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Sie ist damit auf alle Bauvorhaben anzuwenden, für die nach dem 30. September 2009 der Bauantrag gestellt bzw. die Kenntnisgabeunterlagen eingereicht werden bzw. auf alle nach diesem Zeitpunkt begonnenen verfahrensfreien Baumaßnahmen. Am 30. April 2009 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 23 veröffentlicht, wird auf 36 Seiten und in 35 Einzelpunkten die gerade mal zwei Jahre gültige letzte Fassung der EnEV wieder angepasst. Die Änderungen reichen von einfachen redaktionellen Korrekturen bis zu grundlegenden Neuformulierungen der Anforderungen wie beispielsweise beim Nachweis für Wohngebäude reichen, Im Vorfeld vollmundig angekündigt mit |
| | einer Verschärfung des Anforderungsniveaus für den Jahres-Primärenergiebedarf und die Wärmedämmung der Gebäudehülle | | der Erweiterung von einzelnen Nachrüstpflichten | | der Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizungssystemen | | und Maßnahmen zur Stärkung des Vollzugs der Verordnung |
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dürften für die Praxis von Architektinnen und Architekten jedoch ganz andere Teilaspekte der Verordnung tatsächlich relevant sein. So lässt sich die allgemein kommunizierte Verschärfung des Anforderungsniveaus um rund 30 % in dieser Pauschalität nicht belegen. Weder ist aufgrund geänderter Systematik und Berechnungsvorschriften ein derartiger Vergleich möglich noch liegen diesbezüglich geeignete Untersuchungen oder Studien vor. Nur die Bauteilanforderung bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen bei der Änderung bestehender Gebäude sind unmittelbar vergleichbar. Einige der zulässigen Höchstwerte für die jeweiligen Wärrnedurchgangskoeffizienten bleiben dabei sogar unverändert und die meisten werden um 20 bis 25 % verschärft. Lediglich die Anforderungen an Außenwände sind nun mit einem U-Wert von 0,24 W/(m²K) im sogenannten Bauteilverfahren bei Maßnahmen im Bestand sogar höher als der Wert für das Referenzgebäude für zu errichtende Wohngebäude! Allerdings ist - glücklicherweise - nach wie für der Nachweis der Erfüllung der EnEV auch über die Berechnung für das gesamte Gebäude möglich. Bedauerlich ist, dass trotz des langwierigen Verordnungsverfahrens die vielfältig geäußerte Kritik an der EnEV und deren erneuter Novellierung kaum bzw. keine Berücksichtigung fand. So wurde beispielsweise der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass die geforderten Maßnahmen im Einzelnen wirtschaftlich nicht fundiert und zweifelsfrei nachweisbar sind und in der Praxis sowohl bautechnisch als auch (bauordnungs- und bauplanungs-)rechtlich zu Problemen und nicht unerheblichem verwaltungstechnischen Aufwand führen können. Ebenso blieb die Kritik, dass einheitliche, verlässliche und nachvollziehbare Bewertungsgrundlagen, Verfahren oder Berechnungswerkzeuge noch fehlen, unberücksichtigt. Unabhängig davon, ob die Umsetzung im Detail gelungen ist oder nicht, stellt die Energieeinsparverordnung in der nun aktualisierten Fassung zusammen mit dem seit 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz einen wesentlichen Baustein der Bundesregierung zur Umsetzung ihrer Energie- und Klimaschutzziele im Rahmen des Integrierten Energie- und Klimaprogramm IEKP für den Gebäudebereich dar und ist als solche natürlich grundsätzlich zu begrüßen. Diese beiden Vorschriften sind unabdingbare Grundlage für die Arbeit aller Kammermitglieder. Die Beschäftigung und Auseinandersetzung mit den Anforderungen des Energieeffizienten Bauens ist unbedingt notwendig, um den Herausforderungen und sich wandelnden Aufgaben des Berufsstands überhaupt noch gerecht werden zu können |
| Wichtige Änderungen |
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Eine übersicht über die wichtigsten Änderungen der EnEV2009 sowie der damit verknüpften Anforderungen aus dem - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG und dem - Erneuerbare-Wärme-Gesetz EWärmeG können Sie sich hier als pdf-Datei (ca. 1,4 MB) herunterladen » Anforderungen an Energieeffizientes Bauen – die neuen Regelungen der EnEV 2009 |
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Bis zu einer Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der aktualisierten Energieeinsparverordnung in der ab dem 1. Oktober 2009 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt kann auf nichtamtliche Lesefassungen zurückgegriffen werden, wie sie zwischenzeitlich von den zuständigen Bundesministerien – ohne Gewähr für die Richtigkeit – zur Verfügung gestellt werden.
» EnEV 2009: Nichtamtliche Lesefassung beim BMVBS » Informationen zur aktuellen Novelle EnEV 2009 beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung BMVBS » Bundesgesetzblatt Nur-Lese-Fassung: Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29. April 2009 |
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Architektenkammer Baden-Württemberg Geschäftsbereich Architektur und Medien » Jochen Stoiber |



