Inzwischen ist zwar unbestritten, dass die gemäß der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen" erforderlichen Leistungen des "geeigneten Koordinators" keine originären Architektenleistungen sind und insbesondere nicht mit dem Planungshonorar gemäß HOAI abgegolten sind. Aber nach wie vor gibt es noch keine allgemein anerkannte oder verbindliche Honorierungsempfehlung für eine angemessene Vergütung der Leistungen des SiGe-Koordinators. Diese ist demnach frei zu vereinbaren.