Wenn der Auftraggeber eine Rechnung prüft und deren objektiv fehlende Prüffähigkeit nicht beanstandet hat, ist der Einwand fehlender Prüffähigkeit ausgeschlossen. Vielmehr wird die Forderung mit der Prüfung oder mit dem Ablauf des Prüfungszeitraums fällig. Es reicht auch nicht aus, wenn der Auftraggeber lediglich ausführt, dass die Rechnung nicht prüffähig sei. Vielmehr müssen die Einwendungen den Architekten in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen an die Prüffähigkeit nachzuholen.
Auch muss die Rüge dem Architekten verdeutlichen, dass der Auftraggeber nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung über den Honoraranspruch einzutreten, solange er keine neue prüfbare Rechnung erhalten hat.
Dies in erfreulicher Klarheit vom Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.04.2010 – VII ZR 48/07 – bestätigt worden. Der Auftraggeber genügt diesen Anforderungen also nicht, wenn er lediglich die Rechnung hinsichtlich der Höhe rügt, nicht jedoch, die Gründe benennt, warum er die Rechnung nicht prüfen kann.
In der Konsequenz bedeutet dies für den Architekten, dass er nur fehlende Anforderungen an die Prüffähigkeit nachholen muss, wenn er durch eine entsprechende Rüge des Auftraggebers, der dies konkretisiert, aufgefordert wird, und auch nur, wenn dies innerhalb einer von zwei Monaten nach Übergabe der Rechnung erfolgt. Ob die Forderungen der Höhe nach ihre sachliche Berechtigung haben oder nicht, hat nichts mit der Prüffähigkeit zu tun.

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