Informationen rund ums Bauen mit Architektinnen und Architekten.
Das "Bauvorlagerecht" bzw. die "Bauvorlageberechtigung" wird in Baden-Württemberg im § 43 - Entwurfsverfasser - der Landesbauordnung (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S.617) in der aktuell gültigen Fassung geregelt.
Der Bauherr hat mit der Planung seines Bauvorhabens einen geeigneten "Entwurfsverfasser" zu beauftragen. Dieser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen und die Ausführungsplanung; der Bauherr kann mit der Ausführungsplanung einen anderen Entwurfsverfasser beauftragen.
Der Entwurfsverfasser übernimmt, auch und gerade bei kleineren, vermeintlich unbedeutenden Bauvorhaben, eine umfassende Verantwortung, da er mit seiner Planung für die Berücksichtigung aller relevanten baurechtlichen Vorschriften, beispielsweise hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz oder Wärmeschutz, aber auch des Baunebenrechtes wie z.B. des Arbeitsschutzes in Form der Arbeitsstättenverordnung haftet. Eine entsprechende Risikoabsicherung in Form einer ausreichenden Berufs-Haftpflichtversicherung ist daher unbedingt erforderlich.
(3) Für die Errichtung von Gebäuden, die der Baugenehmigung oder der Kenntnisgabe bedürfen, darf als Entwurfsverfasser für die Bauvorlagen nur bestellt werden, wer
(4) Für die Errichtung von
dürfen auch Angehörige der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben, als Entwurfsverfasser bestellt werden. Das Gleiche gilt für Personen, die die Meisterprüfung des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks abgelegt haben und für Personen, die diesen, mit Ausnahme von § 7 b der Handwerksordnung, handwerksrechtlich gleichgestellt sind.
Landesbauordnung Baden-Württemberg als Merkblatt der AKBW im pdf-Format
Da gemäß § 2, Abs. (13) der Landesbauordnung
gleich steht, soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für alle verfahrenspflichtigen Maßnahmen an Gebäuden die Anforderungen des § 43 zu erfüllen. Es ist dabei jeweils das gesamte, sozusagen "neu entstehende" Objekt zu betrachten.
Wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" bzw. "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" zu führen, regelt das Architektengesetz für Baden-Württemberg. Demnach ist die Eintragung in die Architektenliste bei der Architektenkammer Baden-Württemberg erforderlich.
Tel: 0711 / 2196-148
jochen.stoiber@akbw.de