Artikel 41 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen beinhaltete die Änderung des Gaststättengesetzes:
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte ist demnach zu versagen, wenn
"die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit die Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Einrichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertiggestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde." (§ 4, Abs. 1, Nr. 2a GastG)
Befreiungen von diesen Auflagen können erteilt werden,
"wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand erreicht werden kann."
...
"Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
a) zur Durchführung ... Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b) zur Durchführung ... die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unzumutbarkeit festlegen."
Zur baulich barrierefreien Ausgestaltung der Räume einer Gaststätte gehören zum Beispiel rollstuhlgerechte Zugänge, Aufzüge oder Rampen sowie behinderungsgerechte Toiletten.
Diese Vorschrift dient der Erleichterung der selbstverständlichen Teilnahme von behinderten Menschen am öffentlichen Leben. Darüber hinaus eröffnet die Verpflichtung der Betreiber, ihre Gasträume künftig barrierefrei zu gestalten, die Chance, aufgrund der größeren Kundenfreundlichkeit und Attraktivität barrierefrei gestalteter Räume beispielsweise auch für Mütter und Väter mit Kindern, neue Kunden zu gewinnen.

Jochen Stoiber
Architektur und Medien
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Erläuterungen der in Baden-Württemberg geltenden bauordnungsrechtlichen Regelungen zum Barrierefreien Bauen aufgrund der LBO-Änderungen 1995, 2004 und 2010 als
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