Deutscher Kulturrat warnt vor Verabschiedung der
EU-Dienstleistungsrichtlinie
Berlin, den 16.12.2004. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband
der Bundeskulturverbände, warnt vor der Verabschiedung der geplanten
EU-Dienstleistungsrichtlinie und lehnt sie in der vorliegenden Fassung ab.
Zielrichtung der EU-Dienstleistungsrichtlinie
Von der vorherigen EU-Kommission wurde im Februar 2004 der Vorschlag für
eine "Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über
Dienstleistungen im Binnenmarkt" (EU-Dienstleistungsrichtlinie) vorgelegt.
Dieser Richtlinienvorschlag wird zur Zeit in den europäischen Gremien
beraten. Der Ausschuss der Regionen hat bereits in seiner Stellungnahme vom
30.09.2004 Bedenken gegenüber die Richtlinie geäußert. Die
Behandlung im Europäischen Parlament wird in der ersten Jahreshälfte
2005 erfolgen.
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie steht im Kontext der so genannten
Lissabon-Strategie, mit der das Ziel verfolgt wird, bis zum Jahr 2010 den
EU-Binnenmarkt zum dynamischsten, wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt
zu entwickeln. Die Richtlinie zielt darauf, einen Rechtsrahmen zu schaffen,
der bestehende Hindernisse im Dienstleistungsverkehr beseitigen soll. Mit
der Richtlinie wird ein horizontaler Ansatz angelegt, d.h. alle
Dienstleistungsbereiche für Unternehmen und Verbraucher werden
gleichermaßen erfasst. Einige wenige Branchen wie Bankdienstleistungen
oder Telekommunikation und hoheitliche Aufgaben werden ausgenommen. Der
horizontale Ansatz der Richtlinie hat zur Folge, dass branchen- bzw.
sektorspezifische Besonderheiten nicht berücksichtigt werden.
Daraus folgt, dass auch Dienstleistungen des Bildungs- und Kulturbereiches,
die audiovisuellen Medien und Dienstleistungen der Gebietskörperschaften,
insbesondere der Kommunen, wie Waren angesehen werden und damit nach der
EU-Dienstleistungsrichtlinie in vollem Umfang den Marktgesetzen unterliegen,
ohne dass ihr besondere Charakter oder ihr gesellschaftlicher Nutzen
berücksichtigt würden.
Vor dem Hintergrund der derzeit wieder verstärkt stattfindenden Diskussion
über die geistigen Grundlagen Europas und insbesondere der
Europäischen Union ist darauf hinzuweisen, dass gerade Kultur und
Künste, dass die Künstlerinnen und Künstler sowie generell
die Kulturschaffenden sehr viel stärker als bisher im politischen Handeln
berücksichtigt werden müssen. Das heißt aber auch, Prinzipien
und Handlungskonzepte von Kunst und Kultur, die bereichsspezifischen Regeln
ihrer Entstehung, Verbreitung und Rezeption zu respektieren. Insbesondere
heißt das, dass eine rein marktbezogene Denkweise nicht angemessen
ist und letztlich für die notwendige kulturelle Vielfalt schädlich
wäre. Diese Erkenntnis ist der Grund für entsprechende Schutzklauseln
und Sonderregelungen, so etwa auch für die Bemühung um eine Konvention
zum Schutz kultureller Vielfalt: zwar sind in Teilbereichen auch
künstlerische Prozesse und Produkte Waren, aber es sind auch dann Waren
eigener Art, deren kulturelle Bedeutung als werttragend und
identitätsstiftend nicht durch eine Behandlung als bloßes
Wirtschaftsgut in Frage gestellt werden darf.
Unter den verschiedenen genannten Maßnahmen der
EU-Dienstleistungsrichtlinie ist für den Kulturbereich die geplante
Einführung des Herkunftslandsprinzip besonders bedeutsam. Dieses hätte
zur Folge, dass der Dienstleistungserbringer nur den Rechtsvorschriften des
Landes, in dem er seinen Sitz hat, also des Herkunftslandes, unterliegt.
D.h. konkret Dienstleister aus anderen EU-Mitgliedsstaaten können in
Deutschland ihre Leistungen anbieten und müssen sich dabei
ausschließlich an die Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes und
nicht mehr die im Inland geltenden Qualitäts- und Sozialstandards halten.
Die Richtlinie verfolgt einen dynamisierten Ansatz. Sie soll sukzessive
verwirklicht werden, bis im Jahr 2010 der Prozess abgeschlossen sein soll.
Ein wesentliches Ziel der Richtlinie ist die Stärkung der Mobilität
von kleinen und mittleren Unternehmen.
Kultur in der EU-Dienstleistungsrichtlinie
In seinem Positionspapier "Kultur als Daseinsvorsorge"
(http://www.kulturrat.de/daseinsvorsorge.htm)
hat der Deutsche Kulturrat herausgearbeitet, dass Kunst und Kultur in zunehmendem
Maße unter ökonomischen Gesichtspunkten betrachtet werden. Dies
gilt nicht nur mit Blick auf den wirtschaftlichen Erfolg von Künstlern
oder Kultureinrichtungen, sondern auch in Hinblick auf die Einbeziehung von
Kunst und Kultur in internationalen Abkommen, die den Markt regeln sollen.
Kunst und Kultur werden sowohl von der Welthandelsorganisation (WTO), der
UNESCO als auch der Europäischen Union als Dienstleistungen klassifiziert.
Daraus folgt, dass Kunst und Kultur, sofern sie bei internationalen Abkommen
oder eben auch im Geltungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie nicht
explizit ausgenommen werden, den gleichen Regeln wie andere
Dienstleistungsbereiche unterliegen.
In dem Entwurf der EU-Dienstleistungsrichtlinie wird klargestellt, dass sie
keine Anwendung auf Tätigkeiten finden soll, die der Staat in
Erfüllung seiner sozialen, kulturellen, bildungspolitischen und rechtlichen
Verpflichtungen ausübt und bei denen kein Entgelt gezahlt wird. D.h.
konkret, dass der hoheitliche Bereich von der Richtlinie ausgenommen werden
soll. Ebenso wird der Kulturbereich in Trägerschaft der öffentlichen
Hand explizit angesprochen und eingeschränkt. Da hier in der Regel aber
ein Entgelt verlangt wird, sei es als Jahresgebühr für die Nutzung
einer Bibliothek, in Gestalt eines Eintrittsgeldes in das Museum oder Theater
bzw. beim Elternbeitrag für Musikschulen, läuft diese
Einschränkung in Leere.
Keine Anwendung soll die EU-Dienstleistungsrichtlinie darüber hinaus
auf "Dienstleistungen von allgemeinem Interesse" finden. Hierbei wird Bezug
auf das "Grünbuch der EU-Kommission zu Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse" genommen. Demgegenüber sollen "Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse" nicht ausgenommen werden. Auch wenn
Kulturdienstleistungen von öffentlich geförderten Kultureinrichtungen
als Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betrachtet werden können,
ändert sich diese Betrachtungsweise, sobald es ein privatwirtschaftliches
Pendant bzw. Teilprivatisierungen gibt. Da zunehmend mehr öffentlich
geförderte oder in Trägerschaft der öffentlichen Hand befindliche
Kultureinrichtungen wie z.B. Theater, Museen oder Musikschulen
Privatisierungstendenzen unterliegen, sind sie potenziell gefährdet.
Der Deutsche Kulturrat schließt sich daher der Forderung des
Europäischen Parlaments an die Europäische Kommission an, einen
gesetzlichen Rahmen für "Dienstleistungen im allgemeinen Interesse"
vorzuschlagen. Es wird gefordert, dass alle von der öffentlichen Hand
geleisteten und finanzierten Dienstleistungen ausdrücklich vom
Anwendungsbereich der geplanten "Richtlinie über Dienstleistungen im
Binnenmarkt" ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus findet die EU-Richtlinie ohnehin Anwendung auf private
Kultureinrichtungen - und seien auch es Scheinprivatisierungen der
öffentlichen Hand -, auf die Tätigkeit von Künstlerinnen und
Künstler sowie die Unternehmen der Kulturwirtschaft.
Der Kunst- und Kulturbereich ist also wie andere Sektoren auch von der
EU-Dienstleistungsrichtlinie unmittelbar betroffen.
Die Einbeziehung audiovisueller und kultureller Dienstleistungen sowie der
Filmförderung verbietet sich aber schon aus Art. 151 des EG-Vertrags
zur Wahrung und Förderung der kulturellen Vielfalt. In dem der
Kommissionsvorschlag in Art. 2 audiovisuelle und kulturelle Dienstleistungen
nicht komplett ausschließt, unterläuft er die Position der
EU-Kommission im Zusammenhang mit den GATS-Verhandlungen, bei denen diese
explizit nicht in den Angebots- bzw. Forderungskatalog einbezogen waren.
Der Deutsche Kulturrat fordert deshalb, sämtliche audiovisuellen und
kulturellen Dienstleistungen einschließlich der kollektiven Verwertung
von Urheberrechten aus dem Geltungsbereich des Richtlinienvorschlag
herauszunehmen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Maßnahmen
zur Filmförderung verwiesen, die gemäß der filmwirtschaftlichen
Mitteilung der Kommission vom 16. März 2004 (KOM (2004) 171 endg.) geregelt
sind und damit auch nicht unter den Anwendungsbereich der
EU-Dienstleistungsrichtlinie fallen dürfen.
Zu den kulturellen Dienstleistungen zählt auch die Tätigkeit von
Verwertungsgesellschaften; auch diese ist daher von einer allgemeinen
EU-Dienstleistungsrichtlinie auszunehmen. Die Tätigkeit der
Verwertungsgesellschaften ist in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU
unterschiedlich geregelt. In einigen Staaten dürfen
Verwertungsgesellschaften nur mit staatlicher Genehmigung und unter strenger
staatlicher Aufsicht tätig werden; dies gilt nach dem Wahrnehmungsgesetz
auch für Deutschland. Nach der Dienstleistungsrichtlinie könnten
dagegen Verwertungsgesellschaften aus allen Mitgliedsstaaten der EU in allen
anderen Mitgliedsstaaten tätig werden, ohne der dortigen Staatsaufsicht
unterworfen zu sein. Die - im Interesse von Urhebern und Nutzern
eingeführte - durch die staatliche Kontrolle garantierte
Qualitätssicherung der Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften
würde damit beseitigt. Ebenso würden dadurch die nach deutschem
Recht wichtigen sozialen und kulturellen Aufgaben der Verwertungsgesellschaften
(vgl. §§ 7 S. 2 und 8 Wahrnehmungsgesetz) umgangen. Eine Einbeziehung
der Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften in eine allgemeine
EU-Dienstleistungsrichtlinie verbietet sich darüber hinaus auch, weil
sich die Kommission schon völlig unabhängig davon intensiv mit
den spezifischen Problemen der Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten im Binnenmarkt, also der Tätigkeit von
Verwertungsgesellschaften, befasst (Mitteilung der Kommission vom 16.4.2004
KOM (2004) endg.).
Kultur als Daseinsvorsorge
In seinem Positionspapier "Kultur als Daseinsvorsorge" hat der Deutsche Kulturrat
ausführlich dargelegt, dass Kunst und Kultur einen Doppelcharakter haben.
Sie sind Wirtschaftsgüter aber auch kulturelle Güter, die von
großer gesellschaftliche Bedeutung sind.
Kunst und Kultur müssen nach Auffassung des Deutschen Kulturrates ein
elementarer Bestandteil der Daseinsvorsorge sein. Unter kultureller
Daseinsvorsorge versteht der Deutsche Kulturrat ein kontinuierliches
flächendeckendes Kulturangebot in verschiedenen künstlerischen
Sparten zu erschwinglichen Preisen mit niedrigen Zugangsschwellen. Dieses
Angebot muss qualitativ anspruchsvoll und der Innovation verpflichtet sein.
Der Deutsche Kulturrat misst in seinem Positionspapier "Kultur als
Daseinsvorsorge" der kulturellen Bildung eine besondere Bedeutung bei, da
kulturelle Bildung dazu beiträgt, Interesse für Kunst und Kultur
zu wecken und zu fördern.
Der Deutsche Kulturrat befürchtet, dass bei der Anwendbarkeit der geplanten
EU-Dienstleistungsrichtlinie auf den Kulturbereich, der Ökonomisierung
von Kunst und Kultur weiterer Vorschub geleistet wird und die Qualität
des künstlerischen und kulturellen Angebotes leiden würde.
Forderungen des Deutschen Kulturrates
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Der Deutsche Kulturrat fordert, gegenüber der horizontalen Regelung
des Dienstleistungsbereiches sektoralen Regelungen den Vorzug zu geben. Sektorale
Regelungen ermöglichen, dass die spezifischen Ausgangslagen sowie
Bedingungen eines Bereiches Berücksichtigung finden können. Das
Prinzip des Herkunftslandes ist abzulehnen.
-
Sollte die EU-Kommission an einer horizontalen Regelung des
Dienstleistungssektors festhalten wollen, fordert der Deutsche Kulturrat
eine Ausnahmeregelung für den Kunst-, Kultur- und Medienbereich
einschließlich des Films sowie der kollektiven Verwertung von
Urheberrechten. Der Deutsche Kulturrat sieht die EU-Kommission und die
Abgeordneten des Europäischen Parlaments in der Verantwortung, hier
die im EG-Vertrag festgelegte Kulturverträglichkeitsprüfung konsequent
anzuwenden und auf Grund der Gefahren für die genannten Bereiche, eine
Ausnahme von der Richtlinie festzulegen.
-
Darüber hinaus sieht der Deutsche Kulturrat die Gefahr, dass die
EU-Dienstleistungsrichtlinie die Gestaltungsmöglichkeiten der
Mitgliedsstaaten im Kulturbereich einschränkt. Da die Europäische
Union im Kulturbereich nach Art. 151 EG-Vertrag nur subsidiär handeln
darf, würde eine Anwendung der EU-Dienstleistungsrichtlinie auf den
Kulturbereich diesem Vertragsartikel zuwider laufen. Die Bewahrung und
Förderung der kulturellen Vielfalt zählen zu den Grundwerten der
Europäischen Gemeinschaft. Neben ihrer Festschreibung in Art. 151 EG-Vertrag
sind sie in Art. 22 der Charta der Grundrechte der EU verankert und werden
in der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch zu
ratifizierenden Verfassung an mehreren Stellen zu finden sein.
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Ferner muss nach Auffassung des Deutschen Kulturrates bei komplexen
freiberuflichen Dienstleistungen wie z.B. Architekturdienstleistungen das
Bestimmungslandprinzip erhalten bleiben, da nur so anerkannte
Qualitätsstandards gesichert werden können.
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Ebenso müssen erreichte Sozialstandards im Kulturbereich fortgelten,
da sie wesentliche Voraussetzung für die Qualität künstlerischer
Leistungen sind. Das kulturellen Leben in Deutschland zeichnet sich nicht
nur durch eine große Quantität und Vielfältigkeit des kulturellen
Angebotes, sondern auch durch eine hohe Qualität aus. Diese darf durch
die Einführung des Herkunftslandsprinzips nicht gefährdet werden.
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