Dabei ging es um die Aufstellung der anrechenbaren Kosten der DIN 276. Das auftraggebende Ingenieurbüro rügte die fehlende Prüfbarkeit, weil die anrechenbaren Kosten nicht den Anforderungen der DIN 276 entsprechen würden und die Leistungsanteile ohne nähere Erläuterung in Prozenten angegeben seien.
In seiner klageabweisenden Entscheidung, bestätigt durch den BGH, weist das Gericht daraufhin, dass im Vertrag bereits die anrechenbaren Kosten verbindlich festgeschrieben worden seien. Deshalb komme es auf die Kostenermittlung nach DIN 276 nicht mehr an. Auch die Angabe von Teilleistungen in Prozenten sei ausreichend, insbesondere deshalb, weil dem Auftraggeber Unterlagen übergeben worden waren, die eine Beurteilung für einen fachkundigen Auftraggeber ermöglichen.
Im Übrigen sei es dem Ingenieur als Auftraggeber nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen, da er über die notwendigen Kenntnisse des konkreten Bauvorhabens und der Abrechnung von Ingenieurhonoraren verfüge. Dies gelte selbst dann, wenn eine Schlussrechnung objektiv nicht prüfbar sei.
Architekten oder Ingenieure, die selbst Auftraggeber sind, werden künftig mit einer Prüfbarkeitsrüge keinen Erfolg mehr haben. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach es bei der Frage der Prüfbarkeit auf das Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers ankommt.
Dieser Grundsatz kann auch auf Auftraggeber übertragen werden, die in einer eigenen Bauabteilung mit Architekten und Ingenieuren besetzt sind, da auch bei diesen die entsprechende Fachkunde vorausgesetzt werden kann.

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