1.
Das OLG Celle hat am 05.07.2004 entschieden, dass für die Vergütung des SiGeKo nicht die HOAI gilt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt. Es gilt dann die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB oder § 632 Abs. 2 BGB).
Eine Vergütung der SiGeKo-Tätigkeit in Höhe von 0,4% der Nettobausumme liegt im Rahmen des Üblichen.
In der Begründung weist das Gericht in erfreulicher Deutlichkeit – entsprechend der herrschenden Meinung in der Literatur – darauf hin, dass es sich bei der Tätigkeit des Sicherheitskoordinators um eine arbeitsschutzrechtliche Tätigkeit, also um keine typische Architekten- und Ingenieurtätigkeit, handelt.
Das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, als Ermächtigungsgesetz zum Erlass der HOAI, habe den Verordnungsgeber nicht zur Regelung der Vergütung von Leistungen des SiGeKo nach der Baustellenverordnung ermächtigt. Während Ziel des Gesetzgebers entsprechend dem Ermächtigungsgesetz war, den Mietanstieg zu begrenzen und die Gewährleistung angemessener Architektenhonorare im Interesse der Baukultur zu gewährleisten, sei Ziel der Baustellenverordnung der Arbeitsschutz auf den Baustellen. Beides sei so unterschiedlich, dass es nicht einmal vergleichbar wäre.
2.
Da der Architekt die Tätigkeit als Sicherheitskoordinator gesondert übernommen hat, stellt sich kein Problem im Hinblick auf das vereinbarte Architektenhonorar. Die geforderte Vergütung von 0,4% der Nettobausumme liegt im Rahmen des Üblichen, jedenfalls aber nicht ohne Weiteres darüber. Die angemessene Höhe lässt das Gericht offen, da der Architekt bei einem anderen Bauvorhaben 0,6% der Nettobausumme erhalten haben soll.
Wird der Architekt mit SiGeKo-Leistungen neben Architektenleistungen beauftragt, ist unbedingt darauf zu achten, dass diese Leistungen des SiGeKo gesondert, also in einem eigenen Vertrag, vereinbart werden.
Da bisher noch keine verbindlichen Erfahrungen zur Auskömmlichkeit des Honorars vorliegen, empfiehlt sich nach wie vor die individuelle Kalkulation der angemessenen Vergütung anhand der konkreten Erfordernisse des jeweiligen Bauvorhabens. Für durchschnittliche Bauvorhaben ergaben sich dabei nach Erkenntnissen der Architektenkammer – je nach Objekt – Werte zwischen 0,6% und 1,2% der Nettobausumme.

Alfred Morlock
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