Der Bauherr hat mit der Planung seines Bauvorhabens einen geeigneten "Entwurfsverfasser" zu beauftragen. Dieser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen und die Ausführungsplanung; der Bauherr kann mit der Ausführungsplanung einen anderen Entwurfsverfasser beauftragen.
Der Entwurfsverfasser übernimmt, auch und gerade bei kleineren, vermeintlich unbedeutenden Bauvorhaben, eine umfassende Verantwortung, da er mit seiner Planung für die Berücksichtigung aller relevanten baurechtlichen Vorschriften, beispielsweise hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz oder Wärmeschutz, aber auch des Baunebenrechtes wie z.B. des Arbeitsschutzes in Form der Arbeitsstättenverordnung haftet. Eine entsprechende Risikoabsicherung in Form einer ausreichenden Berufs-Haftpflichtversicherung ist daher unbedingt erforderlich.
(3) Für die Errichtung von Gebäuden, die der Baugenehmigung oder der Kenntnisgabe bedürfen, darf als Entwurfsverfasser für die Bauvorlagen nur bestellt werden, wer
(4) Für die Errichtung von
dürfen auch Angehörige der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben, als Entwurfsverfasser bestellt werden. Das Gleiche gilt für Personen, die die Meisterprüfung des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks abgelegt haben und für Personen, die diesen, mit Ausnahme von § 7 b der Handwerksordnung, handwerksrechtlich gleichgestellt sind.
Landesbauordnung Baden-Württemberg als Merkblatt der AKBW im pdf-Format
Da gemäß § 2, Abs. (12) der Landesbauordnung
gleich steht, soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für alle verfahrenspflichtigen Maßnahmen an Gebäuden die Anforderungen des § 43 zu erfüllen. Es ist dabei jeweils das gesamte, sozusagen "neu entstehende" Objekt zu betrachten.
Siehe hierzu auch die Ausführungen von RA Reinhard Weng: Bauvorlageberechtigung
Im Architektengesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. Oktober 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2010, wird zur Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung die Eintragung in die Architektenliste bei der Architektenkammer Baden-Württemberg gefordert.
Diese Eintragung setzt nach § 4 des Architektengesetzes die "Berufsbefähigung" voraus:
(2) Die Berufsbefähigung besitzt, wer
(3) Die Ausbildung zum Architekten muss die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Weise berücksichtigen und den Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) gewährleisten. Die Ausbildung zum Stadtplaner setzt ein eigenständiges Studium der Stadtplanung, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt Städtebau voraus, das städtebauliches und stadträumliches Entwerfen, städtebaubezogene Gebäudelehre und Stadtbaugeschichte einschließt. Die praktische Tätigkeit oder die gleichwertige Tätigkeit hat sich auf alle Berufsaufgaben der entsprechenden Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 in gleichwertigem und ausgewogenem zeitlichen Umfang zu beziehen. Soweit die Tätigkeit in Baden-Württemberg abgeleistet wird, muss die Eintragung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 2 in der Architektenliste vorliegen. Außerdem ist für die Zeit der praktischen Tätigkeit die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen oder Erfahrungs-austauschen nachzuweisen. Wenn die praktische Tätigkeit ganz oder überwiegend in einem anderen Bundesland zurückgelegt wurde, kann der Bewerber entscheiden, ob die Regelungen des § 2 Abs. 2 sowie die Sätze 3 bis 5 auf ihn anzuwenden sind. Die nähere Ausgestaltung regelt die Architektenkammer durch Satzung.
Die Absätze (4) bis (7) des § 4 Architektengesetz enthalten dann die Sonderregelungen für die Aufnahme in die Architektenliste

Jochen Stoiber
Architektur und Medien
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