Das OLG Frankfurt (Urteil vom 14. März 2002) hat der Klage eines Architekten gegenüber seinem Auftraggeber, einem Architekturbüro stattgegeben und ihm für die erbrachten Leistungen ein Honorar nach der HOAI zugesprochen. Dabei führt das Gericht aus, dass die HOAI keine Einschränkungen bezüglich der Beschäftigung von freien Mitarbeitern vorsehe. Es käme allein darauf an, dass jemand typische Architektenleistungen erbringt, ohne gleichzeitig als Arbeitnehmer tätig zu sein. Somit seien die Abrechnungsvorschriften der HOAI zwingend anzuwenden. Im konkreten Fall sprach für eine freie Mitarbeit und gegen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (arbeitnehmerähnliches Vertragsverhältnis), dass
Handelt es sich demgegenüber um ein arbeitnehmerähnliches Dienstverhältnis, bei dem der Mitarbeiter integriert ist in die Betriebsorganisation und wirtschaftlich abhängig ist von diesem Auftraggeber, kommt die HOAI nicht zur Anwendung.

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