Bauliche Anlagen sind nach § 3 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO) so anzuordnen und zu
errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder
die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend
ohne Missstände nutzbar sind. Als oberste Baurechtsbehörde kann das zuständige Wirtschaftsministerium Regeln der Technik, die der Erfüllung dieser Anforderungen dienen, als technische Baubestimmungen bekannt machen (§ 3 Abs. 3 LBO) und damit bauaufsichtlich einführen. Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten und müssen von allen am Bau Beteiligten bei der Planung, Berechnung, Ausführung und baurechtlichen Überprüfung von baulichen Anlagen beachtet werden. Von ihnen darf nur abgewichen werden, wenn den Anforderungen von § 3 Abs. 1 LBO auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. Derzeit gilt die "Liste der technischen Baubestimmungen (LTB)" vom 7. Dezember 2010 – Az.: 4-2601.1/42–, bekannt gemacht im GABl Nr. 13 vom 29. Dezember 2010, S. 506. Soweit technische Regeln der LTB durch die Anlagen zur Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch diese Änderungen oder Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen.
Der Anwendungsbereich der Normen ergibt sich rein aus den landesbaurechtlichen Vorgaben; die entsprechende Ziffer 1 der Normen ist daher jeweils ausgenommen. Das bedeutet, dass die Normen tatsächlich nur in den Fällen und für die Bereiche anzuwenden Sie, für die nach Landesbaurecht eine Barrierefreiheit gefordert ist.
Ergänzt wurde außerdem jeweils die Normenregelung über die "Bedienvorrichtungen", welche vorschreibt, daß z.B. Schalter und Taster (DIN 18024-2) oder auch Türdrücker und häufig benutzte Steckdosen (DIN 18025-1 + 18025-2) in 85 cm Höhe anzubringen sind:
"Das Regelmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen beträgt 85 cm (Achsmaß) über OFF; erforderliche Abweichungen sind in einem Bereich von 85 cm bis 105 cm zulässig."
Mit Inkrafttreten der Liste der Technischen Baubestimmungen - LTB - vom 29.11.2006, GABl.2006, Nr. 13, zum 1.1.2007 wurden durch Einführung konkreter Normenbezüge die bisherigen Auslegungen der Anforderungen an mit dem Rollstuhl zugängliche Wohnungen weiter ergänzt und detailliert. Über Anlage 7/4 zum Teil I der Liste der Technischen Baubestimmungen zu DIN 18025, Teil1: "Barrierefreie Wohnungen; Wohnungen für Rollstuhlbenutzer; Planungsgrundlagen; Ausgabe Dezember 1992" wird die Erfüllung bestimmter Anforderungen aus dieser Norm vorgeschrieben. Die Anlage 7/4 wurde in den nachfolgenden Ausgaben der LTB weiter angepasst und fortgeschrieben und gilt derzeit in der Fassung der LTB vom 7. Dezember 2010:
"Wohnungen nach § 35 Abs. 1 LBO müssen barrierefrei erreichbar sein. Die in § 35 Abs 1 LBO aufgeführten Räume innerhalb der betreffenden Wohnungen sind mit dem Rollstuhl zugänglich herzustellen. Dafür werden folgende Bestimmungen der Norm eingeführt:
Von den Bestimmungen nach den Ziffern 3.4, 3. Spiegelstrich, 3.6 und 4 kann innerhalb der Wohnung abgewichen werden, wenn in der Wohnung ein Rollstuhlabstellplatz gemäß Ziffer 6.5 vorgesehen wird."
Im Einzelnen folgt daraus in Anwendung der Norm für die Wohnungen eines Geschosses in Wohngebäuden mit mehr als sechs, ab 1.1. 2009 mit mehr als vier Wohnungen:
Die LTB lässt zu, dass innerhalb der Wohnungen von der Bestimmungen über die Bewegungsflächen und lichten Türdurchgangsbreiten abgewichen werden kann, wenn in der Wohnung ein Rollstuhlabstellplatz vorgesehen wird, der zum Umsteigen vom Straßenrollstuhl auf einen Zimmerrollstuhl geeignet ist und mindestens 190 cm breit und 150 cm tief ist. Die Bewegungsfläche vor dem Rollstuhlabstellplatz muss mindestens 150 cm tief sein. (DIN 18025-1, Ziffer 6.5)
Anmerkung: Bei der Anwendung der Forderungen aus der Liste der Technischen Baubestimmungen ist jedoch immer der gesetzliche Anwendungsbereich des § 35, Abs. (3) LBO vorrangig zu berücksichtigen.
Siehe hierzu auch
Merkblatt 61-A1: Änderungen der Landesbauordnung 1996 - 2010 / Anpassung der Vorschriften zum Barrierefreien Bauen
DIN 18024-2 schreibt unter Ziffer 6 u.a. vor:
In Anlage 7/3 der LTB wir jedoch eingeschränkt:
Die Liste der Technischen Baubestimmungen kann im Internet beim in Baden-Württemberg zuständigen Ministerium abgerufen werden:
www.um.baden-wuerttemberg.de > Themen: Bauen > Bautechnik > Technische Baubestimmungen
oder als Merkblatt 611 der Architektenkammer: Liste der technischen Baubestimmungen (LTB)

Ruth Schagemann
Architektur und Medien
Tel: 0711 / 2196-144
Fax: 0711 / 2196-101
schagemann@akbw.de

Jochen Stoiber
Architektur und Medien
Tel: 0711 / 2196-148
Fax: 0711 / 2196-101
stoiber@akbw.de
Erläuterungen der in Baden-Württemberg geltenden bauordnungsrechtlichen Regelungen zum Barrierefreien Bauen aufgrund der LBO-Änderungen 1995, 2004 und 2010 als
Merkblatt der AKBW im pdf-Format