DIN 18040-1 für Öffentliche Gebäude

Service

Mit DIN 18040-1:2010-10 ist der erste Teil den neuen Normen zum Barrierefreien Bauen erschienen und ersetzt DIN 18024-2. Die öffentlich-rechtliche Einführung in Baden-Württemberg steht aber noch aus!

Teil 1 der Norm 18040

Seit Oktober 2010 ist DIN 18040-1 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude" beim Beuth-Verlag erhältlich. Diese Norm stellt in den entsprechenden sich überschneidenden Bereichen den Ersatz für DIN 18024-2:1996-11 "Barrierefreies Bauen - Teil 2: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten, Planungsgrundlagen" dar. DIN 18024-2 wurde zurückgezogen.

Was ist neu?
Teil 1 der neuen DIN-Reihe 18040 hat als Anwendungsbereich öffentlich zugängliche Gebäude. Zu beachten ist, dass die spezifischen Anforderungen für Arbeitsstätten nicht mehr in der Norm, sondern in den neuen Regeln für Arbeitsstätten - ASR eingearbeitet werden. Ebenso erstreckt sich der Anwendungsbereich nicht mehr - wie früher in DIN 18024-2 - auf Beherbergungsstätten. Die Norm gilt für Neubauten, sollte aber "sinngemäß" für die Planung von Umbauten oder Modernisierungen angewendet werden.
Für Frühjahr 2011 wird die Veröffentlichung von Teil 2 für Wohnungen erwartet.

Wesentliche Neuerung des neuen Normungskonzeptes ist der Ansatz einer möglichst umfassenden Berücksichtigung verschiedener Einschränkungen. Daher wurden die Regelungen über die meist geometrischen Vorgaben hinaus um sensorischen Anforderungen ergänzt. Die barrierefreie Gestaltung des gebauten Lebensraums soll weitgehend allen Menschen eine Nutzung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe ermöglichen. Hierfür sollten Schutzziele mit beispielhaften Lösungen formuliert werden, die aber auch auf andere Weise als in der Norm festgelegt erfüllt werden können.
Die strukturelle Gliederung der Norm beinhaltet eine Aufteilung in Anforderungen an die Infrastruktur im Teil 4 mit

  • Äußerer Erschließung auf dem Grundstück
  • Innerer Erschließung des Gebäudes
  • Warnen, Orientieren, Informieren, Leiten
  • Bedienelementen, Kommunikationsanlagen, Ausstattungselemente
  • Service-Schalter, Kassen, Kontrollen
  • Alarmierung, Evakuierung

und an Räume im Teil 5 mit

  • Räumen für Veranstaltungen
  • Sanitärräumen
  • Umkleidebereichen
  • Schwimm-/Therapiebecken.

Relevanz und Einführung in Baden-Württemberg

Eine Norm des DIN als privatrechtliche Regelsetzung tritt nicht in Kraft. Sie wird veröffentlicht, kann Vorgängernormen ersetzen, selbst wieder ersetzt oder auch zurückgezogen werden. In seltenen Einzelfällen kann eine Norm darüber hinaus auch noch Anwendungsregelungen enthalten, die eine - wahlweise - parallele Anwendung unterschiedlicher Normfassungen vorsehen. Das Erscheinen einer Norm per se hat zunächst keine Rechtsrelevanz!

Öffentlich-rechtlich gilt in Baden-Württemberg, dass zur Erfüllung der unbestimmten Anforderungen des § 39 Barrierefreie Anlagen der Landesbauordnung LBO gemäß § 3, Abs. (3) die von der obersten Baurechtsbehörde als technische Baubestimmungen bekanntgemachten "Regeln der Technik" zum Zeitpunkt der Baugenehmigung einzuhalten sind. Dies ist immer noch - bis zu einer entsprechenden Änderung durch die oberste Baurechtsbehörde - DIN 18024-2:1996-12 mit den in der Anlage zur "Liste der Technischen Baubestimmungen"aufgeführten Ausnahmen und Erleichterungen, da diese in der LTB als statischer Verweis verbindlich zur Anwendung vorgeschrieben ist.
Planer kennen derartige statische Verweise aus der Verpflichtung, gemäß HOAI die DIN276 in der Fassung April 1981 auch noch 16 Jahre nach deren Ersatz als Grundlage für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten anzuwenden!

Nach den derzeit vorliegenden Informationen wird das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg als oberste Baurechtbehörde im Land zunächst die nun verfügbare Norm prüfen und sich einen Überblick auch über deren allgemeine Anwendung verschaffen. Aktuell wurde die Liste der Technischen Baubestimmungen zum Jahresende 2010 fortgeschrieben, DIN 18040-1 jedoch nicht als technische Regel eingeführt wird. Ob, bzw. wann oder in welchem Umfang in Baden-Württemberg DIN 18024-2 durch DIN 18040-1 als eingeführte technische Baubestimmung ersetzt wird, bleibt also abzuwarten.

Normen und allgemein anerkannte Regeln der Technik

Ob und inwieweit darüber hinaus privatrechtlich bereits die aktuelle DIN 18040-1 zur Planungsgrundlage wird, ist insbesondere eine Frage der Vertragsvereinbarung. DIN-Normen stehen jedermann zur Anwendung frei. Das heißt, man kann sie anwenden, muss es aber nicht. DIN-Normen werden verbindlich durch Bezugnahme, z. B. wie erläutert in Gesetzen und Verordnungen oder eben in einem Vertrag zwischen privaten Parteien. Der Vorteil der einzelvertraglich vereinbarten Verbindlichkeit von Normen liegt darin, dass sich Rechtsstreitigkeiten von vornherein vermeiden lassen, weil eine eindeutige Festlegung getroffen wurde.

Es gilt dabei grundsätzlich zu bedenken, dass eine DIN-Norm nicht mit einer "allgemein anerkannten Regel der Technik" im juristischen Sinne gleichzusetzen ist. DIN-Normen können auch über diese hinausgehen oder aber als von der Praxis überholt hinter diesen zurückbleiben.

"Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind schriftlich fixierte oder mündlich überlieferte technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Kreise (Fachleute, Anwender, Verbraucherinnen und Verbraucher und öffentliche Hand) geeignet sind, das gesetzlich vorgegebene Ziel zu erreichen und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht" (Handbuch der Rechtsförmlichkeit)
Allgemein anerkannte Regeln der Technik müssen demnach als theoretisch richtig erkannt sein und feststehen, in der Praxis bei dem nach neuestem Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt sein und sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung bewährt haben. Sie stellen nach Werkvertragsrecht für den Sollzustand eine Minimalforderung dar und bei Nichteinhaltung liegt ein Mangel vor, soweit die Abweichung nicht zuvor mit dem Auftraggeber ausdrücklich - einzelvertraglich - vereinbart ist. Gegebenenfalls ist der Auftraggeber vollumfänglich über die geplante Abweichung zu informieren und auf die daraus resultierenden Folgen hinzuweisen.

Der Inhalt einer neuen DIN-Norm sollte entweder den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder aber zumindest den Stand der Technik darstellen und geeignet sein, sich in absehbarer Zeit als allgemein anerkannte Regeln der Technik zu etablieren.
Zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten hinsichtlich einer "Barrierefreiheit" bei öffentlich zugänglichen Gebäuden kann derzeit nur dringend angeraten werden, die tatsächlich der Planung zugrunde liegende Norm explizit zu benennen und im Übrigen auch ausdrücklich über den Sachverhalt der Novellierung aufzuklären.

Weitere Hinweise für angemeldete Mitglieder

Jochen Stoiber / 01.01.2011

Ihr Ansprechpartner in der Landesgeschäftsstelle

Jochen Stoiber

Jochen Stoiber
Architektur und Medien
Tel: 0711 / 2196-148
Fax: 0711 / 2196-101
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