... gemäß Absatz (1) einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in Baden-Württemberg
... die Berufsbefähigung, die nach Absatz (2) besitzt, wer
Absatz (3) erläutert die erforderliche Ausbildung und die praktische Tätigkeit nach dem Ausbildungsabschluss
Die Ausbildung zum Architekten muss die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Weise berücksichtigen und den Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) gewährleisten. Die Ausbildung zum Stadtplaner setzt ein eigenständiges Studium der Stadtplanung, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt Städtebau voraus, das städtebauliches und stadträumliches Entwerfen, städtebaubezogene Gebäudelehre und Stadtbaugeschichte einschließt. Die praktische Tätigkeit oder die gleichwertige Tätigkeit hat sich auf alle Berufsaufgaben der entsprechenden Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 in gleichwertigem und ausgewogenem zeitlichen Umfang zu beziehen. Soweit die Tätigkeit in Baden-Württemberg abgeleistet wird, muss die Eintragung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 2 in der Architektenliste vorliegen. Außerdem ist für die Zeit der praktischen Tätigkeit die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen oder Erfahrungsaustauschen nachzuweisen. Wenn die praktische Tätigkeit ganz oder überwiegend in einem anderen Bundesland zurückgelegt wurde, kann der Bewerber entscheiden, ob die Regelungen des § 2 Abs. 2 sowie die Sätze 3 bis 5 auf ihn anzuwenden sind. Die nähere Ausgestaltung regelt die Architektenkammer durch Satzung.
Absatz 4 enthält eine Ausnahmeregelung für die Aufnahme in die Architektenliste ohne abgeschlossenes Fachrichtungsstudium, aber mit mindestens 10-jähriger entsprechender Berufspraxis:
Ein Bewerber, der die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, kann die Berufsbefähigung besitzen, wenn er ...
Im Weiteren werden noch die Voraussetzungen für die Eintragung ausländischer Bewerber und Mitglieder der Architektenkammern anderer Bundesländer geregelt.
Anträge sind schriftlich bei der Architektenkammer einzureichen. Dem Antrag auf Eintragung in die Architektenliste sind beizufügen:
sowie jeweils geeignete Nachweise soweit erforderlich
Für Fragen zum Verfahren, auch für auswärtige Architekten und Stadtplaner, und die Anforderung von Antragsunterlagen mit Erläuterungen steht unsere Eintragungsabteilung zur Verfügung.
Eintragungsverordnung als pdf-Datei
Infos, Antrag und Formulare für AiP und SiP
Der Antrag auf Mitgliedschaft als Architekt/in/Stadtplaner/in im Praktikum
bzw. die Anzeige des Beginns der praktischen Tätigkeit gem. § 5 Abs. 2 des ArchG kann direkt im pdf-Format zum download abgerufen werden.
- freiberufliche Tätigkeit, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Arbeitsverhältnis, gewerbliche Tätigkeit im Baubereich -
... von einer Tätigkeitsart zu einer anderen kann formlos erfolgen. Wechselt der Eingetragene die Fachrichtung oder die Tätigkeitsart, so hat er binnen eines Monats die Eintragung dieser Änderung zu beantragen. Bei Umtragung vom freien zum angestellten Architekten muss mit der Umtragung eingereicht werden:
Kopie des Arbeitsvertrages oder Arbeitgeberbescheinigung
Bei Umtragung vom angestellten zum freien Architekten
Nachweis einer gültigen Berufshaftpflichtversicherung
Es wird eine neue Urkunde ausgestellt. Die Umtragungsgebühr beträgt derzeit 50 Euro.
Die sich aus der Umtragung ergebenden Rechte oder auch Pflichten bei der Führung der Berufsbezeichnung sind zu beachten.

Elke Beihser-Klima
Recht und Wettbewerb
Tel: 0711 / 2196-135
Fax: 0711 / 2196-121
beihser@akbw.de

Simone Simon
Recht und Wettbewerb
Tel: 0711 / 2196-115
Fax: 0711 / 2196-121
simon@akbw.de

Bettina Zeiher
Recht und Wettbewerb
Tel: 0711 / 2196-137
Fax: 0711 / 2196-121
zeiher@akbw.de