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Seit 1. August 2019 ist in Baden-Württemberg eine Novelle der Landesbauordnung in Kraft getreten, die auch zahlreiche Änderungen beinhaltet, die Architektinnen und Architekten beachten müssen.
Den fortgeschriebenen Text der Landesbauordnung in der ab 1. August 2019 gültigen Fassung finden Sie hier als Merkblatt der AKBW.
Mitglieder der AKBW können außerdem hier nach erfolgreichem Mitglieder-Login exklusiv eine Synopse mit der bisher gültigen und der neuen Landesbauordnung einschließlich kurzer Erläuterungen zu den Änderungen finden.
Negativ ist, dass nun für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3alternativ zum Kenntnisgabeverfahren nur noch das vereinfachte Verfahren gewählt werden kann. Das reguläre Genehmigungsverfahren ist für diese Bauvorhaben ausgeschlossen, was für Bauherren eine deutliche Einschränkung darstellt. Bislang konnten diese auswählen, ob sie lieber ein schnelles oder aber ein rechtssicheres Verfahren wünschen und zwischen allen drei Verfahrensarten auswählen. Ein Merkblatt bietet weitere Informationen zum Verfahren.
Die Architektenkammer hat sich im Vorfeld mehrfach zu den geplanten Änderungen zu Wort gemeldet. (siehe auch Stellungnahme zum Entwurf vom 7. September 2018 im Rahmen der Verbändeanhörung) Forderungen der Architektenkammer wie zum Beispiel die Einführung eines digitalen Bauantrags wurden von der Landesregierung aufgenommen und sind im verabschiedeten Gesetz auch enthalten.
Die Pressemitteilung der Architektenkammer zur Landesbauordnung finden Sie hier.
Eine Zusammenfassung und Bewertung der maßgeblichen Änderungen finden Sie hier als Kurzkommentar.
Die neuen Vorschriften im Bauordnungsrecht stellt das Institut Fortbildung Bau (IFBau) landesweit in einer Vielzahl von Veranstaltungen praxisnah mit renommierten Referenten im Detail vor.
Das Änderungsgesetz trat am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Da die Veröffentlichung im Gesetzblatt Baden-Württemberg noch am 31. Juli erfolgte, war dies eben der 1. August 2019.
Da jedoch auch § 77 mit den Übergangsregelungen geändert wurde, gilt nun: "Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. Die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes sind in diesen Verfahren nur insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das bisher geltende Recht." Anders als in der Vergangenheit, insbesondere bei den Novellen 2004, 2010 oder 2014, ist somit nicht mehr das Datum der Baugenehmigung entscheidend. Für alle bis zum 31. Juli beantragten oder zur Kenntnis gegebene Bauvorhaben gilt die LBO in alter Fassung, für alle anderen die neue Fassung.
Die "Meistbegünstigungsklausel" betrifft nicht die Verfahrensvorschriften des formellen Baurechts, sondern lediglich ggf. neue konkrete Regelungen und Anforderungen für die baulichen Anlagen.
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