Qualität entscheidet

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Wer einen Architekten sucht, kann sich Preisvergleiche sparen. Da die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) die Bezahlung einheitlich regelt, konkurrieren Architekten untereinander einzig in Bezug auf die Qualität. Für den Bauherrn ein klarer Vorteil.

Die HOAI setzt die Höhe des Honorars nach drei Kriterien fest: Umfang der Architektenleistung, anrechenbare Baukosten und Schwierigkeit der Bauaufgabe. Entgegen einer weitverbreiteten Überzeugung wird es also weder frei ausgehandelt noch errechnet es sich prozentual aus dem Wert der Bausumme. Auch die Annahme von Provisionen ist Architekten strikt untersagt und führt sofort zu berufsgerichtlichen Verfahren. Die HOAI definiert zunächst die Leistungen von Architekten und gliedert sie in neun Phasen. Diesen ist jeweils ein gewisser Prozentsatz von der Gesamtleistung, also 100%, zugeordnet: Grundlagenermittlung (3%), Vorplanung (7%), Entwurfsplanung (11%), Genehmigungsplanung (6%), Ausführungsplanung (25%), Vorbereitung der Auftragsvergabe (10%), Mitwirkung bei der Vergabe (4%), Bauüberwachung (31%) sowie Objektbetreuung und Dokumentation (3%). Übernimmt ein Architekt nur einzelne Leistungen des Bauprojekts, errechnet sich sein Honorar gemäß dieser gesetzlich klar definierten Anteile: dem konkreten Umfang der Architektenleistung.

Die anrechenbaren Baukosten beinhalten die reinen Bau- und Ausbaukosten, nicht aber zum Beispiel den Grundstückspreis und die Erschließungskosten.

Die Schwierigkeit der Bauaufgabe schließlich ist in fünf Honorarzonen aufgeteilt. Für private Bauherren sind die Zonen III und IV von Bedeutung: III gilt für Wohnhäuser mit durchschnittlicher Ausstattung; IV für Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleinen Grundstücken.

Nachfolgend ein Auszug aus der Honorartafel für die Zonen III und IV:

Ein Berechnungsbeispiel: Ein Architekt erstellt die Grundlagenermittlung, Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung für ein Gebäude der Honorarzone IV. Dafür stehen ihm insgesamt 27 Prozent aus dem Wert der Honorarzone zu. Bei angenommenen 250.000 Euro anrechenbaren Kosten und einem vereinbarten Mittelsatz wären dies 10.208,16 Euro Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer und Nebenkosten.

Den Honorarforderungen von Architekten liegen somit keine undurchsichtigen Mischkalkulationen zugrunde, wie dies bei Firmen der Fall ist, die Planen und Bauen aus einer Hand anbieten. Stattdessen sorgt die klare Untergliederung in Bauphasen und Schwierigkeitsgrade für Transparenz, so dass die Kosten für den Bauherrn zu jedem Zeitpunkt nachvollziehbar sind. 
 
Die Informationen zum Architektenhonorar als Download finden Sie hier

Rückfragen / 27.01.2011

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