Versicherungspflicht ohne Umsatz

Recht

Gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht für freie Architekten auch dann, wenn kein Umsatz gemacht wird. Dies ist das Ergebnis einer Entscheidung des Berufsgerichts für Architekten, das im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für Andere, wenn ausschließlich Architektentätigkeiten nach § 1 Architektengesetz erbracht werden, auch dann eine fortlaufende Jahreshaftpflichtversicherung fordert, wenn zeitweilig mangels Aufträgen weder Planungs- noch  Bauleitungstätigkeiten ausgeführt werden.

Es kommt also nicht auf die tatsächliche Berufsausübung an, sondern auf die entsprechende Eintragung als freier Architekt in die Architektenliste. Auch freie Mitarbeiter benötigen eine durchlaufende Jahreshaftpflichtversicherung; die Aufnahme in die Versicherung des Architekturbüros, für das der freie Mitarbeiter tätig ist, genügt nicht. Auf diesen Umstand wird hier in aller Deutlichkeit hingewiesen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Architektenkammer als die nach dem Versicherungsvertragsgesetz zuständige Stelle überprüft das Vorliegen eines bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes.

Über eine Rahmenvereinbarung mit der Firma Ott GmbH werden nun erfreulicherweise für solche Architekten, die derzeit keine Umsätze haben - freie Mitarbeiter gehören nicht zu diesem Adressatenkreis, da sie Honorarumsätze haben -, besondere Versicherungskonditionen angeboten:

Deckungssumme 2.000.000,- Euro für Personenschäden,
300.000,- Euro für sonstige Schäden.
Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf das Zweifache dieser Deckungssummen begrenzt.
Selbstbeteiligung 5.000,- Euro.
Die Jahresnettoprämie beträgt 120,- Euro zzgl. gesetzlicher Versicherungssteuer, derzeit 19 Prozent.

Sobald der Versicherungsnehmer Architektenleistungen erbringt, ist er verpflichtet, vor Beginn dieser Tätigkeit Kontakt mit dem Versicherungsmakler aufzunehmen, damit der Versicherungsschutz entsprechend auf die freiberufliche Tätigkeit ausgedehnt werden kann.

Als zusätzliche Kontrolle wird das Versicherungsbüro diesen Kunden auch am Ende eines jeden Versicherungsjahres anschreiben und konkret nachfragen, ob im abgelaufenen Jahr Architektenleistungen erbracht worden sind. Teilt der Versicherungsnehmer über den Fragebogen mit, dass im abgelaufenen Versicherungsjahr eine freiberufliche Tätigkeit erbracht worden ist, wird nachträglich eine entsprechende Umstellung und Abrechnung des Vertrages vorgenommen. 

Mit diesem Versicherungsschutz ist gewährleistet, dass Architekten, die zeitweilig keine Aufträge haben, aber einen Nachweis einer Haftpflichtversicherung vorlegen müssen, zu adäquaten Preisen eine entsprechende Versicherungspolice vorweisen können.

Dies stellt keine Empfehlung der Architektenkammer dar. Es ist immer empfehlenswert, mehrere Vergleichssangebote einzuholen.

Alfred Morlock / 24.03.2011

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