Informationen rund ums Bauen mit Architektinnen und Architekten.
Seit der letzten Regierungsumbildung im Jahr 2021 ist in Baden-Württemberg das neu gebildete Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen zuständig für alle Bereiche des Bauens - von der Landes- und Regionalplanung über Städtebauförderung, Stadtentwicklung und Baukultur, Wohnungsbau, Denkmalschutz und Denkmalpflege bis zum Bauordnungsrecht und insofern Oberste Baurechtsbehörde für Baden-Württemberg. Durch Integration des Referats Bautechnik und Bauökologie aus dem Umweltministerium ist das neue "Bauministerium" nun auch für die Bereiche Standsicherheit und Schutz baulicher Anlagen sowie Bauarten und Bauprodukte zuständig.
Zukünftig müssen dafür die Nachweise von entsprechend bei der Ingenieurkammer gelisteten Fachplanern erstellt sein.
sowie die erforderlichen Formulare und Vorlagen für Anträge im Bauantragsverfahren oder Kenntnisgabeverfahren bei Bauvorhaben in Baden-Württemberg sind abrufbar im BereichVordrucke, Erlasse, Richtlinien, Vorschriften:
Vordrucke im baurechtlichen Verfahren (Formulare)
Verwaltungsvorschriftdes Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über Vordrucke im baurechtlichen Verfahren (VwV LBO-Vordrucke) vom 25. Februar 2010 (GABl. S. 49), geändert durch VwV vom 3. März 2015 (GABl. 2015, S 82) - Az.: MVI 41-2600.0-9/129 - (Stand 27. März 2017)
(Sollte Ihr Browser das Laden und direkte Öffnen der im pdf-Format auf dem Ministeriumsserver liegenden Formulare nicht unterstützen, klicken Sie den Link mit der rechten Maustaste an und Speichern das Ziel bzw. den Link auf Ihrem Rechner, wo Sie die Datei dann mit Ihrem Standardprogramm öffnen können.)
Gegebenenfalls direkt auf der Seite Vordrucke, Erlasse, Richtlinien, Vorschriften
Hinweis: Die Verwaltungsvorschrift über Vordrucke im baurechtlichen Verfahren (VwV LBO-Vordrucke) wird nur noch auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau (www.wm.baden-wuerttemberg.de) in der amtlichen Fassung veröffentlicht und fortgeschrieben. Diese Veröffentlichung in einem elektronischen Speichermedium ersetzt die Veröffentlichung der Änderungen im amtlichen Bekanntmachungsblatt (vgl. Bekanntmachung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 2. Juni 2015 (GABl. S. 265)).
Regeln der Technik, die dazu dienen, die Grundsatzanforderungen der Landesbauordnungen aus § 3 zu erfüllen, werden von den obersten Baurechtsbehörden als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht und damit bauaufsichtlich eingeführt. Die Technischen Baubestimmungen sind von allen am Bau beteiligten Personen bei der Planung, Berechnung, Ausführung und baurechtlichen Überprüfung von baulichen Anlagen zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden.
Die Bekanntmachung erfolgt über die Veröffentlichung der "Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - VwV TB" gemäß § 73a der LBO. Die VwV TB fasst nun die in der bisherigen, zum 31. Dezember 2017 außer Kraft getretenen "Liste der Technischen Baubestimmungen - LTB" enthaltenen Regelungen mit denjenigen zusammen, die bislang in den Bauregellisten des DIBt geführt wurden. Soweit technische Regeln durch die Anlagen zur Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen. Wichtig ist jedoch, dass öffentlich-rechtlich die gesetzlichen Regelungen der Landesbauordnung zum Anwendungsbereich Vorrang vor den Normeninhalten haben.
Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg: Technische Baubestimmungen
Merkblatt Nr. 611 der Architektenkammer:VwV Technischen Baubestimmungen, Stand 1. Januar 2018
Zur Feststellung des Umfangs, der Struktur und der Entwicklung der Bautätigkeit im Hochbau und zur Fortschreibung des Bestandes an Wohngebäuden und Wohnungen werden gemäß Hochbaustatistikgesetz laufend Erhebungen über die Bautätigkeit im Hochbau (Bautätigkeitsstatistik) als Bundesstatistik durchgeführt.
Die statistischen Erhebungsbogen sind beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg unter "Bautätigkeitsstatistik-Online" im Internet eingestellt:https://www.statistik-bw.de/baut/Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Vollzug des Hochbaustatistikgesetzes (VwV-HBauStatG).
Die „Zweite Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung bauordnungsrechtlicherVerordnungen“ vom 8. Dezember 2020 hat u.a. die Garagenverordnung, die Versammlungsstättenverordnung und die Ausführungsverordnung LBOAVO aktualisiert.
Die Vorschriften sind im Original beimStaatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbHBreitscheidstrasse 69, 70176 StuttgartTel. 0711-66601-30/31, Fax 0711-66601-34verlag spamgeschützt @ spamgeschützt staatsanzeiger.dezu beziehen oder im Buchhandel erhältlich.
Im Internet besteht außerdem beim "Vorschriftendienst Baden-Württemberg" unter www.vd-bw-neu.de die Möglichkeit, Gesetze und Verordnungen im Abonnement online zu beziehen und zu recherchieren.
Außerdem stehen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Baurecht auch bei der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg sowie weiterer Rechtsbereiche des Baunebenrechts - einschließlich Bundesvorschriften und weiterer relevanter technischen Regeln und Richtlinien - zum Abruf zur Verfügung.
Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg, Rubrik Vorschriften:z.B.:- Baurecht- Arbeitsschutzrecht
Gesetze und Verordnungen des Bundes lassen sich im Internet auf der Seite www.gesetze-im-internet.de- einem Service des Bundesministeriums der Justiz als gemeinsames Projekt mit der juris GmbH - recherchieren und sowohl als html- als auch pdf-Dokument beziehen, wie z.B.
aber auch die energierechtlichen Vorgaben wie
Die Baurechtsbehörden können für die Errichtung von bestimmten Gebäuden vom Bauherrn verlangen, dass er einen Bauleiter gemäß Landesbauordnung beauftragt. Einheitliche Formulare für dessen Bestellung gibt es in Baden-Württemberg jedoch nicht.
Im baurechtlichen Verfahren sind Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen soweit erforderlich explizit parallel zur Baugenehmigung zu beantragen.