Es müssen tragfähige Unterschiede zwischen den Berufsgruppen vorliegen um die unterschiedliche steuerliche Behandlung zu begründen. Das Bundesverfassungsgericht hat nachfolgende, hinreichend tragfähige Gründe für eine Differenzierung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden aufgrund folgender Merkmale der Freiberufler gesehen:
All diese Merkmale rechtfertigen eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der freien Berufe und der Gewerbetreibenden. Die Gewerbesteuer stellt einen pauschalen Ausgleich für die besonderen Infrastrukturlasten, die durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben verursacht werden dar. Typischerweise verursachen die freien Berufe in geringerem Umfang Infrastrukturlasten und sind weniger personal- und produktionsmittelintensiv.
Kleinere Gewerbebetriebe, die am ehesten mit den freien Berufen vergleichbar sind, werden durch Anrechnungs- oder Kompensationsbestimmungen im Einkommenssteuerrecht von einer Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer weitgehend entlastet. Auch insoweit ist der Gleichheitssatz gewahrt.

Dorothea Pfaundler
Recht und Wettbewerb
Tel: 0711 / 2196-122
Fax: 0711 / 2196-121
pfaundler@akbw.de