Liste der technischen Baubestimmungen (LTB)
vom 7. Dezember 2010 – Az.: 4-2601.1/42– bekannt gemacht im GABl Nr. 13 vom 29. Dezember 2010, S. 506
Bauliche Anlagen sind nach § 3 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO) so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände nutzbar sind. Als oberste Baurechtsbehörde kann das zuständige Wirtschaftsministerium Regeln der Technik, die der Erfüllung dieser Anforderungen dienen, als technische Baubestimmungen bekannt machen (§ 3 Abs. 3 LBO).

Jochen Stoiber
Architektur und Medien
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