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                Stellungnahme zum Entwurf der EnEV-DVO

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                Die Architektenkammer Baden-Württemberg unterstützt alle sinnvollen Maßnahmen zum Klimaschutz und zur ökologischen Modernisierung. In diesem Zusammenhang setzen wir uns auch für eine angemessene Weiterentwicklung der energie­spar­rechtlichen Vorschriften ein. Wir verweisen dazu auf unser gemeinsam mit der DGNB erarbeitetes Zehn-Punkte-Papier vom 28. Juli 2016.

                Die Architektenkammer hatte Gelegenheit zum Referentenentwurf zur Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV-Durchführungsverordnung – EnEVDVO) Stellung zu nehmen. Die Durchführungsverordnung zur Energieeinsparverordnung sehen wir als durchaus relevanten Baustein, um einerseits die Qualifikation der Beteiligten zu sichern und andererseits für den wirksamen Vollzug der über die Energieeinsparverordnung vorgegebenen Maßnahmen die Grundlagen zu schaffen. Die Zuweisung der Zuständigkeit für die – insbesondere auch zur Umsetzung der EU-Gebäudeenergie­effizienzrichtline erforderlichen – Stichprobenkontrollen der Stufen 2 und 3 bei Energieausweisen und Inspektionsberichten für Klimaanlagen an die Landesstelle für Bautechnik beim Regierungspräsidium Tübingen als zentrale Verwaltungsstelle erscheint uns insofern naheliegend und gut geeignet. In diesem Zuge auch die Zuständigkeit für Ausnahmen und Befreiungen nach den §§ 24 und 25 Energieeinspar­verordnung EnEV dorthin zu delegieren und damit Kompetenzen bei einer geeigneten Mittelbehörde des Landes zu bündeln, ist konsequent. Damit sollte sichergestellt sein, dass derartige Anträge zumindest landesweit einheitlich behandelt und koordiniert beschieden werden. Im Sinne unseres Zehn-Punkte-Katalogs zur EnEV-Novelle könnte damit auch ein erster Schritt Richtung weiterer Konkretisierung bzw. Klarstellung für Ausnahmen und Befreiungen verbunden sein und damit zur Innovations- und Technologie­offenheit.

                Das Bemühen um eine straffe und stringente Verordnung ist dem Entwurf abzulesen. Jedoch regen wir an, Lesbarkeit und Verständlichkeit der Verordnung dringend zu verbessern, insbesondere indem bei Paragraphen­bezügen und -verweisen zumindest auch die zugehörigen Begriffe genannt werden, wie z. B.
                § 1 Absatz (3) "Zuständige Behörde für Stichprobenkontrollen und nicht personenbezogene Auswertung von Daten nach den §§ 26d und 26e EnEV ist das Regierungspräsidium Tübingen, Landesstelle für Bautechnik ..."
                § 1 Absatz (4): "Zuständige Behörde für Ausnahmen und Befreiungen nach § 24 Absatz 2und § 25 EnEV ist das Regierungspräsidium Tübingen, Landesstelle für Bautechnik".

                Im Weiteren haben wir jedoch auch inhaltlich konkret zu einigen Aspekten noch Hinweise und Verbesserungsvorschläge, die wir nachfolgend erläutern, und um deren Berücksichtigung wir bitten:

                1.) zu § 2 Errichtung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden
                Die Zusammenfassung der Regelungen sowohl für zu errichtende Gebäuden als auchbestehende Gebäude und Anlagen in einem Paragraphen ist konsequent und trägt zur Vereinheitlichung bei. Nachvollziehbar und im Sinne der Entlastung der Baurechtsbehörden in der Aktenführung zu begrüßen ist auch, dass der zuständigen Baurechtsbehörde zukünftig nur noch der Energieausweis als zentrales Dokument für die Übereinstimmung des Gebäudes mit den Vorgaben der Energieeinsparverordnung vorzulegen ist.
                Wir sehen jedoch eine wesentliche Regelungslücke bei bestehenden Gebäuden: sofern an diesen Maßnahmen durchgeführt werden, für die gemäß § 26a EnEV lediglich eine Unternehmererklärung als privater Nachweis zu erstellen ist, erhält die Baurechtsbehörde als zuständiges Kontrollorgan regelmäßig davon keinerlei Kenntnis und kann somit ihre Kontrollfunktionen nicht ausüben (vgl. § 26a Abs. 2 Satz 3 EnEV). Die Möglichkeit der Vollzugskontrolle durch Anforderung der Nachweise auf Verlangen bleibt demnach fiktiv. Da jedoch gerade der Gebäudebestand im Fokus der politischen Anstrengungen zum Erreichen der Klimaschutzziele steht und diesbezüglich Verbesserungen im Vollzug der energiesparrechtlichen Vorgaben geboten sind, empfehlen wir dringend, die bisherige Regelung zu Unternehmererklärungen beizubehalten. Dabei kann die Verordnung zur Verbesserung der Übersichtlichkeit noch gestrafft werden:

                Vorschlag für § 2
                Absatz 5 zum Energieausweis wird Absatz 2 und folgt damit unmittelbar dem inhaltlich zugehörigen Absatz 1. Um die Verordnung konsequent zu halten und einen logischen Bruch zwischen sachkundigem Nachweisersteller und Ausstellungsberechtigtem zu vermeiden, ist dabei folgerichtig für die Ausstellungsberechtigung in Satz 2 unmittelbar auf die im § 5 EnEV-DVO definierte Sachkunde zu verwiesen:
                "(2) ... Zur Ausstellung eines Energieausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 1EnEV sind nur Sachkundige nach § 5 Nummer 1 bis 3 berechtigt. DerEnergieausweis ist vom Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren."

                Absatz 2 und 3 werden zu folgendem Absatz 3 zusammengefasst:
                "(3) Der Bauherr hat unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Sachkundigen nach § 5 eine Erklärung ausgestellt wird, dass die Heizkessel und sonstige Wärmeerzeugungssysteme, Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen nach den §§ 13 und 14 EnEV, Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15 EnEV oder Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 die jeweiligen Mindestanforderungen erfüllen (Unternehmererklärungen) und ihm oder dem Eigentümer diese Erklärung oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Wurden die Arbeiten von Unternehmen ausgeführt, die diese geschäftsmäßig durchführen, haben diese jeweils für die von ihnen durchgeführten Arbeiten die schriftliche Erklärung nach Satz 1 gegenüber dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten abzugeben. Die Erklärungen sind vom Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren; er hat eine Kopie unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes der unteren Baurechtsbehörde zuzuleiten."

                Absatz 4 kann unverändert bleiben und Absatz 6 wird Absatz 5

                2.) zu § 4 Stichprobenkontrollen
                § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 sind so zu verstehen, dass sie der ausstellenden Person Pflichten auferlegen, denen diese in vielen Fällen nicht nachkommen kann. Insbesondere die Ausstellung von Energieausweisen wird in der Regel vom Bauherrn oder sonstigen Personen, z.B. Immobilienmaklern, beauftragt, die häufig nicht mit dem Eigentümer identisch sind, und die ausstellende Person hat gar keine Kenntnis, wer Eigentümerdes Gebäudes ist. Somit kann diese keine Angaben zu Eigentümer und dessen Adresse machen, ohne dass ein erheblicher bürokratischer Aufwand mit Recherchen beim zuständigen Grundbuchamt anfällt, dem gegenüber Sie als Private zunächst wiederum ein berechtigtes Interesse auf Auskunft nachweisen müssten. Dies kann so vom Verordnungsgeber nicht gewollt sein. Insofern sind Satz 2 und 3 zu streichen oder zumindest umzuformulieren:
                "Sofern bekannt, hat die ausstellende Person der Kontrollstelle Land Angaben zum Eigentümer des Gebäudes und zu dessen Adresse zu machen."

                3.) zu § 5 Sachkundige
                Aufgabe der Architektenkammer ist es, die Baukultur und das Bauwesen zur fördern und dazu namentlich die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder zu fördern sowie auch als gesetzlichen Auftrag in Bereichen mit besonderen Qualifikationsanforderungen Fachlisten zu führen. Folglich setzt sich die Architektenkammer seit Jahren für energiesparendes und klimaschonendes Bauen ein und unterstützt die Mitglieder mit einem vielfältigen einschlägigen Fort- und Weiterbildungsangebot. Eine nicht unbeträchtliche Zahl der Mitglieder sowohl der Fachrichtung Architektur als auch der Fachrichtung Innenarchitektur hat dies aufgegriffen und sich nicht nur in der Theorie hochwertig weiterqualifiziert, sondern belegt dies auch durch Umsetzung in der planerischen Praxis.

                Die Fachliste Energieeffizienz der Architektenkammer bietet sich an, gleichermaßen wie die entsprechende Fachliste der Ingenieurkammer auch, mit entsprechenden Anforderungsvorgaben das erforderliche Qualifikationsniveau zu gewährleisten. Insofern tragen die demgemäß besonders fachkundigen Kammermitglieder mit ihren Fachkennnissen dazu bei, dass Bauherren und Gebäudeeigentümer auf ein angemessen breites Angebot qualifizierter Personen und sachkundige Unterstützung zurückgreifen können.

                Wir schlagen daher vor, in § 5 über die Nummern 1. und 2. hinaus die Nr. 3. ergänzend zu formulieren:
                "3.a) Architektinnen und Architekten sowie Innenarchitektinnen und Innenarchitekten im Sinn des § 2 Absatz 1 Architektengesetzes und
                b) Ingenieurinnen und Ingenieure nach §§ 1 - 3 und 6 IngG mit mindestens drei Jahre zusammenhängender Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes (Bilanzverfahren) sowie
                c) Ingenieurinnen und Ingenieure nach b) mit mindestens drei Jahre zusammenhängender Berufserfahrung in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung.
                Architektenkammer und Ingenieurkammer führen geeignete Sachkundige in ihren Fachlisten.
                ..."

                Rückfragen / 08.09.2016

                Ihre Ansprechpartner
                in der Landesgeschäftsstelle

                Hans Dieterle (Hauptgeschäftsführer)

                Hans Dieterle

                Hauptgeschäftsführer

                Tel: 0711 / 2196-110

                hans.dieterle@akbw.de
                Carmen Mundorff (Architektin, Geschäftsführerin, Architektur und Baukultur)

                Carmen Mundorff

                Architektin, Geschäftsführerin, Architektur und Baukultur

                Tel: 0711 / 2196-140

                carmen.mundorff@akbw.de

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                Energetische Sanierung Berufliche Schulen Wolfach
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                Kinzigtalbad Ortenau mit Saunagarten
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                Institut Dr. Foerster, Betriebsrestaurant mit Frischküche

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