Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist gem. § 23 Baden-Württembergisches ArchG und § 1 SchliO „die gütliche Regelung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und auswärtigen Architekten und Stadtplanern oder Dritten". Sofern ein auswärtiger Architekt, ein Stadtplaner oder ein Dritter beteiligt ist, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Zustimmung tätig werden. Kammermitglieder sind dagegen standesrechtlich verpflichtet, sich am Schlichtungsverfahren zu beteiligen. Bei beruflichen Auseinandersetzungen zwischen Kammermitgliedern ist gem. Ziff. 1 Abs. 2 BO zunächst der Schlichtungsausschuss anzurufen ehe ein ordentliches Gericht tätig wird. Der Ausschuss verhandelt in der mündlichen Verhandlung mit einem Juristen als Vorsitzendem und zwei Architekten als Beisitzern.