Auf dem Bau ist es üblich, mit den ausführenden Gewerken in harte Preisverhandlungen zu gehen. Grundsätzlich herrscht Preisgestaltungsfreiheit – der Markt schreibt die Gesetze. Bei den Architekten verhält es sich diesbezüglich jedoch anders. Auch wenn es viele Bauherren nicht wahrhaben wollen und in der Praxis Architekten immer wieder außerhalb der verordnungsrechtlich zwingenden Reglementierungen unterwegs sind: Das Architektenhonorar unterliegt nur einem eingeschränkten Preiswettbewerb. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) stellt das zwingende Preisrecht dar, an dem sich die Vergütung des Architekten ausrichtet und sich Auftraggeber und Planer zu orientieren haben. Erst wenn die für das Objekt in Ansatz zu bringenden anrechenbaren Baukosten 25 564 594 Euro übersteigen, gilt das Preisrecht der HOAI nicht mehr. Dann können völlig freie Honorarvereinbarungen getroffen werden.
Das Regelwerk für die Honorarbewertung führt zu manch ungeahnten Konsequenzen, wenn die Parteien meinen, sich nicht daran halten zu müssen. Maßgeblich ist zunächst, dass die Vergütungsordnung für Architektenleistungen einen Mindest- und einen Höchstsatz für die jeweils zu erbringenden Planerleistungen festlegt. Nur innerhalb dieses Rahmens sind die Vertragsparteien berechtigt, sich mit Verhandlungen zu bewegen und über eine entsprechende Honorarvereinbarung abzustimmen. Wird keine konkrete Honorarvereinbarung zwischen dem Architekten und dem Bauherren getroffen, steht dem Architekten im Regelfall immer der Mindestsatz des Honorars zu. Bemessungsgrundlage sind die in Ansatz zu bringenden anrechenbaren Kosten zum Zeitpunkt der Ermittlung im Rahmen der Entwurfsplanung.
Auftraggeber führen die Verhandlungen mit ihrem Architekten aber häufig so, als ob es eine Honorarordnung nicht geben würde. Selbstverständlich bekommen sie mit, dass ein hefiger Konkurrenzkampf unter den Planern hierzulande tobt. Nirgendwo in Europa ist die Dichte von Architekten so hoch wie in Deutschland. Ein zunächst hoffnungsfrohes Verhandeln und auch Abschließen von Honorarvereinbarungen, die die Mindestsätze der HOAI unterschreiten, kann für den Auftraggeber jedoch rasch zum Pyrrhussieg werden.
1992 verabschiedete sich der Bundesgerichtshof (BGH) von seiner bis dahin leitenden Rechtsprechung, dass der Architekt an seine einmal gelegte Honorarschlussrechnung gebunden ist. Seither hat das Gericht dies immer wieder und jeweils deutlich ausdifferenzierter dargelegt, so dass es einem Auftraggeber schwerfallen wird, das in eine einmal gelegte Honorarschlussrechnung des Architekten begründete Vertrauen auch darlegen zu können, um den Architekten an die Schlussrechnung zu binden. Für Architekten besteht damit die durchsetzbare Möglichkeit, sich ohne weitere Sanktionen von einer einmal vereinbarten Honorarregelung zu lösen, die die HOAI und damit den Mindestpreischarakter nicht beachtet. Die Folge ist, dass der Planer dann auf der Grundlage des zwingenden Mindestsatz-Preisrechts der HOAI abrechnen kann. Für den Bauherrn führt dies zumeist zu einem bösen Erwachen. Insbesondere professionelle Auftraggeber wie zum Beispiel Bauträger genießen im Regelfall keinen Vertrauensschutz, wenn die Architektenhonorare unter die Mindestsätze der HOAI gedrückt werden.
Die Privatautonomie und damit auch die Möglichkeit, völlig freie Honorarvereinbarungen zu treffen, finden also im Bereich der Architektenleistungen ihre Schranken. Es gibt offensichtlich immer noch einen gesellschaftlichen Konsens darüber, dass sich die vom Freiberuflerbild des Architekten geprägte Zunft der Planer nicht über einen Preiswettbewerb, sondern über einen Qualitätswettbewerb definieren soll. Dieser Umstand bedarf jedoch einer kritischen Überprüfung. So stellt sich die Frage, ob eine Qualitätssicherung der Architektenleistungen über ein reglementiertes Honorargefüge tatsächlich stattfindet.
Zwar hat der Verordnungsgeber durch die jetzige novellierte Fassung der HOAI 2009 eine reine Inländer-Honorarverordnung geschaffen. Gleichwohl bleiben damit immer noch die Fragen im Rahmen des europarechtlichen Kontextes ungeklärt: zum Beispiel, ob die damit einhergehende Inländer-Diskriminierung, des in Deutschland tätigen Architekten bei öffentlichen Ausschreibungen nicht doch gegebenenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz des freien europäischen Marktes darstellt.
Inzwischen ist schon eine Überprüfung der Leistungsbilder, wie sie die HOAI kennt, in Gang gekommen. Auch über eine abermalige Novellierung der HOAI für 2013 gibt es erste Gedankenspiele. [...]
Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der Sozietät SK-Rechtsanwälte sowie Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht an der Hafencity Universität in Hamburg.
Die Veröffentlichung des Artikels erfolgte in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, 22.07.2011, Nr. 168, Seite 39 als vierter Beitrag zu der neunteiligen Serie "Architektenvertrag in der Grauzone".

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