Planungsgrundlagen Barrierefreies Bauen

Service
Museum Ritter, Waldenbuch - Architekt: Max Dudler, Berlin

DIN 18024-2:1996-11, DIN 18025-1:1992-12 und DIN 18025-2:1992-12 sind in Baden-Württemberg durch Aufnahme in die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) als Planungsgrundlagen zu berücksichtigen, um die Anforderungen des Bauordnungsrechtes, insbesondere in Bezug auf § 39 "Barrierefreie Anlagen" und § 35 "Barrierefrei zugängliche Wohnungen" der Landesbauordnung (LBO) zu erfüllen. Die Anlagen 7/3, 7/4 und 7/5 der Liste der Technischen Baubestimmungen regeln Anwendungsbereiche sowie Besonderheiten und Ausnahmen.

DIN 18024-2 und 18025-1+2 als eingeführte technische Baubestimmung

Bauliche Anlagen sind nach § 3 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO) so anzuordnen und zu
errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder
die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend
ohne Missstände nutzbar sind. Als oberste Baurechtsbehörde kann das zuständige Wirtschaftsministerium Regeln der Technik, die der Erfüllung dieser Anforderungen dienen, als technische Baubestimmungen bekannt machen (§ 3 Abs. 3 LBO) und damit bauaufsichtlich einführen. Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten und müssen von allen am Bau Beteiligten bei der Planung, Berechnung, Ausführung und baurechtlichen Überprüfung von baulichen Anlagen beachtet werden. Von ihnen darf nur abgewichen werden, wenn den Anforderungen von § 3 Abs. 1 LBO auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. Derzeit gilt die "Liste der technischen Baubestimmungen (LTB)" vom 7. Dezember 2010 – Az.: 4-2601.1/42–, bekannt gemacht im GABl Nr. 13 vom 29. Dezember 2010, S. 506. Soweit technische Regeln der LTB durch die Anlagen zur Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch diese Änderungen oder Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen.

Allgemeine Ausnahmen und Ergänzungen

Der Anwendungsbereich der Normen ergibt sich rein aus den landesbaurechtlichen Vorgaben; die entsprechende Ziffer 1 der Normen ist daher jeweils ausgenommen. Das bedeutet, dass die Normen tatsächlich nur in den Fällen und für die Bereiche anzuwenden Sie, für die nach Landesbaurecht eine Barrierefreiheit gefordert ist.

Ergänzt wurde außerdem jeweils die Normenregelung über die "Bedienvorrichtungen", welche vorschreibt, daß z.B. Schalter und Taster (DIN 18024-2) oder auch Türdrücker und häufig benutzte Steckdosen (DIN 18025-1 + 18025-2) in 85 cm Höhe anzubringen sind:

"Das Regelmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen beträgt 85 cm (Achsmaß) über OFF; erforderliche Abweichungen sind in einem Bereich von 85 cm bis 105 cm zulässig."

Auslegung der Anforderungen an Wohnungen nach § 35 LBO

Mit Inkrafttreten der Liste der Technischen Baubestimmungen - LTB - vom 29.11.2006, GABl.2006, Nr. 13, zum 1.1.2007 wurden durch Einführung konkreter Normenbezüge die bisherigen Auslegungen der Anforderungen an mit dem Rollstuhl zugängliche Wohnungen weiter ergänzt und detailliert. Über Anlage 7/4 zum Teil I der Liste der Technischen Baubestimmungen zu DIN 18025, Teil1: "Barrierefreie Wohnungen; Wohnungen für Rollstuhlbenutzer; Planungsgrundlagen; Ausgabe Dezember 1992" wird die Erfüllung bestimmter Anforderungen aus dieser Norm vorgeschrieben. Die Anlage 7/4 wurde in den nachfolgenden Ausgaben der LTB weiter angepasst und fortgeschrieben und gilt derzeit in der Fassung der LTB vom 7. Dezember 2010:

"Wohnungen nach § 35 Abs. 1 LBO müssen barrierefrei erreichbar sein. Die in § 35 Abs 1 LBO aufgeführten Räume innerhalb der betreffenden Wohnungen sind mit dem Rollstuhl zugänglich herzustellen. Dafür werden folgende Bestimmungen der Norm eingeführt:

  • Ziffer 3.3, 1. Spiegelstrich: In Teilbereichen kann der Abstand auf 1,20 m reduziert werden.
  • Ziffer 3.4, 3. Spiegelstrich
  • Ziffer 3.6, mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Bewegungsflächen auch durch die nachträgliche Änderung des Türanschlags von Drehflügeltüren erreicht werden kann.
  • Ziffer 4, Satz 1.
  • Ziffern 5.2 bis 5.4
  • Ziffer 11, Satz 8 mit der Maßgabe, dass Hauseingangstüren, Brandschutztüren zur Tiefgarage und Garagentore auch so ausgebildet werden können, dass eine Kraftbetätigung nachgerüstet werden kann.

Von den Bestimmungen nach den Ziffern 3.4, 3. Spiegelstrich, 3.6 und 4 kann innerhalb der Wohnung abgewichen werden, wenn in der Wohnung ein Rollstuhlabstellplatz gemäß Ziffer 6.5 vorgesehen wird."

Im Einzelnen folgt daraus in Anwendung der Norm für die Wohnungen eines Geschosses in Wohngebäuden mit mehr als sechs, ab 1.1. 2009 mit mehr als vier Wohnungen:

  • Bewegungsflächen müssen mindestens 150 cm breit sein zwischen Wänden außerhalb der Wohnung; (DIN 18025-1, Ziffer 3.3, 1. Spiegelstrich). Ergänzend zur Norm kann in Teilbereichen der Abstand jedoch auf 1,20 m reduziert werden.
  • Die Bewegungsfläche zwischen Wänden innerhalb der Wohnung muss mindestens 120 cm breit sein (DIN 18025-1, Ziffer 3.4, 3. Spiegelstrich).
  • Gemäß der Bilder 10 und 11 der Norm sind vor handbetätigten Türen Bewegungsflächen mit einer Tiefe von mindestens 120 cm bzw. auf der Seite des Türaufschlags 150 cm und einer Breite von 150 cm bzw. bei Schiebetüren 190 cm vorzusehen. Der seitliche Abstand von Bedienelementen wie Türdrückern zur Wand oder Begrenzung muss mindestens 50 cm betragen. (DIN 18025-1, Ziffer 3.6) Gemäß LTB kann die Einhaltung der Bewegungsfläche jedoch auch durch die nachträgliche Änderung des Türanschlags von Drehflügeltüren erreicht werden.
  • Türen - auch von Aufzügen - müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben. (DIN 18025-1, Ziffer 4, Satz 1)

Die LTB lässt zu, dass innerhalb der Wohnungen von der Bestimmungen über die Bewegungsflächen und lichten Türdurchgangsbreiten abgewichen werden kann, wenn in der Wohnung ein Rollstuhlabstellplatz vorgesehen wird, der zum Umsteigen vom Straßenrollstuhl auf einen Zimmerrollstuhl geeignet ist und mindestens 190 cm breit und 150 cm tief ist. Die Bewegungsfläche vor dem Rollstuhlabstellplatz muss mindestens 150 cm tief sein. (DIN 18025-1, Ziffer 6.5)

  • Untere Türanschläge und- schwellen sind grundsätzlich zu vermeiden. Soweit sie technisch unbedingt erforderlich sind, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein. (DIN 18025-1, Ziffer 5.2)
  • Gegebenenfalls muss der Fahrkorb des Aufzugs mindestens eine lichte Breite von 110 cm und eine lichte Tiefe von 140 cm haben. Vor den Fahrschachttüren ist eine mindestens 150 cm breite und 150 cm tiefe Bewegungsfläche erforderlich. Für Bedienungsvorrichtungen und Haltestangen gibt die Norm weitere Anforderungen, auch in Abbildungen vor sowie die Anmerkung: Im Fahrkorb sollte gegenüber der Fahrkorbtür ein Spiegel zur Orientierung angebracht werden. (DIN 18025-1, Ziffer 5.3)
  • Die Steigung einer Rampe darf nicht mehr als 6% betragen. Bei einer Rampenlänge von mehr als 600 cm ist ein Zwischenpodest von mindestens 150 cm Länge erforderlich. Rampe und Zwischenpodest sind beidseitig mit 10 cm hohen Radabweisern zu versehen. Die Rampe ist ohne Quergefälle auszubilden. An Rampen und Zwischenpodest sind beidseitig Handläufe mit 3 cm bis 4,5 cm Durchmesser in 85 cm Höhe anzubringen. Handläufe und Radabweiser müssen 30 cm in den Plattformbereich waagrecht hineinragen. Bewegungsflächen am Anfang und am Ende der Rampe müssen mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein und zwischen den Radabweiser mindestens 120cm breit sein. (DIN 18025-1,Ziffer 5.4)
  • Hauseingangstüren, Brandschutztüren zur Tiefgarage und Garagentore müssen kraftbetätigt und manuell zu öffnen und zu schließen sein. (DIN 18025-1, Ziffer 11, Satz 8) Ergänzend zur Norm können sie jedoch auch so ausgebildet werden, dass eine Kraftbetätigung nachgerüstet werden kann.

Anmerkung: Bei der Anwendung der Forderungen aus der Liste der Technischen Baubestimmungen ist jedoch immer der gesetzliche Anwendungsbereich des § 35, Abs. (3) LBO vorrangig zu berücksichtigen.

Siehe hierzu auch
Merkblatt 61-A1: Änderungen der Landesbauordnung 1996 - 2010 / Anpassung der Vorschriften zum Barrierefreien Bauen

Anforderungen an Türen bei öffentlich zugängigen Gebäuden

DIN 18024-2 schreibt unter Ziffer 6 u.a. vor:

  • Türen müssen eine lichte Breite von mindestens 90cm haben.
  • Türen von Toiletten-, Dusch- und Umkleidekabinen dürfen nicht nach innen schlagen.
  • Große Glasflächen müssen kontrastreich gekennzeichnet und bruchsicher sein.
  • Hauseingangstüren, Brandschutztüren und Garagentore müssen kraftbetätigt zu öffnen und zu schließen sein.
  • An kraftbetätigten Türen sind Quetsch- und Scherstellen zu vermeiden oder zu sichern. Das Anstoßen soll vermieden werden.

In Anlage 7/3 der LTB wir jedoch eingeschränkt:

  • Für Hauseingangstüren von Kindergärten und Kindertagesstätten gilt die Anforderung aus Ziffer 6, Satz 4 - kraftbetätigtes Schließen - nicht. Es sollen Signaleinrichtungen oder ähnliche Ersatzmaßnahmen vorgesehen werden.
  • Für Feuerschutzabschlüsse gelten die Anforderungen aus Satz 4 - kraftbetätigtes Schließen - und aus Satz 5 - Quetsch- und Scherstellen zu vermeiden oder zu sichern - nur, soweit dadurch die Feuerschutzfunktion der Türen nicht beeinträchtigt wird.
  • Für Feuerschutzabschlüsse in Bereichen, in denen nachweislich mit der Anwesenheit behinderter Menschen nicht zu rechnen ist, gelten die Anforderungen aus Ziff. 6 nicht!

Liste der technischen Baubestimmungen im Internet

Die Liste der Technischen Baubestimmungen kann im Internet beim in Baden-Württemberg zuständigen Ministerium abgerufen werden:
www.um.baden-wuerttemberg.de > Themen: Bauen > Bautechnik > Technische Baubestimmungen

oder als Merkblatt 611 der Architektenkammer: Liste der technischen Baubestimmungen (LTB)

Jochen Stoiber / 01.01.2011

Ihre Ansprechpartner in der Landesgeschäftsstelle

Ruth Schagemann

Ruth Schagemann
Architektur und Medien
Tel: 0711 / 2196-144
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Barrierefreies Bauen in Baden-Württemberg

Erläuterungen der in Baden-Württemberg geltenden bauordnungsrechtlichen Regelungen zum Barrierefreien Bauen aufgrund der LBO-Änderungen 1995, 2004 und 2010 als
Merkblatt der AKBW im pdf-Format 

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