Informationen für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren, Städte und Kommunen.
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Das Land Baden-Württemberg hat auf seiner Internetseite die Richtlinie "Arbeitsschutzmaßnahmen auf Baustellen" veröffentlicht. Gemäß dieser Richtlinie von Wirtschafts- und Sozialministerium ist, wo immer möglich, auch auf Baustellen ein Abstand untereinander bzw. zu anderen Menschen von mindestens 1,50 Meter einzuhalten. Daher sollen die Arbeitsplätze durch geeignete Wahl an technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen so abgeschirmt und gesichert werden, so dass einer Übertragung des Corona-Virus vorgebeugt wird.
Zuständig ist vorrangig der Unternehmer als Arbeitgeber. Die Bauberufsgenossenschaft hat dazu ihre Internetseite ergänzt um eine spezielle Schwerpunktseite mit Informationen und weitergehenden Hinweisen zur Corona-Eindämmung: www.bgbau.de/themen/sicherheit-und-gesundheit/coronavirus/ und hat eine Seite mit FAQ einschließlich Regelungen und Vorschriften.für Maßnahmen auf Baustellen erstellt. Die BG Bau stellt auch ein Poster zur Verfügung, dass Sie ausdrucken und auf die Baustelle hängen können und hier herunterladen
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA bietet auf ihren Internetseiten aktuelle Informationen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 am Arbeitsplatz.
Neben der bis zum 10.09.2021 befristeten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt es die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu beachten. Die Verordnung und die Arbeitsschutzregel greifen ineinander und ergänzen sich.
Die Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS haben gemeinsam die Corona-Arbeitsschutzregel erarbeitet, die inzwischen zweimal aktualisiert wurde. In deren Anhang "Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie besondere betriebliche Einrichtungen" finden sich auch Regelungen für Baustellen. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt es dieSARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel als pdf zum Download (Stand 24.11.2021)
Ausführungen zu den Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie auf die Rechte und Pflichten eines öffentlich-rechtlichen Bauleiters gemäß § 45 LBO Baden-Württemberg hier in einem Merkblatt der Architektenkammer.
Mehrkosten am Bau
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat veröffentlichte am 17.06.2020 einen Erlass, der sich mit den durch die COVID-19-Pandemie bedingten Mehrkosten auf Baustellen des Bundes beschäftigt. Der Erlass gibt Hinweise, wie mit Mehrkosten, die durch Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen auf Bundesbaustellen entstehen, bauvertraglich umzugehen ist. Sie können den Erlass hier abrufen; ein entsprechendes Muster-Formblatt erhalten Sie hier. Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg teilte mit, dass dieser Erlass auch vom Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg beachtet und angewandt wird.
Informationen des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie e.V.
Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie hat einen umfangreichen Leitfaden zu arbeits-, sozial- und vertragsrechtliche Fragen zusammengestellt, der hier als pdf-Datei (Stand 19.03.2020) heruntergeladen werden kann.
Der Arbeitsschutz eines Betriebes - sei es Bauunternehmen oder Architekturbüro - liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Dieser ist verpflichtet, den Arbeitsschutz „bei sich ändernden Gegebenheiten“ gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) anzupassen. In der aktuellen Situation des Auftretens des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) sollte daher die bestehende Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG möglichst unter Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des/der Betriebsarztes/-ärztin überprüft und ggf. Maßnahmen hieraus abgeleitet werden. Dabei ist die Rangfolge der zu treffenden Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip (= Technische Schutzmaßnahmen vor organisatorischen und diese wiederum vor persönlichen Schutzmaßnahmen) einzuhalten.
Mit Blick auf die Beschäftigung schwangerer Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit Coronavirus (SARS-CoV-2) hat der Arbeitgeber nach den mutterschutzrechtlichen Vorgaben besondere Schutzmaßnahmen zu erfüllen. Nähere Informationen finden sich auf der gemeinsamen Internetseite der Fachgruppen Mutterschutz: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Wirtschaft/Seiten/Mutterschutz.aspx
Ergibt sich durch die zuständigen Gesundheitsbehörden (Örtliches Gesundheitsamt, Landesgesundheitsamt, Sozialministerium) eine Neubewertung der Gefährdung (z.B. zum Thema Auslandsreisen, Kundenkontakt oder Ähnliches) und den sich daraus ableitenden Maßnahmen, muss für die Kommunikation und Umsetzung dieser Maßnahmen im Betrieb Sorge getragen werden. Allgemeingültige Hygieneregeln nach den Vorgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) im Rahmen dieses Infektionsgeschehens sind auch im Betrieb einzuhalten. Es wird empfohlen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für deren Umsetzung besonders zu motivieren. Ein verantwortungsvolles Handeln von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich in Risikogebieten aufgehalten haben oder die Kontakt mit Personen hatten, die sich in solchen aufgehalten haben, wird vorausgesetzt.
Für den Infektionsschutz und daraus resultierende Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, z. B. Quarantänemaßnahmen für Beschäftigte mit Kontakt zu Erkrankten, sind die Gesundheitsämter vor Ort anzusprechen. Das zuständige Gesundheitsamt kann wie folgt ermittelt werden: https://tools.rki.de/plztool
Tel: 0711 / 2196-148
jochen.stoiber@akbw.de