Das Gesetz regelt u. a. die Vergütung von Sachverständigen, wenn sie von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft ab dem Juli 2004 herangezogen werden. In den §§ 8 bis 14 ist die Vergütung von Dolmetscher, Sachverständigen, Sachverständigenzeugen und Übersetzern geregelt. Das Entschädigungsprinzip wird durch das Vergütungsprinzip abgelöst. Demnach erhalten Sachverständige nach § 8 Abs. 1 als Vergütung
Kern des Änderungsgesetzes ist § 9. In § 9 Abs. 1 ist die Vergütung des Sachverständigen geregelt.
Abs. 1 sieht ein festes einheitliches Stundenhonorar nach gesetzlich festgelegten Honorargruppen (Anlage 1) für den Sachverständigen vor. In welcher Honorargruppe das betreffende Gutachten einzustufen ist, ergibt sich aus der Zuordnungstabelle nach Anlage 1 zum JVEG.
Die für den Baubereich relevanten Sachgebiete werden wie folgt eingeordnet:
Erfolgt die Leistung des Gutachters in mehreren Sachgebieten mit unterschiedlichen Honorargruppen, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten Honorargruppe, es sei denn, dass hierdurch mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung ein unbilliges Ergebnis entstehen würde.
Die Möglichkeit einer vom JVEG abweichenden Vergütung gibt es weiterhin (§ 13 JVEG). Die Erklärung nur einer Partei und die Zustimmung des Gerichtes reicht dann aus, wenn das 1,5-fache der Tabelle nicht überschritten wird.
Zusätzlich wird auf die Darstellung im DAB 7/04, Seite 35 ff., verwiesen.

Dorothea Pfaundler
Recht und Wettbewerb
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