Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) erläutern und konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hinsichtlich der jeweiligen, nur allgemein formulierten Schutzziele. Die ASR sind rechtlich nicht bindend und ersetzen die zur alten Arbeitsstättenverordnung verfassten Arbeitsstättenrichtlinien. Dem Arbeitgeber als Adressat und Verantwortlichen für Sicherheit und Gesundheitsschutz dienen die ASR mit den beschriebenen Maßnahmen und praktischen Durchführungen als beispielhafte Orientierungshilfe. Hält sich der Arbeitgeber an die ASR, kann er davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind.
ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"
konkretisiert die Anforderungen in § 3a Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung an das Errichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die besonderen Belange der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen. Neben den allgemeinen Grundlagen der barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten sind in der ASR ergänzende Anforderungen zur ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ und zur ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ enthalten.
Das Arbeitsstättenrecht erfordert die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten immer (erst) dann, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. Die Auswirkung der Behinderung und die daraus resultierenden individuellen Erfordernisse sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Es sind die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen.
In Baden-Württemberg schreibt jedoch das Bauordnungsrecht für die im Katalog des § 39, Abs. 2 aufgeführten öffentlichen oder gewerblichen Gebäude vor, diese grundsätzlich als "barrierefreie Anlage" herzustellen. Dabei ist die barrierefreie Ausführung nicht nur auf die einem Besucherverkehr dienenden Bereiche beschränkt. Die Gebäude müssen insgesamt "zweckentsprechend ohne fremde Hilfe" genutzt werden können. Dabei sind die über §39 LBO prophylaktisch geschützten Personen eben nicht nur Besucher, sondern auch alle dort potentiell Beschäftigten. Es ist also unerheblich, ob bereits Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind.
ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume":
In dieser ASR werden die Anforderungen an Pausenräume, Pausenbereiche und Bereitschaftsräume für Beschäftigte in Arbeitsstätten, Gebäuden oder im Freien konkretisiert. Weiterhin sind dort Anforderungen genannt, die an Einrichtungen zum Hinlegen und Ausruhen für schwangere Frauen und stillende Mütter nach § 6 Abs. 3 ArbStättV in Verbindung mit den Punkten 4.2 und 5.2 Abs. 1 b) und c) Anhang ArbStättV gestellt werden.
ASR A3.5 "Raumtemperatur":
Diese ASR wurde um den Punkt 5 „Abweichende Anforderungen für Baustellen“ ergänzt.
Die veröffentlichten Arbeitsstättenregeln sowie weitere Informationen zum Thema finden Sie im Internet auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter www.baua.de:
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Jochen Stoiber
Architektur und Medien
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