Novelliertes Architektengesetz

Recht

Novelliertes Architektengesetz für Baden-Württemberg

Die am 6. Oktober 2010 vom Landtag einstimmig beschlossene Novelle ist am Tag nach ihrer Verkündung im Gesetzblatt am 28.10.2010 in Kraft getreten.

Für die Eintragung in die Architektenkammer enthält sie folgende neue Voraussetzung:

  1. Berufszugangsvoraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Architektur, der Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit. Daran hat sich eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich der entsprechenden Fachrichtungen unter Anleitung eines Architekten dieser Fachrichtung von mindestens zwei Jahren anzuschließen.
    Neu ist, dass eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs (Bachelor-Abschluss) und vor Beginn oder während eines Master-Studiengangs ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift gilt.
    Neu ist außerdem, dass unter Aufsicht eines Ingenieurs nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 LBO (Entwurfsverfasser) eine bis zu sechs Monate dauernde Tätigkeit abgeleistet werden kann.
  2. Durch eine Übergangsregelung wird gewährleistet, dass Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes mit den neuen Berufszugangsregelungen bereits eine Ausbildung mit einer kürzeren Regelstudienzeit (z. B. ein dreijähriger Bachelor-Studiengang) als den geforderten vier Jahre Gesamtregelstudienzeit aufgenommen haben, gleichgestellt sind. Dieser Personenkreis kann (für eine Übergangszeit) ebenfalls Mitglied der Architektenkammer werden. Zu beachten ist aber, dass diese Absolventen wegen der fehlenden von der EU geforderten vier Jahre Regelstudienzeit nicht europafähig sind, das bedeutet, dass ihre Ausbildung in den Mitgliedstaaten der EU als Architekt nicht anerkannt wird.
  3. Durch die Gesetzesänderung wird die in der Berufsordnung bereits bestehende Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für selbstständig und gewerblich tätige Architekten zur gesetzlichen Pflicht. Da die Architektenkammer die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist, und diese damit den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung überwachen muss, wird das Vorliegen einer Architektenhaftpflichtversicherung schon bei Eintragung in die Architektenlisten abgefragt. Bei der Architektenhaftpflichtversicherung muss es sich um eine fortlaufende Haftpflichtversicherung handeln. Eine nur projektbezogene Haftpflichtversicherung genügt nicht.

 

 

Rückfragen / 11.01.2011

Ihr Ansprechpartner in der Landesgeschäftsstelle

Alfred Morlock

Alfred Morlock
Geschäftsführer, Justitiar
Tel: 0711 / 2196-120
Fax: 0711 / 2196-121
morlock spamgeschützt @ spamgeschützt akbw.de

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