Die Anforderungen der neuen Dienstleistungs-Informationspflichten- Verordnung (pdf) entsprechen in Teilen den Anforderungen bereits bestehender Rechtsvorschriften wie etwa dem Telemediengesetz (TMG), gehen jedoch über diese noch hinaus.
Dem Architekten verbleibt die Wahl, in welcher am wenigsten belastenden Art und Weise er die Informationen zur Verfügung stellt, z.B. durch Bereitstellung auf einer elektronischen Seite, durch Aushang im Büro oder durch den Druck von Broschüren oder Flyern.
Darüber hinaus gibt es Informationen, die der Architekt dem Dienstleistungsempfänger lediglich auf dessen Anfrage zur Verfügung zu stellen hat:
Bezüglich des Architektengesetzes und der Berufsordnung kann der Architekt einen Link zu der Darstellung auf der Homepage der AKBW angeben:
Architektengesetz als pdf-Datei
Berufsordnung als pdf-Datei
Achtung! Architekten, die auf ihrer Homepage über ihr Leistungsangebot informieren, gelten als Diensteanbieter i.S.d. Telemediengesetzes und sind verpflichtet, diese Angaben immer, auch ohne Anfrage, zur Verfügung zu stellen.
Diese Informationen müssen auch in allen ausführlichen Informationsunterlagen wie z.B. Broschüren, Katalogen oder Prospekten enthalten sein, soweit der Architekt solche zur Verfügung stellt.
Dabei ist zu beachten, dass Rechtsvorschriften vorgehen, die die Mitteilung solcher Informationen zwingend, also unabhängig von einer Anfrage, vorsehen, wie das Telemediengesetz oder die Vorschriften zu Pflichtangaben bei der Geschäftskorrespondenz.
Sofern es sich bei dem Dienstleistungsempfänger nicht um einen privaten Letztverbraucher handelt, sondern die Leistung im gewerblichen Bereich erbracht wird, sind auf Anfrage der Preis der Leistung oder die Einzelheiten der näheren Berechnung des Preises mitzuteilen.
Die Informationen sind richtig, vollständig, in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Ein Verstoß gegen die Informationspflichten kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße geahndet werden. Als Sanktion drohen auch (teure) Abmahnungen.
Die Pflichtangaben sollten daher in jedem Fall schriftlich niedergelegt und bereit gehalten werden. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen umgehend erteilt werden können.

Andreas Weber
Recht und Wettbewerb
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