EEWärmeG für alle Neubauten

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Alte Strickfabrik Weissach: Auf der Südseite verschatten bewegliche Glaslamellen mit Photovoltaikelementen die Fassade. Diese können entsprechend dem Sonnenstand nachgeführt werden. Architekt: Architektur | Hansulrich Benz, Foto: H. G. Esch

Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes des Bundes zum 1.1.2009 für alle Neubauten

Am 1. Januar 2009 trat das "Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG)" des Bundes vom 7. August 2008 in Kraft. Es stellt Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude und löst für diese das in Baden-Württemberg seit 1. April 2008 anzuwendende E-Wärme-Gesetz ab.

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG des Bundes gilt zwar lediglich für zu errichtende Gebäude, ermächtigt jedoch ausdrücklich die Länder, Regelungen für bestehende Gebäude festzulegen. Und für Baden-Württemberg ist mit dem "Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie (EWärmeG)" seit dem 1. April 2008 eine solche Regelung in Kraft, die für bestehende Wohngebäude vorschreibt, mindestens 10 Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken, wenn ab dem 1. Januar 2010 ein Austausch der Heizanlage erfolgt.
Durch die geänderte Energieeinsparung EnEV 2009, die seit dem 1. Oktober 2009 gilt, wurden die Anforderungen im EWärmeG hinsichtlich der ersatzweisen Erfüllung in der EWärmeVO fortgeschrieben.

Die Anforderungen der Landesregelung für neue Wohngebäude wurden zum Jahresbeginn durch das Bundesgesetz abgelöst.

Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg als pdf-Datei

Informationen des Ministeriums Baden-Württemberg zum EWärmeG

Verordnung des Umweltministeriums zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz EWärmeVO)

Jochen Stoiber / 17.02.2011

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