HOAI-Schlussrechnung

Recht

Bindungswirkung?

Der Bundesgerichtshof hat seine frühere Rechtsprechung, dass der Architekt an seiner einmal erteilten Schlussrechnung gebunden ist und er nur noch aus wichtigem Grund von ihr abweichen kann, zugunsten der Architekten abgeändert. Eine echte Bindungswirkung der Architekten an seiner Schlussrechnung besteht nun nicht mehr. Dies hat der Bundesgerichtshof zuletzt mit Urteil vom 22.04.2010 bestätigt.

Danach hat der Architekt einen Anspruch auf das vertraglich vereinbarte oder das sich im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze vereinbarte Honorar. Dies gilt auch dann, wenn der Architekt eine Schlussrechnung erteilt hat, in der die Forderung nicht vollständig ausgewiesen ist. In einer solchen Schlussrechnung liegt noch kein Verzicht auf weitergehende Forderung. Auch wird die Forderung nicht in anderer Weise verkürzt. Sie bleibt in vollem Umfange bestehen. Der Architekt ist nur dann mit Nachforderung ausgeschlossen, wenn die Nachforderung zugleich eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, also gegen Treu und Glauben, verstößt (§ 242 BGB).

Ausnahmsweise ist der Architekt daran gehindert, Nachforderung zu stellen, wenn diese Nachforderung im Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände für den Auftraggeber eine besondere Härte darstellen würde. Notwendig sind ein berechtigtes Vertrauen und solche schwer umkehrbaren Dispositionen, die die Nachforderung unzumutbar machen.

Alfred Morlock / 03.01.2011

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