Mandant dieser Kanzlei ist ein Architekt aus Rheinland-Pfalz. Hierin werden Architekten zur Abgabe einer „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) unter Androhung einer Unterlassungsklage aufgefordert, da im Impressum der Homepage der Architekten nicht alle erforderlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 TMG enthalten seien. Zugleich wird eine zu zahlende Anwaltsgebühr in Höhe mehrerer hundert Euro festgesetzt.
Sofern Mitglieder der Architektenkammer über eine Homepage verfügen, wird dringend empfohlen, das darin enthaltene Impressum auf Übereinstimmung mit den nach § 5 Abs. 1 TMG erforderlichen Angaben zu überprüfen. U. a. sind dort Angaben zur Kammer erforderlich, welcher der „Diensteanbieter“ angehört, nebst Angaben zur gesetzlichen Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen (z. B. ArchG, Berufsordnung) und wie diese zugänglich sind.
Informationen dazu finden Sie in unserem Merkblatt Nr. 424 oder können beim Geschäftsbereich Recht und Wettbewerb angefordert werden.
Reinhard Weng
Rechtsanwalt

Reinhard Weng
Recht und Wettbewerb
Tel: 0711 / 2196-104
Fax: 0711 / 2196-121
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Alfred Morlock
Geschäftsführer, Justitiar
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Andreas Weber
Recht und Wettbewerb
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Dorothea Pfaundler
Recht und Wettbewerb
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