KfW-Förderanträge

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Das Wohnhaus in Elzach ist als KfW-60-Energiesparhaus eingestuft. Architekt: Schneider | Architekten BDA Sankt Georgen, Foto: Thomas Riedel

KfW - energieeffizient Bauen und Sanieren - Qualifikationsvoraussetzungen für Sachverständige

Baden-württembergische Architekten sind nach Landesrecht als Planverfasser grundsätzlich für die Aufstellung/Prüfung der Nachweise nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) berechtigt. Damit sind sie auch für die Erstellung der Nachweise in den KfW-Programmen für energieeffizientes Bauen und Sanieren als Sachverständige zugelassen.

Die KfW hat für Architekten und Bauingenieure eine spezielle Website auf ihrem Portal eingerichtet hat, um zielgerichtet und aktuell über das Förderangebot der KfW zu informieren. 

Qualifikationsvoraussetzungen für Sachverständige

Die den Förderanträgen beizulegenden Nachweise über die errechnete CO2-Einsparung dürfen danach Personen erstellen, die nach § 21 der Energieeinsparverordnung (Fassung 2009) zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude berechtigt sind.

Damit sind baden-württembergische Architekten als Sachverständige zugelassen. Grundlage für die Nachweisberechtigung der Architekten ist

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 a in Verbindung mit  Nr. 5 der EnEV:

"Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in
a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder..."

sowie

§ 21 Nr. 5 der EnEV:

"Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,wenn sie mit Ausnahme der in Nummer 5 genannten Personen mindestens eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.."

Regelungen zur Nachweisberechtigung in Baden-Württemberg enthält wiederum die Durchführungsverordnung zur Energieeinsparverordnung (EnEV-DVO), wonach Energiebedarfsausweise von einem Planverfasser nach § 43 Abs. 3 LBO zu erstellen sind. Damit können beispielsweise auch die Innenarchitekten als Planverfasser für die "mit ihrer Berufsaufgabe verbundenen Vorhaben" (Ausbau und Innengestaltung von Gebäuden, Umbau) Energiebedarfsausweise erstellen. Es besteht nach § 2 Abs. 1 der EnEV-DVO überdies auch die Möglichkeit, bei entsprechender Sachkunde und Erfahrung als Sachverständiger nach § 43 Abs. 2 LBO tätig zu werden. Da die EnEV-DVO als Durchführungsverordnung noch der neuen EnEV angepasst werden muss, sind Änderungen allerdings nicht auszuschließen.

Energieeinsparverordnung (EnEV)

Durchführungsverordnung zur Energieeinsparverordnung (EnEV-DVO)

Die Merkblätter zu den KfW-Förderprogrammen im Bereich Bauen, Wohnen, Energiesparen stehen unter nachfolgendem Link zum Download zur Verfügung:

Bauen, Wohnen, Energie Sparen

08.06.2011

Ihre Ansprechpartner in der Landesgeschäftstelle:

Martina Kirsch

Martina Kirsch
Architektur und Medien
Tel: 0711 / 2196-141
Fax: 0711 / 2196-101
kirsch spamgeschützt @ spamgeschützt akbw.de

Jochen Stoiber

Jochen Stoiber
Architektur und Medien
Tel: 0711 / 2196-148
Fax: 0711 / 2196-101
stoiber spamgeschützt @ spamgeschützt akbw.de

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