Keine Duldungspflicht

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für grenzüberschreitende Wärmedämm-Maßnahmen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 9. Dezember 2009 – Aktenzeichen 6 U 121/09 – eine eindeutige Antwort auf eine Frage gegeben, die beim Bauen im Bestand bzw. der energetischen Sanierung häufig aufgetaucht war und angesichts der Anforderungen des energiesparenden Bauens auch in Zukunft große Relevanz haben wird.

Der Eigentümer eines Grundstücks muss demnach weder nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs - § 912 BGB - noch nach § 7b des Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg dulden, dass bei nachträglichen Energiesparmaßnahmen die Wärmedämmung der Außenwand eines an die Grundstücksgrenze gebauten Nachbarhauses in den Luftraum seines Grundstücks ragt. Eine auf die Hauswand aufgebrachte Wärmedämmung - in den heute üblichen Dämmstärken -stellt kein untergeordnetes Bauteil im Sinne von § 7b Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg dar.

Das Gericht entschied damit auch entgegen einer bisher recht verbreiteten juristischen Meinung und beendete mit seinem Urteil die kontroverse Auseinandersetzung unter Fachleuten in der Literatur zu diesem Thema. Die Entscheidung wird aber nachvollziehbar begründet. Einerseits handele es sich bei derartigen Wärmedämmungen nicht um untergeordnete Bauteile, für die der Maßstab des § 5 Abs. 6 Nr. 1 der LBO Baden-Württemberg LBO BW angelegt wird: "… wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen". Andererseits vergrößere eine Anbringung der Wärmedämmung in Form des Überbaus zumindest mittelbar die nutzbare Fläche, da eine andernfalls ausgeführte Innendämmung die jeweilige Raumgröße verkleinern würde.

Die nun eindeutige Rechtslage bei Grenzbebauungen mag zwar hinsichtlich energiesparender Sanierungen bedauerlich sein. Insbesondere auch, wenn man berücksichtigt, dass der Landesgesetzgeber bei der aktuellen, zum 1. März in Kraft getretenen Novelle der Landesbauordnung ausdrücklich eine Regelung für mit Abstand zur Grenze errichtete Gebäude eingeführt hat: Gemäß § 6, Abs. 3, Ziffer 3 LBO sind für "nachträgliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes" eine geringere Tiefe der Abstandsflächen zuzulassen. Dennoch bleibt immer noch der Weg einer gütlichen Einigung. Sanierungswillige Hausbesitzer sollten nach Möglichkeit versuchen, mit ihren Nachbarn eine Grenzregelung auszuhandeln. Denkbar sind dabei auch finanzielle Ausgleichsmaßnahmen wie eine sogenannte Überbaurente oder eine Abfindung für die überbaute Fläche. Die schriftliche Formulierung der ausgehandelten Vereinbarung ist unbedingt zu empfehlen. Die Regelung sollte sogar ins Grundbuch eintragen werden, damit sich auch spätere Grundstückseigentümer daran halten müssen. Sonst wirkt die Vereinbarung nur zwischen den Vertragsparteien und nicht deren Rechtsnachfolgern.


» OLG Karlsruhe Aktenzeichen 6 U 121/09

Architektenkammer
Baden-Württemberg


» Jochen Stoiber

27.01.2011

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Jochen Stoiber

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Architektur und Medien
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