Der Architekt hatte versäumt, sich nach den Grundwasserständen zu erkundigen. So hatte der Architekt die Kellersole 1,30 Meter unterhalb des höchstbekannten Grundwasserstandes geplant und den Keller nicht ausreichend gegen drückendes Wasser geschützt. Der Architekt wendet ein, sein Auftrag reiche lediglich bis zur Objektüberwachung (Lph. 8), die durch Bezug des Bauherrn im Jahr 1994 abgeschlossen sei; deshalb sei der Anspruch zwischenzeitlich verjährt.
Das Gericht hält dagegen den Anspruch des Bauherrn für begründet. Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt, weil der Architekt auch die Lph. 9 in Auftrag hatte, so dass die Verjährung frühestens 1999 zu laufen begann. Das Gericht kann nicht feststellen, dass in dem (mündlichen) Vertrag die Lph. 9 ausgeschlossen gewesen ist. Vielmehr muss der Architekt darlegen und beweisen, dass die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) nicht Gegenstand des Vertrages ist und somit die Verjährung mit Beendigung bzw. Abnahme der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) begonnen hat.
Zu den Voraussetzungen des vom Architekten behaupteten Verjährungsbeginns gehört es, dass der Architektenauftrag auf die Lph. 1 bis 8 beschränkt ist, da nur dann die Verjährung mit der Abnahme des Objekts bzw. mit Rechnungserteilung beginnen kann. Insgesamt kann das Gericht zumindest nicht feststellen, dass eine Beschränkung des Architektenauftrages erfolgt ist. Dies geht zu Lasten des Architekten, der damit die Voraussetzung für den Verjährungsbeginn 1994 nicht bewiesen hat.
Architekten wehren sich vielfach gegen die Übernahme der Lph. 9 aus haftungsrechtlichen Gründen. Damit im Schadensfall sie dies auch beweisen können, empfiehlt sich dringend, eine solche Vereinbarung schriftlich zu fixieren.

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