Haftung und Urheberrecht

Recht

Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten der Architekten richtet sich nach dem Architektenvertrag. Der Architekt schuldet das mangelfreie Plan- oder Überwachungswerk. Hieraus resultieren umfangreiche Haftungsrisiken. Für die Absicherung der Risiken benötigt der Architekt deshalb einen umfassenden Versicherungsschutz. Ob der Architekt für seine Werke Urheberrechtschutz genießt, entscheidet sich allein nach dem Urheberrechtsgesetz.

Versicherungspflicht ohne Umsatz

Auch wenn mangels Aufträgen weder Planungs- noch Bauleitungstätigkeiten ausgeführt werden, muss eine Versicherung bestehen.

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Eine Frage der Ästhetik


Die Stuttgarter Zeitung berichtet zum Thema Urheberrecht. 

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Stuttgart 21


Die Entscheidung des OLG Stuttgart zur Urheberrechtsklage der Bonatzerben zeigt lehrbuchhaft die Voraussetzungen eines Urheberrechtsunterlassungsanspruchs bei Veränderung eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks auf.

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Gefälligkeitsleistung schützt nicht vor Haftung

Erbringt ein Architekt gegenüber einem Bauherrn eine kostenlose Gefälligkeitsleistung ohne ausdrücklichen Abschluss eines Architektenvertrages, schützt dies nicht davor, in Haftung genommen zu werden.

 

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26.01.2012

Ihre Ansprechpartner in der Landesgeschäftsstelle

Alfred Morlock

Alfred Morlock
Geschäftsführer, Justitiar
Tel: 0711 / 2196-120
Fax: 0711 / 2196-121
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Andreas Weber

Andreas Weber
Recht und Wettbewerb
Tel: 0711 / 2196-138
Fax: 0711 / 2196-121
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Reinhard Weng

Reinhard Weng
Recht und Wettbewerb
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Dorothea Pfaundler

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Recht und Wettbewerb
Tel: 0711 / 2196-122
Fax: 0711 / 2196-121
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