Informationen für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren, Städte und Kommunen.
Entwurf als Anhaltspunkt und Orientierungshilfe für den individuell auszuarbeitenden Vertrag als bearbeitbare Textdatei
Mit den Änderungen im Architektengesetz Baden-Württemberg (ArchG) ist es seit 27. Februar 2015 möglich, dass auch Architekten sowie die weiteren in § 2 Abs. 1 ArchG genannten Berufsgruppen eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz gründen können. Die PartGmbB stellt gegenüber der einfachen Partnerschaftsgesellschaft und insbesondere auch gegenüber der GbR eine haftungsrechtliche Verbesserung und damit als Personengesellschaft zugleich eine haftungsrechtliche Alternative zur 'aufwendigeren' GmbH als juristische Person dar. In der PartGmbB können sich ebenso wie bei der einfachen Partnerschaftsgesellschaft ausschließlich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit zusammenschließen.
Weitere Informationen bzw. Ansprechpartner zu den jeweiligen Inhalten finden sich gegebenenfalls entsprechend der Themen bei den Mitarbeitern unserer verschiedenen Geschäftsbereiche.
... bzw. Ansprechpartner zu den jeweiligen Inhalten finden sich gegebenenfalls entsprechend der Themen bei den Mitarbeitern unserer verschiedenen Geschäftsbereiche.
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