Bauliche Anlagen sind nach § 3 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO) so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände nutzbar sind. Als oberste Baurechtsbehörde kann das zuständige Wirtschaftsministerium Regeln der Technik, die der Erfüllung dieser Anforderungen dienen, als technische Baubestimmungen bekannt machen (§ 3 Abs. 3 LBO) und damit bauaufsichtlich einführen.
Eine technische Regel kann - je nach Inhalt - entweder über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) oder über die Bauregelliste A als Technische Baubestimmung eingeführt werden. Die LTB umfasst Regeln zur Standsicherheit von Gebäuden sowie zum Brand-, Wärme-, Schall-, Erschütterungs- und Gesundheitsschutz. In den Anlagen zur LTB können bestimmte Normenteile von der Einführung ausgenommen, zusätzliche Anforderungen erhoben, Erleichterungen festgelegt und Druckfehler korrigiert werden. Die Liste der Technischen Baubestimmungen kann bei Bedarf durch Bekanntmachung geändert und neu gefasst werden.
Die LTB wird auf der Basis einer länderübergreifend abgestimmten Musterliste (MLTB) von jedem Bundesland gesondert bekannt gemacht.
Die Technischen Baubestimmungen sind bei allen Bauvorhaben in Baden-Württemberg einzuhalten und müssen von allen am Bau Beteiligten bei der Planung, Berechnung, Ausführung und baurechtlichen Überprüfung von baulichen Anlagen beachtet werden. Von ihnen darf nur abgewichen werden, wenn den Anforderungen aus § 3 Abs. 1 LBO auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.
Aktuelle Ausgabe der LTB
Mit Inkrafttreten der aktuellen Fassung wird die Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums vom 9. Dezember 2009 ungültig. Nachdem bereits die Ausgabe im Mai 2009 mit Aufnahme der Neufassungen der grundlegenden Bemessungs- und Ausführungsnormen
des Massivbaus - DIN 1045 (Ausgabe August 2008),
des Stahlbaus – DIN 18800 (Ausgabe November 2008) und
des Holzbaus - DIN 1052 (Ausgabe Dezember 2008)
wesentliche Änderungen im technischen Regelwerk berücksichtigt hatte, beschränken sich die Aktualisierungen diesmal im Teil I auf Ergänzungen und Änderungen der Ziffer 2 "Technischen Regeln zur Bemessung und Ausführung" und den zugehörigen Anlagen.
Auf die bereits mit früheren Ausgaben der Liste der technischen Baubestimmungen eingeführten und nach wie vor gültigen
sowie
und
sei an dieser Stelle ausdrücklich nochmals hingewiesen.
Mit der bautechnischen Einführung der neuen DIN 1055 "Einwirkungen auf Tragwerke" waren auch neue Festlegungen der Windzonen und Schneelastzonen für Baden-Württemberg erforderlich:
Als Technische Regeln zum Brandschutz sind u.a. auch die
eingeführt.

Jochen Stoiber
Architektur und Medien
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