Vergütung von Sachverständigen

Recht

Es gilt das Vergütungsprinzip

Das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) ist mit Wirkung vom 01.07.2004 an die Stelle des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) und des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter getreten; es gilt nunmehr in der Fassung vom 30.07.2009.

Das Gesetz regelt u. a. die Vergütung von Sachverständigen, wenn sie von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft ab dem Juli 2004 herangezogen werden. In den §§ 8 bis 14 ist die Vergütung von Dolmetscher, Sachverständigen, Sachverständigenzeugen und Übersetzern geregelt. Das Entschädigungsprinzip wird durch das Vergütungsprinzip abgelöst. Demnach erhalten Sachverständige nach § 8 Abs. 1 als Vergütung

  • ein Honorar für ihre Tätigkeit (§ 9 bis 11),
  • Fahrtkostenersatz (§ 5),
  • Entschädigung für Aufwand (§ 6),
  • Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

Kern des Änderungsgesetzes ist § 9. In § 9 Abs. 1 ist die Vergütung des Sachverständigen geregelt.

Abs. 1 sieht ein festes einheitliches Stundenhonorar nach gesetzlich festgelegten Honorargruppen (Anlage 1) für den Sachverständigen vor. In welcher Honorargruppe das betreffende Gutachten einzustufen ist, ergibt sich aus der Zuordnungstabelle nach Anlage 1 zum JVEG.

Die für den Baubereich relevanten Sachgebiete werden wie folgt eingeordnet:

  • Honorargruppe 3 (60,00 Euro/Std.)
    Altlasten, Erd- und Grundbau, Garten- und Landschaftsgestaltung bzw. bau, Wasserversorgung und Abwässer,
  • Honorargruppe 4 (65,00 Euro/Std.)
    Fußböden, Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik, Holz/Holzbau, Ingenieurbau, Stahlbau, Statik im Bauwesen, Tiefbau
  • Honorargruppe 5 (70,00 Euro/Std.)
    Abbruch, Akustik/Lärmschutz, Altbausanierung, Bauphysik, Baustoffe, Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau, Brandschutz und Brandursachen, Dachkonstruktionen, Fenster/Türen/Tore, Fliesen und Baukeramik, Immissionen, Innenausbau, Mieten und Pachten, Straßenbau
  • Honorargruppe 6 (75,00 Euro/Std.)
    Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau, Bauwerksabdichtung, Bewertung von Immobilien, Kältetechnik, Schäden an Gebäuden, Wärme- und Kälteschutz
  • Honorargruppe 7 (80,00 Euro/Std.)
    Honorare (Architekten und Ingenieure)

Erfolgt die Leistung des Gutachters in mehreren Sachgebieten mit unterschiedlichen Honorargruppen, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten Honorargruppe, es sei denn, dass hierdurch mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung ein unbilliges Ergebnis entstehen würde.

Die Möglichkeit einer vom JVEG abweichenden Vergütung gibt es weiterhin (§ 13 JVEG). Die Erklärung nur einer Partei und die Zustimmung des Gerichtes reicht dann aus, wenn das 1,5-fache der Tabelle nicht überschritten wird.

Zusätzlich wird auf die Darstellung im DAB 7/04, Seite 35 ff., verwiesen.

Dorothea Pfaundler / 14.01.2011

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Dorothea Pfaundler

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Recht und Wettbewerb
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