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              Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

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              • Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
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              Im Juli 2013 wurde das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) um Regelungen zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) ergänzt. Mit dem Inkrafttreten des geänderten baden-württembergischen Architektengesetzes am 27. Februar 2016 kann nunmehr auch von den Mitgliedern der Architektenkammer diese Gesellschaftsform gegründet werden.

              Die PartGmbB stellt gegenüber der einfachen PartG und insbesondere auch gegenüber der GbR eine haftungsrechtliche Verbesserung und damit als Personengesellschaft zugleich eine Alternative zur „aufwendigeren“ GmbH als juristische Person dar. Wobei die Haftungsbeschränkung bei der GmbH jedoch umfangreicher ist.

              In der PartGmbB können sich ebenso wie bei der einfachen Partnerschaftsgesellschaft ausschließlich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit zusammenschließen. Die PartGmbB unterliegt weder der Gewerbesteuer noch der kaufmännischen Rechnungslegung sowie Bilanzierungspflicht.

              Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen

              Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet bei der PartGmbB nur das Gesellschaftsvermögen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG). Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gilt jedoch nur für Schäden bzw. solche Verbindlichkeiten, die aus einer fehlerhaften Berufsausübung resultieren. Also nicht bei Haftung oder Ansprüchen z. B. aus Mietrecht, Arbeitsrecht/Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht oder bei Honorarforderungen von Subunternehmern. Sogenannte deliktische Ansprüche können sich jedoch unmittelbar gegen den handelnden Partner richten, z.B. in Fällen einer fahrlässigen Sachbeschädigung oder Körperverletzung oder im Rahmen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten. Wobei diese Fälle oftmals von der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sind.

              Die Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen wegen fehlerhafter Berufsausübung besteht nur dann, wenn eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung für die PartGmbB und die Partner abgeschlossen wurde und unterhalten wird. Das bedeutet, dass die gesamte nach dem Unternehmensgegenstand der PartGmbB oder faktisch von der Gesellschaft erbrachte berufliche Leistung ausreichend versichert sein muss. Z.B. auch generalplanerische Leistungen oder projektbezogene Fachingenieurleistungen im Einzelfall, sofern diese von der Gesellschaft erbracht werden. Auch im Falle der Beauftragung von Subunternehmern durch die Gesellschaft.

              Mindestens dreifach, bei mehr als drei Partnern entsprechend der Anzahl der Partner maximiert

              Nach § 2 a Abs. 4 ArchG Ba.-Wü. muss für die PartGmbB und für die Partner eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit der Partner und der Angestellten ergebenden Haftpflichtgefahren abgeschlossen und für die Dauer der Eintragung der Gesellschaft in das Verzeichnis der Architektenpartnerschaften aufrechterhalten werden. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindesthaftpflichtversicherungssummen müssen für jeden einzelnen Versicherungsfall 1,5 Mio. Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für sonstige Schäden umfassen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den mit der Zahl der Partner vervielfachten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, müssen jedoch den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme erreichen. Sogenannte Maximierung.

              Insbesondere bei der Aufnahme neuer Partner ist daher ggf. eine Anpassung der Berufshaftpflichtversicherung erforderlich, da ansonsten im Falle einer nicht ausreichenden Maximierung die PartGmbB keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung unterhält und die rechtlichen Vorgaben für die PartGmbB nicht mehr erfüllt werden. Ist kein ausreichender Versicherungsschutz für die von der PartGmbB erbrachte Leistung vorhanden, besteht die Gefahr, dass die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen nicht greift und die Gesellschafter persönlich haften. Auch bei einem Gesellschafterwechsel oder einer Neuaufnahme weiterer Gesellschafter sollte umgehend eine Anpassung der Berufshaftpflichtversicherung aus den oben bezeichneten Gründen erfolgen.

              Die PartGmbB ist zur Gründung derselben in das bei dem zuständigen Amtsgericht geführte Partnerschaftsregister und in das bei der Architektenkammer geführte Verzeichnis der Architektenpartnerschaften einzutragen.

              Weitere Informationen nebst einer Orientierungshilfe zum Abschluss eines Partnerschaftsvertrages können dem Merkblatt Nr. 07-2 entnommen werden. Die Orientierungshilfe zum Vertrag finden Sie hier als Textdokument. Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

              Reinhard Weng / 09.03.2016

              Ihr Ansprechpartner in der Landesgeschäftsstelle

              Reinhard Weng (Honorar- und Rechtsberatung<br>(Mo-Do ab 14 Uhr))

              Reinhard Weng

              Honorar- und Rechtsberatung
              (Mo-Do ab 14 Uhr)

              Tel: 0711 / 2196-104

              reinhard.weng@akbw.de
              Andreas Weber (Honorar- und Rechtsberatung)

              Andreas Weber

              Honorar- und Rechtsberatung

              Tel: 0711 / 2196-138

              andreas.weber@akbw.de

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