Die Klage hat, nachdem das Landgericht Stuttgart sie bereits zurückgewiesen hat, auch beim Oberlandesgericht (OLG) keinen Erfolg. Zwar handele es sich bei dem Stuttgarter Hauptbahnhof ohne Zweifel um ein architektonisch herausragendes und damit schutzwürdiges Werk der Bildenden Kunst mit hoher schöpferischer Qualität. Die Planung verstoße jedoch nicht gegen das Entstellungs- bzw. Änderungsverbot (§§ 14, 38 Urheberrechtsgesetz), so das OLG. Da unstreitig ein urheberrechtlich relevanter Substanzeingriff vorliege, komme es maßgeblich auf die Abwägung des Erhaltungsinteresse des Urhebers bzw. seiner Erben und des Änderungsinteresses des Eigentümers an.
Im konkreten Fall seien die Eigentümerinteressen schwerwiegender als die Urheberinteressen. Maßgeblich und wesentlich sei insoweit, dass die Modernisierungsinteressen der Bahn bei dem Bahnhof als Zweck- und Verkehrsbau Änderung des Kopfbahnhofs in einen Durchgangsbahnhof nach der vorliegenden Planung nur mit einem Abriss der Seitenflügel und einer Veränderung der Treppenanlage in der Großen Schalterhalle erreicht werden können, da der Durchgangsbahnhof die Seitenflügel durchsticht und die Treppenanlage nicht mehr als Zugang zu den Bahngleisen dienen kann.
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Urheberinteressen angesichts der verbleibenden Schutzdauer von 19 Jahren erheblich an Gewicht verloren haben. Demgegenüber seien die geltend gemachten städtebaulichen Belange für die vorzunehmende Interessenabwägung nicht in entscheidungserheblichen Umfang relevant. (Hinweis: Das Urteil ist nichts rechtskräftig. Der Kläger hat beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.)

Alfred Morlock
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