Der Eigentümer eines Grundstücks muss demnach weder nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs - § 912 BGB - noch nach § 7b des Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg dulden, dass bei nachträglichen Energiesparmaßnahmen die Wärmedämmung der Außenwand eines an die Grundstücksgrenze gebauten Nachbarhauses in den Luftraum seines Grundstücks ragt. Eine auf die Hauswand aufgebrachte Wärmedämmung - in den heute üblichen Dämmstärken -stellt kein untergeordnetes Bauteil im Sinne von § 7b Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg dar. |
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Jochen Stoiber
Architektur und Medien
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