Arbeitsschutz und Arbeitsstättenplanung

Service
Elobau, Neubau Werk 2 Leutkirch; Architekt: GMS FREIE ARCHITEKTEN; Fotograf Rudau

Um die abstrakte Anforderung des Arbeitsschutzgesetzes zu konkretisieren und die Anwendung der Arbeitsstättenverordnung in der Praxis zu erleichtern, werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten - ASTA - erläuternde, rechtlich nicht verbindliche Arbeitsstättenregeln - ASR - erarbeitet. Diesen kann beispielhaft entnommen werden, wie den Anforderungen der Verordnung konkret entsprochen werden kann. Bei Anwendung dieser Regeln ist zu vermuten, dass die Ausführung nicht zu beanstanden ist.

Neue Regeln für Arbeitsstätten

Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) hat zuletzt auf seiner Sitzung am 15.03.2011 neue Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) beschlossen, die inzwischen im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht wurden:

Bereits früher wurden veröffentlicht:


Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ersetzen die bisherigen Arbeitsstätten-Richtlinien. Nach § 8 Abs. 2 der ArbStättV gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstätten-Richtlinien bis zur Bekanntmachung entsprechender Regeln, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012 fort. Die jeweilige ASR unterstützt hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Für den Anwender bedeutet dies: Der Arbeitgeber kann nach § 3a Abs. 1 der ArbStättV von der Arbeitsstättenregel abweichen und durch andere gleichwertige Maßnahmen, die die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleisten, die Verordnung einhalten. Von der Wirksamkeit der gewählten Maßnahmen hat er sich im Zuge der Gefährdungsbeurteilung zu überzeugen. Er braucht - wenn er die ASR nicht berücksichtigt - keine Behörde fragen oder etwa einen Antrag stellen. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber aber der zuständigen Behörde im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 22 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) darzulegen, warum er die anderweitig gewählte Maßnahme für gleichermaßen geeignet hält.  

Weitere Informationen sowie die veröffentlichten Arbeitsstättenregeln finden sich im Internet auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter www.baua.de:
Themen von A-Z > Arbeitsstätten > Arbeitsstättenrecht > Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Arbeitsstättenverordnung

vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960); in dieser Fassung gültig seit 27. Juli 2010

Bereits 2004 war die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) grundlegend neu gestaltet worden. Dazu sollten bis August 2010 "Regeln für Arbeitsstätten" (ASR) fertig gestellt sein und die alten Arbeitsstätten-Richtlinien ersetzen. Jedoch sind die neuen Regeln noch nicht komplett. Gemäß der am 27. Juli 2010 in Kraft getretenen neuerlichen Novellierung der Arbeitsstättenverordnung gelten daher Richtlinien, für die es noch keinen Ersatz in Form neuer ASR gibt, bis längstens Ende 2012 weiter. Da die Richtlinien teilweise sehr alt sind, sind die dort vorgesehenen Maßnahmen jedoch vom Arbeitgeber – bzw. dem Architekten – daraufhin zu prüfen, ob sie noch dem Stand der Technik entsprechen. Das ist eine Aufgabe mit erheblicher haftungsrechtlicher Relevanz und nicht einfach lösbar, solange die ASR nicht vollständig vorhanden sind.

In der aktuellen Arbeitsstättenverordnung sind nun aber auch weitere Neuerungen verankert, die den Planungsprozess erheblich beeinflussen: die Festschreibung der "Gefährdungsbeurteilung" (§ 3) sowie von "Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" (§ 9). Die Gefährdungsbeurteilung wird schon für die Planung von Arbeitsstätten eine sehr entscheidende Grundlage sein müssen, die vom Arbeitgeber/Bauherrn bereitzustellen ist. Sie kann aber gegebenenfalls auch für Architekten eine Chance sein, neue Beratungs- und Planungsleistungen anzubieten. Bei bereits bestehenden Arbeitsstätten dient die Gefährdungsbeurteilung als Entscheidungsgrundlage dafür, ob die Arbeitsstätte dem Stand der Technik angepasst werden muss oder ob die bisherigen Maßnahmen noch ausreichen und damit ein gefährdungsbezogener Bestandsschutz gerechtfertigt ist. Bei der Planung von Arbeitsstätten wird es daher unerlässlich sein, sich über die Arbeitsstätten-Richtlinien hinaus über die Arbeitsstättenregeln und den Stand der Technik zu informieren, zum Beispiel in Informationsschriften der Berufsgenossenschaften, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI).

Planungshilfe "Arbeitsstätten sicher planen und gestalten"

Es stellt sich immer wieder als schwierig heraus, die Anforderungen an das Bauen mit der im Arbeitsschutz üblichen Denkweise und Rechtssystematik in Einklang zu bringen. Als Planungshilfe hat die Verwaltungsberufsgenossenschaft VBG daher in Kooperation mit der Bundesarchitektenkammer  einen Leitfaden "Arbeitsstätten sicher planen und gestalten" erarbeitet und im Internett zur Verfügung gestellt.

In diesem Leitfaden finden sich umfassende Fachinformationen, Materialien und Praxishilfen zur Planung und Gestaltung von Arbeitsstätten. Die Informationen und Hilfen können

  • sowohl für die Planung von Neubauten oder Sanierungen,
  • als auch für die Gestaltung vorhandener Räume und Gebäude

genutzt werden.

Grundlagen dieses digitalern Leitfadens sind Erfahrungen aus der Praxis, die momentan noch geltenden Arbeitsstättenrichtlinien und die bisher neu erlassenen Arbeitsstättenregeln. Der Leitfaden mit allen Hintergrundinformationen und Hilfen findet sich im Internet als

Online-Information der VBG unter www.vbg.de/arbeitsstaetten
und kann dort auch zur lokalen Installation heruntergeladen werden.
Außerdem kann er als CD-ROM bestellt werden.

Die VBG ist somit nicht nur für Architekturbüros die gesetzliche Unfallkasse mit Versicherungspflicht für alle Mitarbeiter, sondern kann auch aktiv bei der täglichen Planungspraxis unterstützen.

Jochen Stoiber / 01.06.2011

Ihr Ansprechpartner

Jochen Stoiber

Jochen Stoiber
Architektur und Medien
Tel: 0711 / 2196-148
Fax: 0711 / 2196-101
stoiber spamgeschützt @ spamgeschützt akbw.de

Weitere Beiträge auf AKBW

Kompakt und aktuell: After-Work-Seminare

Kompakt und aktuell: After-Work-Seminare

After-Work-Seminare zu relevanten und aktuellen Themen des Planens und Bauens in Stuttgart und Karlsruheund vor Ort in Kooperation mit den ... mehr

Die Zukunft bauen

Die Zukunft bauen

Alle reden vom nachhaltigen Bauen - wir sagen Ihnen, was Sie dabei berücksichtigen müssen. mehr

Landschaftsarchitektur

Landschaftsarchitektur

Und wen anderes als die Natur können wir fragen, um zu wissen, wie wir leben sollen, um wohl zu leben? Christoph Martin Wieland mehr

Arbeitssicherheitsgesetz und Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Unfallversicherung der Mitarbeiter im Unternehmen sowie deren Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung ist auch für jedes Architekturbüro Pflicht.

mehr