HOAI 2009 - eindeutig und zweideutig

Recht

Ergebnisse eines Erfahrungsaustauschs von Sachverständigen

Dreizehn Jahre hoffnungsvolles Warten hatten im August 2009 ein Ende: Eine novellierte Honorarordnung trat in Kraft. Es war den Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern aber schon im Vorfeld zu Ohren gekommen, dass die neue HOAI nicht das erhoffte geniale Werk sein würde. Viele Erwartungen an überarbeitete Leistungsbildern und Leistungsphasen, auskömmliche Honoraren usw. sind nicht in Erfüllung gegangen. Ein wesentlicher Wunsch der HOAI-Anwender war eine Verordnung mit einfachen, eindeutigen und nicht interpretationsbedürftigen Regelungen, die auch ohne Rechtsprechung verständlich und anwendbar ist. Bei näherer Beschäftigung mit der HOAI 2009 mussten die Anwender jedoch erkennen, dass es eine Fülle von mehrdeutigen Regeln gibt, die zwangsläufig Fragen aufwerfen: Wie sind diese Regeln zu verstehen? Was hat der Verordnungsgeber gewollt? Oder handelt es sich um handwerkliche Fehler?

Um diese Fragestellungen zu erörtern, lud das „Forum Architekten-Sachverständige“ zusammen mit der Architektenkammer Niedersachsen bundesweit die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Honorare zu einem Kolloquium im Oktober 2010 ein. Rund ein Jahr nach Inkrafttreten der Novellierung kamen Sachverständige aus fast allen 10 Postleitzahlregionen zusammen, um die Anwendung der HOAI beim gutachterlichen Auftrag lebhaft zu diskutieren.

Nachfolgend werden diverse diskutierte Themen mit ihren Ergebnissen vorgestellt. Zu einigen Fragestellungen konnte eine einheitliche Bewertung im Kolloquium erzielt werden, bei anderen Aspekten ergab sich nur ein mehrheitlicher Tenor, bei weiteren Aspekten blieb die richtige Anwendung unklar.

Honoraranpassungsgebot bei Änderungen

Ein Leitbild der HOAI-Novelle ist die Abkopplung des Honorars von den tatsächlichen Baukosten. Gemäß § 6 Abs. 1 richtet sich das Honorar für den „Hauptauftrag“ ausschließlich nach der Kostenberechnung. In zwei Paragraphen sind Regeln für Änderungsleistungen eingeführt worden:

§ 3 Abs. 2: „Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch ein

  • Änderung des Leistungsziels,
  • des Leistungsumfangs,
  • einer Änderung des Leistungsablaufs oder
  • anderer Anordnungen des Auftraggebers

erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.

§ 7 Abs. 5:  „Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers [...] mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten [...], ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.“

Mit diesen Bestimmungen ist erstmals ein „Honoraranpassungsgebot“ bei Änderungen formuliert worden. Das Kolloquium hat zu diesem Themenkomplex mehrere Fragestellungen diskutiert.

Die Frage, ob sich § 3 Abs. 2 auch auf die Wiederholung von Grundleistungen bezieht, wurde von den Teilnehmern tendenziell bejaht.

Die Änderung des Qualitätsstandards von Bauteilen soll sich nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht im Honorar niederschlagen. Anders sah das Kolloquium jedoch Fallgestaltungen, bei denen die Änderung des Qualitätsstandards Architekten-Leistungen auslöst. Wenn der Auftraggeber Parkett statt PVC wünscht, sind aufgrund der geänderten technischen Anforderungen und der größeren Fußbodenhöhe erneut Leistungen zu erbringen.

Die Fragestellung, ob die Kostenberechnung im Falle von Änderungsleistungen rückwirkend geändert darf, konnte das Kolloquium nicht eindeutig beantworten. Eine Bejahung der Frage ist denkbar, wenn in den vorhergehenden Leistungsphasen Leistungen zu erbringen sind. Was geschieht bei mehreren Änderungen?  Falls die Kostenberechnung nicht geändert werden dürfte, hätte dies eine Honorar-Schlussrechnung mit vielen Einzel¬berech¬nungen auf der Grundlage unterschiedlicher Kostenberechnungen zur Folge. Die geplante Vereinfachung der HOAI wäre damit konterkariert.

Bei getrennter Beauftragung z.B. der Leistungsphasen 1 bis 4 einerseits sowie der Leistungsphasen 5 ff an ein anderes Büro stellt sich ein Problem: Die Kostenberechnung des Entwurfsplaners gilt. Gleichwohl muss das zweite Büro überprüfen, ob diese realistisch ist. Es handelt sich um eine Überprüfung, die auch für alle anderen Unterlagen des Entwurfsplaners durchgeführt werden muss. Eine falsche Kostenberechnung hat ggf. keine Bindungswirkung.

Baukostenvereinbarung

Mit § 6 Abs. 2 HOAI wird die Möglichkeit einer „Baukostenvereinbarung“ als Grundlage der Honorarberechnung eröffnet. Voraussetzung ist, dass noch keine Planung vorliegt.

Bei Anwendung dieser Option ist es unerlässlich, im (schriftlichen!) Werkvertrag eine eindeutige Beschaffenheitsvereinbarung des Objektes zu formulieren. An die Vertragsinhalte mit Benennung der Parameter des Objektes sind hohe Anforderungen zu stellen, um Streitigkeiten über das vereinbarte „Soll“ zu vermeiden. Empfehlenswert ist der Hinweis, dass die Baukosten „nur zur Honorarermittlung“ vereinbart werden und nicht als zwingend einzuhaltende Baukosten zu verstehen sind. Ferner sollte die Herkunft der Kosten vermerkt werden, sofern diese vom Auftraggeber vorgegeben wurden. Sofern es die Bauaufgabe zulässt, kann vertraglich auf ein Referenzobjekt Bezug genommen werden, z.B. aus der Sammlung des BKI.

Höhe und Berechnung des Umbauzuschlages

Gemäß § 35 Abs. 1 kann für Umbauten und Modernisierungen ein Umbauzuschlag bis 80 % vereinbart werden. Dieser Wert erscheint auf den ersten Blick als eine deutliche Erhöhung gegenüber den maximal 33 % nach alter HOAI. Gleichzeitig wurde mit der Novelle jedoch die Anrechenbarkeit der mitverarbeiteten Bausubstanz aufgehoben. Für die Bearbeitung von Gerichtsgutachten sind Beweisfragen nach einem „angemessenen“ Umbauzuschlag zu erwarten.

Diverse Autoren haben zwischenzeitlich mehr oder minder komplizierte Rechenmodelle für die Ermittlung eines Umbauzuschlages entwickelt  –und das für eine enorme Bandbreite unterschiedlicher Bauaufgaben. Bei Modellrechnungen diverser Umbaumaßnahmen wurde festgestellt, dass durch den Wegfall der mitverarbeiteten Bausubstanz selbst bei Vereinbarung von 80 % in vielen Fällen nur ein niedrigeres Honorar als nach alter HOAI berechnet werden kann.

Für die Vereinbarung des Umbauzuschlages ist es unerlässlich, alle Rahmenbedingungen des Umbaus zu erfassen, zu bewerten und zur Grundlage der Argumentation gegenüber dem Auftraggeber zu machen. Das Kolloquium sah sich nicht in der Lage, substantiierte Werte oder Methoden zu benennen, da die Umbauvorhaben zu unterschiedlich sind. Es wurde aber einhellig eine erheblich höhere Komplexität bei Umbauten im Vergleich mit Neubauten konstatiert, die diverse zusätzliche Leistungen auslösen, die angemessen honoriert werden müssen.

Das Instrumentarium der HOAI ermöglicht nicht nur die Anwendung eines Umbauzuschlages, sondern auch eines höheren Honorarsatzes. Gemäß § 7 Abs. 4 HOAI ist sogar eine Überschreitung des Höchstsatzes bei „außergewöhnlichen Leistungen“ möglich (z.B. eine sehr komplexe Umbaumaßnahme im laufenden Betrieb und mit langen Bauzeiten). Ferner können erforderliche Arbeitsschritte als „Besondere Leistung“ vereinbart werden.

Das Kolloquium beschäftigte sich ferner mit der Frage, ob es sich beim „Raumbildenden Ausbau“ i.d.R. um Umbauten handelt: Der Tenor der Teilnehmer war, dass es sich immer um einen Umbau handelt, außer bei Neubauvorhaben, wenn der Innenarchitekt in den Planungsprozess eingebunden wurde.

Kein Umbauzuschlag für Freianlagen

Gemäß § 35 Abs. 1 HOAI, kann für „Objekte“ ein Umbauzuschlag vereinbart werden. Diese Regel findet sich im Abschnitt 1 „Gebäude und raumbildende Ausbauten“, ist also für diese Objekte anzuwenden. Objekte sind jedoch gemäß der Definition in § 2 Nr. 1 auch „Freianlagen“. Steht diese Regel handwerklich an der falschen Stelle und kann ein Umbauzuschlag auch für Freianlagen vereinbart werden? In den anderen Leistungsbildern für Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung gibt es jeweils einen ausdrücklichen Querbezug zum Umbauzuschlag des § 35, nicht jedoch bei den Freianlagen. Ferner ist auch in der Begründung zur Novelle kein Umbauzuschlag für Freianlagen thematisiert.

Fazit des Kolloquiums: Die aktuelle HOAI lässt keinen Umbauzuschlag zu. Die Teilnehmer waren sich jedoch einig, dass fachlich ein Umbauzuschlag richtig und notwendig ist und dieser in der nächsten Novellierung vorgesehen werden muss. Der Mehraufwand bei Umbauten kann derzeit nur über andere vertragliche Konstruktionen wie z.B. über einen höheren Honorarsatz kompensiert werden.

Keine Anrechnung der vorhandenen Bausubstanz gemäß DIN 276 (2008)

Eine Anrechnung der vorhandenen mitverarbeiteten Bausubstanz ist vollständig entfallen. Gleichwohl ist die DIN 276 (i.d.F. vom Dez. 2008) gemäß § 4 Abs. 1 HOAI Grundlage der Honorarberechnung. In Ziffer 3.3.6 schreibt die DIN 276 vor: „Der Wert vorhandener Bausubstanz und wiederverwendeter Teile ist bei den betreffenden Kostengruppen gesondert auszuweisen.“

Handelt es sich dabei um einen handwerklich nicht berücksichtigten Bezug zur DIN 276? Das Kolloquium hat diese Fragestellung eindeutig verneint, da gemäß § 4 Abs. 1 HOAI nur Kosten zur Herstellung von Objekten zu den anrechenbaren Kosten zählen, nicht jedoch Teile der vorhandenen Bausubstanz.

Bedeutung der Regelbeispiele bei der Ermittlung der Honorarzone

Im neuen § 5 Abs. 4 ist die Ermittlung der Honorarzone geregelt, auf den ersten Blick identisch mit der alten HOAI: Es gibt zwar eine Objektliste mit Zuordnung der Objekte zu den Honorarzonen; im Zweifelsfall ist aber eine Bewertung gemäß § 34 Abs. 2 ff (neu) vorzunehmen. Bei näherem Studium fällt jedoch eine neue Formulierung auf: „Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale, gegebenenfalls der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlage 3 vorzunehmen.“

Aus dieser Formulierung entsteht ein Problem: Wie ist die Regel korrekt anzuwenden, wenn durch die Bewertung eine von der Objektliste abweichende Honorarzone ermittelt wird? Das Kolloquium war sich einig, dass die Punktebewertung Vorrang vor der Objektliste hat, da letztere nur „Regelbeispiele“ beinhaltet, denen auch Ausnahmen gegenüber stehen können. Die Punktebewertung ist exakter und unverzichtbar beim Umbau und bei einem Gebäude, das verschiedene Gebäudeteile mit unterschiedlichen Planungsanforderungen umfasst:

  • Der Umbau einer Hausmeisterwohnung im Klinikum; es ist die Honorarzone für die Wohnung zu ermitteln, nicht die für das Klinikum.
  • Ein Betriebsgebäude, bestehend aus einer Fertigungshalle mit Büros, Sozialräumen und Betriebsleiterwohnung mit unterschiedlichen Planungsanforderungen.

Ermittlung von Stundensätzen

In der HOAI 2009 sind Stundensätze nicht mehr festgesetzt. Ein typischer Beweisbeschluss für Gerichtsgutachten thematisiert die Frage nach der „Ortsüblichkeit“ und der „Angemessenheit“. Diese Fragestellung wird sich künftig auch auf die Stundensätze beziehen.

Dabei stellt sich die Untersuchung der Ortsüblichkeit als problematisch heraus, da örtliche Untersuchungen des Honorarniveaus angestellt werden müssten. Was ist dabei eine angemessene Größe des Untersuchungsbereichs, insbesondere angesichts der Globalisierung? Stundensätze müssen betriebswirtschaftlich angemessen sein, abhängig von der Bürostruktur. Der Gedanke sei erlaubt, ob die kalkulierten Gewinnmargen etwas höher als bisher angesetzt werden dürfen. Die Berechnungsmethoden für Stundensätze sind bekannt bzw. werden in den Fortbildungsakademien vermittelt.

Es ist ferner zu empfehlen, die bisherige Dreigliedrigkeit der Honorare (Auftragnehmer, Diplomingenieure, technische Zeichner) zu hinterfragen und ggf. durch einen Bürotagessatz zu ersetzen.  Auftraggeber tendieren zu einfachen und überschaubaren Honorarvereinbarungen.

Der „Gebäudebegriff“ wird zum „Objektbegriff“

Der neue § 11 hat § 22 der alten HOAI abgelöst und dabei neue Fragen aufgeworfen:

§ 11 Abs. 1: „Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit

  • weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen
  • derselben Honorarzone,
  • die in zeitlichem und örtlichen Zusammenhang
  • als Teil einer Gesamtmaßnahme
  • geplant,
  • betrieben und genutzt

werden. Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.“

Objekte sind gemäß § 2 Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen usw. Die Irritation, wie der Begriff „Objekte“ in der o.g. Formulierung zu verstehen ist, konnte schnell beseitigt werden.
Gemeint sind Objekte desselben Leistungsbildes, nicht etwa Gebäude plus Freianlage, sondern mehrere Gebäude oder mehrere Freianlagen.

Das Kolloquium diskutierte die Abgrenzung von Gebäuden untereinander. Insbesondere der Begriff „vergleichbare Objektbedingungen“ ist in der HOAI nicht definiert worden. Die Teilnehmer subsumieren unter Objektbedingungen neben der Funktion und der Konstruktion auch das Planungsrecht, das Bauordnungsrecht und die Baugrundverhältnisse. Es besteht weitgehender Konsens, dass die Kriterien sehr eng zu verstehen und kumuliert anzuwenden sind. Es muss sich dabei um fast gleichartige Objekte handeln. Ein Schulkomplex, z.B. bestehend aus Verwaltung, Klassenpavillons und Turnhalle fällt nicht unter die Regel des Satz 2; die Objekte sind getrennt abzurechnen.

Fazit des Kolloquiums ist die Erkenntnis, dass einige Bestimmungen der HOAI ohne Rechtsprechung unklar bleiben. Wünschenswert wäre daher die baldige Formulierung eindeutiger Regeln in einer weiteren HOAI-Novelle.

 

Michael Koch ist Vorsitzender des Sachverständigen-Ausschusses der Architektenkammer Niedersachsen

Veröffentlicht im Deutschen Architektenblatt unter Büro + Recht

Michael Koch / 31.01.2011

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