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          Der Architekt als Dienstleister

          • Recht
          • Vertragsrecht
          • Architekt als Dienstleister

          Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung trat zum 17.05.2010 in Kraft und ist seither von Architektinen und Architekten zu beachten.

          Die Anforderungen der neuen Dienstleistungs-Informationspflichten- Verordnung entsprechen in Teilen den Anforderungen bereits bestehender Rechtsvorschriften wie etwa dem Telemediengesetz (TMG), gehen jedoch über diese noch hinaus.

          Dem Architekten verbleibt die Wahl, in welcher am wenigsten belastenden Art und Weise er die Informationen zur Verfügung stellt, z.B. durch Bereitstellung auf einer elektronischen Seite, durch Aushang im Büro oder durch den Druck von Broschüren oder Flyern.

          1. Pflichtangaben

          • Familien- und Vorname, bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder juristischen Person die Firma unter Angabe der Rechtsform und des Vertretungsberechtigten.
          • Vollständige ladungsfähige Anschrift oder Anschrift der Niederlassung, sowie Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit dem Architekten oder der Architektengesellschaft in Kontakt zu treten; insbesondere Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail Adresse.
          • Sofern eine Eintragung in einem Handelsregister oder einem Partnerschaftsregister besteht, Angabe des Registergerichts und der entsprechenden Registernummer.
          • Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (zum Beispiel bei einer Tätigkeit als Makler oder Bauträger) Angabe der zuständigen Behörde.
          • Die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes, soweit vorhanden.
          • Die gesetzliche Berufsbezeichnung (Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt Stadtplaner), die Architektenkammer, der er angehört, und der Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde, d.h. in Deutschland das jeweilige Bundesland.
          • Die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
          • Gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln, die das auf den Vertrag anwendbare Recht oder den Gerichtsstand festlegen.
          • Gegebenenfalls Angaben bestehender Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen.
          • Wesentliche Merkmale der Dienstleistung, sofern sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben.
          • Name, Anschrift und örtlicher Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten.

          2. Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen

          Darüber hinaus gibt es Informationen, die der Architekt dem Dienstleistungsempfänger lediglich auf dessen Anfrage zur Verfügung zu stellen hat:

          • Die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind.

          Bezüglich des Architektengesetzes und der Berufsordnung kann der Architekt einen Link zu der Darstellung auf der Homepage der AKBW angeben:

          Architektengesetz als pdf-Datei

          Berufsordnung als pdf-Datei

          Achtung! Architekten, die auf ihrer Homepage über ihr Leistungsangebot informieren, gelten als Diensteanbieter i.S.d. Telemediengesetzes und sind verpflichtet, diese Angaben immer, auch ohne Anfrage, zur Verfügung zu stellen.

          • Angaben zu den von ihm ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften.
          • Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, sowie die Adresse, wo diese elektronisch abrufbar sind. Zusätzlich bedarf es der Angabe der Sprachen, in der diese vorliegen.

          Diese Informationen müssen auch in allen ausführlichen Informationsunterlagen wie z.B. Broschüren, Katalogen oder Prospekten enthalten sein, soweit der Architekt solche zur Verfügung stellt.

          • Gegebenenfalls Angaben zum Zugang und Verfahren eines außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens.

          Dabei ist zu beachten, dass Rechtsvorschriften vorgehen, die die Mitteilung solcher Informationen zwingend, also unabhängig von einer Anfrage, vorsehen, wie das Telemediengesetz oder die Vorschriften zu Pflichtangaben bei der Geschäftskorrespondenz.

          3. Preisangaben

          Sofern es sich bei dem Dienstleistungsempfänger nicht um einen privaten Letztverbraucher handelt, sondern die Leistung im gewerblichen Bereich erbracht wird, sind auf Anfrage der Preis der Leistung oder die Einzelheiten der näheren Berechnung des Preises mitzuteilen.

          4. Folgen bei Verstössen gegen die Informationspflichten

          Die Informationen sind richtig, vollständig, in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

          Ein Verstoß gegen die Informationspflichten kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße geahndet werden. Als Sanktion drohen auch (teure) Abmahnungen.

          Die Pflichtangaben sollten daher in jedem Fall schriftlich niedergelegt und bereit gehalten werden. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen umgehend erteilt werden können.

          Service
          1

          Mindestangaben für homepages

          Das seit 1.3.2007 gültige Telemediengesetz TMG schreibt die Pflichten des Teledienstgesetzs für Inhaber von Internetseiten fort.

          mehr 01.01.2011
          Rückfragen / 02.12.2010

          Ihr Ansprechpartner in der Landesgeschäftsstelle

          Andreas Weber (Recht und Wettbewerb)

          Andreas Weber

          Recht und Wettbewerb

          Tel: 0711 / 2196-138

          andreas.weber@akbw.de

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