Die 3jährige Vergütungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wer diese Frist nicht beachtet, läuft Gefahr, dass seine Ansprüche verloren gehen. Hat deshalb der Architekt seine Rechnung im Jahre 2004 gestellt, verjährt seine Forderung zum 31.12.2007, wenn er nicht umgehend tätig wird.
Die Verjährung wird z.B. durch eine Zahlungsklage oder die Beantragung eines Mahnbescheids gehemmt. Es reicht nicht aus, einfach nur eine Mahnung zu schicken.
Möchte der Architekt hierfür anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, so empfiehlt es sich, nicht bis Weihnachten zu warten, da in dieser Zeit eine große Arbeitsüberlastung bei den Anwälten herrscht.
Hilfestellung beim Ausfüllen des gerichtlichen Mahnbescheides leistet hier auch die HoefA GmbH (Telefon: 07 11/50 53 07-40), die Honorareinzugsstelle für Architekten der Architektenkammer Baden-Württemberg.
Es ist deshalb zu raten, beizeiten verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen.

Dorothea Pfaundler
Recht und Wettbewerb
Tel: 0711 / 2196-122
Fax: 0711 / 2196-121
pfaundler@akbw.de

Andreas Weber
Recht und Wettbewerb
Tel: 0711 / 2196-138
Fax: 0711 / 2196-121
weber@akbw.de

Reinhard Weng
Recht und Wettbewerb
Tel: 0711 / 2196-104
Fax: 0711 / 2196-121
weng@akbw.de