Verjährung von Honoraransprüchen

Recht
Foto: Thomas Treitz

Bis Jahresende Honoraransprüche sichern!

Für die Vergütungsansprüche der Architekten kommt es für den Beginn der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der Abnahme an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem der Architekt eine prüfbare Schlussrechnung abgegeben hat.

Die 3jährige Vergütungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wer diese Frist nicht beachtet, läuft Gefahr, dass seine Ansprüche verloren gehen. Hat deshalb der Architekt seine Rechnung im Jahre 2004 gestellt, verjährt seine Forderung zum 31.12.2007, wenn er nicht umgehend tätig wird.

Die Verjährung wird z.B. durch eine Zahlungsklage oder die Beantragung eines Mahnbescheids gehemmt. Es reicht nicht aus, einfach nur eine Mahnung zu schicken.

Möchte der Architekt hierfür anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, so empfiehlt es sich, nicht bis Weihnachten zu warten, da in dieser Zeit eine große Arbeitsüberlastung bei den Anwälten herrscht.

Hilfestellung beim Ausfüllen des gerichtlichen Mahnbescheides leistet hier auch die HoefA GmbH (Telefon: 07 11/50 53 07-40), die Honorareinzugsstelle für Architekten der Architektenkammer Baden-Württemberg.

Es ist deshalb zu raten, beizeiten verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen.

Alfred Morlock / 21.11.2007

Ihre Ansprechpartner in der Landesgeschäftsstelle

Dorothea Pfaundler

Dorothea Pfaundler
Recht und Wettbewerb
Tel: 0711 / 2196-122
Fax: 0711 / 2196-121
pfaundler spamgeschützt @ spamgeschützt akbw.de

Andreas Weber

Andreas Weber
Recht und Wettbewerb
Tel: 0711 / 2196-138
Fax: 0711 / 2196-121
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Reinhard Weng

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