Chancen und Risiken der neuen HOAI

Recht

Hauptanliegen der Bundesregierung bei der HOAI 2009 war die Schaffung einer einfachen, klaren und transparenten Struktur, die Einräumung von mehr Verhandlungsspielräumen, Abkopplung der Honorarermittlung von den tatsächlichen Baukosten und Schaffung von Anreizen für kostensparendes Bauen.

  • Um die HOAI konform mit der europäischen Dienstleistungsrichtlinie zu gestalten, ist der Anwendungsbereich für Architekten und Ingenieure mit Sitz im Inland eingeschränkt (sogenannte Inländer-HOAI). Zur Schaffung von mehr Verhandlungsspielraum bei der Honorarvereinbarung hat der Verordnungsgeber mehrere Änderungen vorgenommen.
  • Die wesentlichste Neuerung ist dabei die Abkopplung der Honorare für Beratungsleistungen, die nicht mehr dem verbindlichen Preisrecht unterworfen sind, d. h. nicht mehr innerhalb der Mindest- und Höchstsätze vereinbart werden müssen. Dazu gehören z.B. die Leistungen der Umweltverträglichkeitsstudie, für Thermische Bauphysik und für Schallschutz und Raumakustik. Die Parteien sind in der Honorarvereinbarung über diese Leistung vollständig frei. Die im Anhang der HOAI aufgeführten Anlagen gelten dabei als unverbindliche Orientierungshilfe.
  • Eine weitere Neuerung, die den Architekten Chancen bietet, sind die Besonderen Leistungen. Diese müssen nun nicht mehr einen wesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand im Verhältnis zu einer Grundleistung verursachen und auch nicht mehr schriftlich vereinbart werden. Es empfiehlt sich, den Auftrag durch ein Bestätigungsschreiben gegenüber dem Bauherrn zu bescheinigen. Wird das Honorar nicht der Höhe nach beziffert, so steht dem Architekten in jedem Fall die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB zu.
  • Wie bisher richtet sich die Höhe des Honorars nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen, § 7 Abs. 1 HOAI.
  • Ersatzlos gestrichen wurden die Zeithonorare, bei denen es daher keine Mindest- und Höchstsätze mehr gibt. Vielmehr ist die Höhe der Stundensätze frei auszuhandeln.
  • Besonders zu vereinbaren und zu vergüten sind Änderungsleistungen. Diese sind nicht von den Leistungsbildern erfasst, sondern gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten. Ordnet deshalb der Bauherr Änderungsleistungen an, bedeutet dies in der Regel auch einen Mehraufwand des Planers, der sich durch die weitere Planungstätigkeit ausdrückt. Geht damit eine Erhöhung der anrechenbaren Kosten einher, wird dies eine Fortschreibung der Kostenberechnung nach § 7 Abs. 5 HOAI zur Folge haben. Der Architekt sollte deshalb darauf achten, dass das Honorar für den mit den Änderungen der Leistungen verbundenen Mehraufwand mit dem Auftraggeber vereinbart wird. Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung, so sind auch hier diese Leistungen nach der ortsüblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB zu bezahlen.
  • Die Berechnung des Honorars für alle Leistungsphasen erfolgt nach der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung.
  • Abweichend davon kann eine Baukostenvereinbarung getroffen werden (§ 6 Abs. 2 HOAI). Dabei handelt es sich um eine Methode zur Festlegung der Honorargrundlage, die voraussetzt, dass in einem sehr frühen Stadium, in dem noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung vorliegen, anhand von Referenzkosten oder einer Bedarfsplanung, z. B. auf Basis der DIN 18205, Baukosten ermittelt werden können. Diese Regelung, die den gleichen Informationsstand der Vertragspartner und das gleiche Fachwissen voraussetzt, ist nur als alternative Möglichkeit, wie der Verordnungsgeber ausdrücklich in der Begründung anführt, denkbar. Mit einer Baukostenvereinbarung wird noch nicht eine Vereinbarung einer verbindlichen Bauobergrenze im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung festgelegt; vielmehr bezieht sich die Honorarvereinbarung ausschließlich auf die Festlegung des Honorars. Vor Abschluss einer Baukostenvereinbarung ist sehr sorgfältig zu prüfen, ob sich der konkrete Fall hierfür überhaupt eignet.
  • Aus Sicht der Architekten stellt die Vereinbarungsmöglichkeit für Zuschläge für Umbau und Modernisierungsmaßnahmen auf den ersten Blick eine deutliche Verbesserung dar. Im Vergleich zur HOAI alter Fassung, bei der bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad einer Maßnahme ein Umbauzuschlag zwischen 20 und 33 Prozent vereinbart werden konnte, beträgt dieser nunmehr bis zu 80 Prozent. Die Vereinbarung muss wie bisher schriftlich erfolgen. Erfolgt keine schriftliche Vereinbarung, so gilt bereits ab der Honorarzone II 20 Prozent als vereinbart. Da der Verordnungsgeber die vorhandene Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten nicht mehr ausdrücklich vorgesehen hat, ist dies bei der Höhe des Zuschlags entsprechend zu berücksichtigen.
Alfred Morlock / 20.05.2010

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