Haftung und Urheberrecht

Recht

Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten der Architekten richtet sich nach dem Architektenvertrag. Der Architekt schuldet das mangelfreie Plan- oder Überwachungswerk. Hieraus resultieren umfangreiche Haftungsrisiken. Für die Absicherung der Risiken benötigt der Architekt deshalb einen umfassenden Versicherungsschutz. Ob der Architekt für seine Werke Urheberrechtschutz genießt, entscheidet sich allein nach dem Urheberrechtsgesetz.

Besser umfassend aufklären

Architekt muss bei Abweichung von anerkannten Regeln der Technik umfassend aufklären!

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Versicherungspflicht ohne Umsatz

Auch wenn mangels Aufträgen weder Planungs- noch Bauleitungstätigkeiten ausgeführt werden, muss eine Versicherung bestehen.

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Kosten als Risiko

Wer sich bei den Baukosten vertut, hat in vielen Fällen keinen Versicherungsschutz.

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Gefälligkeitsleistung schützt nicht vor Haftung

Erbringt ein Architekt gegenüber einem Bauherrn eine kostenlose Gefälligkeitsleistung ohne ausdrücklichen Abschluss eines Architektenvertrages, schützt dies nicht davor, in Haftung genommen zu werden.

 

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Eine Frage der Ästhetik


Die Stuttgarter Zeitung berichtet zum Thema Urheberrecht. 

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10.01.2013

Ihre Ansprechpartner in der Landesgeschäftsstelle

Alfred Morlock

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Geschäftsführer, Justitiar
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