Veranstaltungsort für Tagungen, Seminare, Produktpräsentationen oder Pressekonferenzen.
Informationen für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren, Städte und Kommunen.
Ich möchte mich als Architekt:in eintragen lassen. Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Neben dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag (Formular als pdf-Datei) reichen Sie bitte Nachweise über Ihre Hochschulabschlüsse, Praxiszeiten und Fortbildungsstunden ein. Ferner benötigen wir eine amtliche Meldebestätigung, ein polizeiliches Führungszeugnis und einen Arbeitgebernachweis oder Nachweis zur Berufshaftpflichtversicherung. Im Detail hängen die einzureichenden Unterlagen auch vom Ort Ihres Hochschulabschlusses ab. Alle Hinweise zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie hier.
Ich habe meine Unterlagen zur Eintragung in die Architektenliste eingereicht. Wie geht es jetzt weiter, wann bekomme ich Bescheid?
Sobald Ihre Unterlagen bei uns registriert sind, bekommen Sie von uns eine Eingangsbestätigung. Diese bestätigt, dass Ihre Unterlagen angekommen sind und bearbeitet werden. Die Kolleg:innen der Eintragungsabteilung und des Eintragungsausschusses werden Ihren Antrag sorgfältig prüfen. Sollten alle Voraussetzungen erfüllt sein, werden Sie als Architekt:in eingetragen. Sie erhalten zur Bestätigung eine Urkunde. Derzeit erreichen uns ausgesprochen viele Eintragungsanträge: Das freut uns einerseits sehr, kann aber andererseits momentan leider dazu führen, dass Sie auf Ihre Eintragung mehrere Wochen warten müssen. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Wie kann ich zu einem raschen Eintragungsverfahren beitragen?
Bitte achten Sie darauf, Ihren Antrag vollständig auszufüllen und unterschrieben, zusammen mit allen notwendigen Unterlagen einzureichen. Sollten Dokumente fehlen, müssen wir diese vor der Bearbeitung Ihres Antrags nachfordern: Das kostet Zeit und Sie müssen ggf. länger auf eine Rückmeldung warten. Bitte sehen Sie außerdem von regelmäßigen Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Anliegens ab.
Ich habe Architektur studiert und möchte jetzt in meinem Beruf arbeiten. Was muss ich beachten?
In Baden-Württemberg steigen Sie nach dem Studium als sogenannte/r Architekt:in im Praktikum bzw. Stadtplaner:in im Praktikum (AiP/SiP) in den Beruf ein. Auch hierfür stellen Sie einen Antrag - konkret auf Eintragung als AiP/SiP: Antrag auf Mitgliedschaft als AiP/SiP, den Sie gemeinsam mit den notwendigen Unterlagen einreichen. Ausführliche Informationen zum AiP/SiP entnehmen Sie gerne dem Leitfaden AiP/SiP Merkblatt 460, Antworten auf konkrete Fragen gerne auch der Informationsbroschüre für Absolvent:innen.
Ich bin während meiner Zeit als AiP/SiP in Elternzeit – was muss ich beachten?
Bei der Anrechnung der berufspraktischen Tätigkeit wird von einer Vollzeitbeschäftigung ausgegangen. Daher verlängert sich die AiP/SiP-Zeit bei einem Beschäftigungsverhältnis auf Teilzeitbasis entsprechend der Dauer der Teilzeitbeschäftigung. Eine Verlängerung erfolgt auch, wenn noch nicht alle Tätigkeitsbereiche oder Fortbildungsmaßnahmen vollständig nachgewiesen werden können. Bei Elternzeit kann sich die AiP/SiP-Zeit unabhängig von der Anzahl der Kinder um 3 Jahre auf max. 5 Jahre verlängern.
Ich habe Architektur im europäischen Ausland studiert. Kann ich trotzdem Kammermitglied werden?
Eine Anerkennung von im Ausland erworbenen Studienabschlüssen ist generell möglich, wenn eine sog. „Gleichwertigkeit“ des im Ausland erworbenen Abschlusses zu einem deutschen Abschluss besteht. Darüber entscheidet der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Baden-Württemberg im Einzelfall. Er hat dabei die Vorgaben der sog. „Berufsanerkennungsrichtlinie“ (Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung der Berufsqualifikation) zu berücksichtigen. Eine schematische Übersicht zur EU-Regulation finden Sie hier. Welche Unterlagen wir von Ihnen für die Eintragung neben dem ausgefüllten Antrag benötigen, können Sie hier prüfen.
Ich habe weder meinen Wohnsitz noch meine überwiegende Beschäftigung in Baden-Württemberg. Kann ich hier dennoch die Berufsbezeichnung Architekt bzw. Architektin tragen und meinen Beruf ausüben?
Als sogenannter auswärtiger Dienstleister können Sie in Baden-Württemberg arbeiten, sofern Sie erfolgreich in der Liste der auswärtigen Dienstleister gemäß § 8 Architektengesetz Baden-Württemberg eingetragen sind. Zur Eintragung stellen Sie bitte den entsprechenden Antrag und reichen die notwendigen Unterlagen ein. Alle Informationen finden Sie hier.
Mo-Fr: 9.00-12.30 Uhr
unter Tel: 0711 2196-167
Zur Eintragung senden Sie Ihren vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bitte an:
Architektenkammer Baden-WürttembergRecht und Wettbewerb - EintragungDanneckerstr. 5470182 Stuttgart