Mit Änderungsverordnung vom 5. Januar 2011 sind nun die
für Baden-Württemberg novelliert. Die geänderten Fassungen sind seit 26. Januar 2011 in Kraft. Vor Inkrafttreten dieser Verordnungen eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.
Änderungen der Garagenverordnung
Zunächst machte die Neufassung der LBO-AVO eine grundsätzliche redaktionelle Überarbeitung der Garagenverordnung erforderlich, um die Paragraphenverweise auf die LBO-AVO anzupassen. Dabei wurde die Gelegenheit genutzt, auch Ergänzungen hinsichtlich der geometrisch-organisatorischen Anforderungen an Garagenbauten vorzunehmen. So wurde in § 2, Abs. (3) eine praxisgerechte Zufahrtsregelung für gering frequentierte Großgaragen eingefügt. In den Vorschriften zur Ausbildung von Rampen in § 3 wurden nun auch in der Garagenverordnung selbst die sich aus den geometrischen Gegebenheiten des Fahrzeugverkehrs ergebenden Selbstverständlichkeiten wie Fahrspuraufweitung für Kurvenfahrten oder Ausrundungen an Neigungsübergängen aufgenommen. In § 4 wird für Stellplätze am Ende von Fahrgassen die zur Nutzung erforderliche größere Einfahrtsbreite vorgeschrieben (Abs. (3)) sowie ein Mindestanteil von Stellplätzen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen in allgemein zugänglichen Großgaragen (Abs. (9)).
Die übrigen neuen Anforderungen sind dem Brandschutz und dem Feuerwehrwesen geschuldet:
Die Änderung der Verkaufsstättenverordnung
umfasst lediglich marginale redaktionelle Anpassungen.
Änderungen der Versammlungsstättenverordnung
sind zunächst eine ganze Reihe redaktioneller Anpassungen, Korrekturen und begrifflicher Klarstellungen. Inhaltlich wurde die Ausnahmeregelung im Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung von den Unterrichtsräumen in allgemein- und berufsbildenden Schulen auf alle Unterrichts- und Besprechungsräumen bis jeweils 100 m² Grundfläche ausgedehnt, was aus Gründen der Gleichbehandlung geboten ist. Klargestellt wird nun, dass auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen für Gebäudeklasse 5 der LBO-AVO anzuwenden sind. Brandschutztechnisch wurden die Anforderungen an Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten verschärft: diese müssen nun ausnahmslos aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dafür genügt für Dächer in jedem Fall ein Tragwerk in feuerhemmender Bauweise. Für Versammlungsräume in Kellergeschossen ist nun eine Entrauchung vorgeschrieben (§16, Abs. (1)). Dafür benötigen Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt, keine automatische Feuerlöscheinrichtung mehr. Im Übrigen wurden in § 12 die Anforderungen an Toilettenräume geändert und insbesondere die Bemessungszahlen für Damentoiletten leicht erhöht.

Jochen Stoiber
Architektur und Medien
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