Akquisition oder schon Architektenvertrag?

Recht

Die Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquisition und vertraglich zu vergütender Tätigkeit ist fließend und im Einzelfall schwierig. Aus dem Tätigwerden des Architekten allein kann noch nicht der Abschluss eines Architektenvertrages hergeleitet werden; vielmehr hat der Architekt dessen Zustandekommen, sofern der Auftraggeber dies bestreitet, zu beweisen.

Dies ist der Leitsatz einer Entscheidung des OLG Celle vom 07.03.2011. Diese Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte.

Im entschiedenen Fall hat der Architekt 45.000,00 € Honorar geltend gemacht. Dabei hat der Architekt für seine Planungstätigkeiten sich auf eine mündliche Beauftragung bezogen. Er hat sogar in einem Schreiben ein Dank ausgesprochen für die freundliche Aufnahme im Büro mit folgendem Wortlaut:

„Gerne plane ich für Sie ein Hallenbad und freue mich schon jetzt auf eine gute und konstruktive Zusammenarbeit.“

Das Gericht erkennt dies allein noch nicht als Auftragsannahme an; vielmehr könnte es sich auch nur um ein werbendes Schreiben im Rahmen der Akquisitionsphase handeln. Der Wortlaut sei in dieser Hinsicht eben nicht klar. In diesem Zusammenhang gibt das Gericht einen eindeutigen Hinweis, wie in solchen Fällen zu verfahren wäre:

Eine unmissverständliche Formulierung wäre ohne weiteres möglich gewesen (wie z. B. „danke ich für den erteilten Auftrag“ oder „bestätige ich Ihren Auftrag vom…“).

Das Gericht führt hierzu weiter aus, dass die Arbeiten des Architekten sich ohne weiteres im Bereich der Akquisition bewegen haben könnte. Die Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquisition und vertraglich zu vergütender Tätigkeit sei fließend und im Einzelfall schwierig. Dem Architekten hat es auch nichts genützt, dass die Gegenseite die Leistung entgegengenommen hat. Das Gericht führt hierzu aus, dass hieraus noch nicht auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen des Bauherrn geschlossen werden könne.

Auch sei nicht nachgewiesen, dass die Gegenseite die Planung verwendet habe. Da sie damit kein Vermögensvorteil erlangt habe und deshalb auch nicht bereichert sei, scheide auch aus anderen Grundsätzen eine Vergütung dieser Leistung aus.

Merkblatt Nr. 58 hier zum Download

Alfred Morlock / 27.06.2011

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