Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund

Recht

Verbale Entgleisungen und Beleidigungen seitens des Bauherrn sind nicht hinnehmbar und berechtigen den Architekten zu einer Kündigung aus wichtigem Grund.

Während nach den Bestimmungen des Werkvertragsrechts der Bauherr als Besteller ein sogenanntes „freies Kündigungsrecht“ hat (§ 649 Satz 1 BGB) steht dem Architekten eine Kündigung aus wichtigem Grund zu. Dabei liegt ein zur außerordentlichen Kündigung  berechtigter wichtiger Grund immer dann vor, wenn ihm bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Bauherrn nicht mehr zuzumuten ist bzw. wenn das Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien so tiefgreifend gestört ist, dass ein gemeinsames Zusammenarbeiten der kündigenden Parteien nicht mehr zugemutet werden kann.

Dabei werden als wichtige Kündigungsgründe des Architekten folgende Fälle anerkannt:

  • Der Bauherr verweigert grundlos das Bezahlen von Abschlagszahlungen.
  • Der Bauherr verlangt vom Architekten, ohne Baugenehmigung zu bauen oder abweichend von den genehmigten Plänen zu bauen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Urteil, bei dem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde zugewiesen hat, einen weiteren Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund auf seitens des Architekten entschieden und ausgeführt, dass verbale Entgleisungen und Beleidigungen seitens des Bauherrn nicht hinnehmbar sind und den Architekten berechtigen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Selbst wenn Planungsmängel und Bauaufsichtsfälle dem Architekten vorzuwerfen wären, würden diese das Verhalten des Bauherrn nicht rechtfertigen.

Hat der Bauherr die Kündigung zu vertreten, hat der Architekt ein auf § 280 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruch, der ihm in Anlehnung an § 649 Satz 2 BGB das volle Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen zugesteht.

Anmerkungen:

Eine Kündigung aus wichtigem Grund sollte für den Architekten immer das letzte Mittel sein. Die Entscheidung bestätigt aber auch, dass der Architekt persönliche Diffamierungen nicht hinnehmen muss und diese auch nicht begründbar sind durch ein auf Baustellen möglicherweise anzutreffendes „raues Klima“ im Umgangston.

Alfred Morlock / 14.07.2011

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