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Der Beschluss der Landesvertreterversammlung zur Novellierung der Beitragsstruktur stammt aus dem November 2019. Dann kam Corona und die Kammer war einhellig der Meinung, den Umstieg auf die neue Regelung um ein Jahr zu verschieben. Seit dem 1. Januar 2021 gilt nun die neue Beitragsstruktur. Zentral darin ist der einheitliche Basisbeitrag für alle Mitglieder in gleicher Höhe. Gleichwohl gibt es Differenzierungen: Mitglieder, die das Adjektiv „frei“ im Titel führen, bezahlen einen Zusatzbeitrag. Für AiP/SiP gelten gesonderte Beitragssätze, ebenso wie für Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Es gibt zudem nach wie vor ermäßigte Beiträge, beispielsweise wenn bestimmte Einkommensgrenzen unterschritten werden.
Merkblatt im pdf-Format zu Beitragshöhe und Beitragsermäßigung
Das baden-württembergische Architektengesetz unterscheidet nach vier Fachrichtungen: (Hochbau-)Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung sowie – derzeit noch – nach vier Tätigkeitsarten (frei, baugewerblich, angestellt, beamtet). Bislang zahlten freie und baugewerblich tätige Mitglieder die doppelte Beitragshöhe gegenüber angestellten und beamteten Kammermitglieder. Wie es in der Historie der Kammer zu dieser großen Beitragsdifferenz kam, konnte von der Landesgeschäftsstelle nicht mehr exakt nachvollzogen werden. In den meisten anderen Landeskammern wird in der Beitragshöhe ebenfalls unterschieden, aber mit deutlich geringerer Differenz. Die Kammer in Sachsen hat bereits einen Einheitsbeitrag für alle Mitglieder.
Unabhängig von der Beitragsfrage, identifizierte die Rechtsprechung ein Problem: die Abgrenzung der Tätigkeitsarten. Das unabhängige Berufsgericht der Architektenkammer Baden-Württemberg entschied per Gerichtsurteil, dass der Architekt oder die Architektin „unteilbar“ ist. Aus Sicht des Berufsgerichts kann ein Architekt oder eine Architektin nur frei ODER baugewerblich ODER beamtet ODER angestellt dem Beruf des Architekten nachgehen. Mischformen, so das Urteil des Berufsgerichts, würden gegen das derzeit geltende Architektengesetz und gegen die Berufsordnung verstoßen.Was heißt das konkret? Eine Teilzeitanstellung in einem Architekturbüro vormittags (= Tätigkeitsart angestellt) und eine selbstständige Tätigkeit nachmittags (= Tätigkeitsart frei) ist nicht zulässig. Eine Berufung auf eine Professur (= Tätigkeitsart beamtet) und der gleichzeitige Betrieb eines Architekturbüros (= Tätigkeitsart frei) ist nicht zulässig. Landesvorstand und Geschäftsstelle möchten sich nicht den Vorwurf der Richterschelte einhandeln, sind aber sehr wohl der Ansicht, dass dieser Urteilsspruch an der Lebenswirklichkeit vieler Kammermitglieder vorbeigeht. Beide Konstellationen sind häufig anzutreffen. Zwei Beispiele: Junge Planerinnen und Planer organisieren den Sprung in die Selbstständigkeit häufig und vernünftigerweise peu à peu, also stufenweise. Auch die Tatsache, dass viele Professoren parallel zur Lehre ein Architekturbüro leiten, ist absolut wünschenswert als Voraussetzung dafür, dass sich die Hochschule nicht in der Theorie einigelt, sondern praktische Kenntnisse eingespeist und vermittelt werden.
Die Kammer hat leider ohne Erfolg versucht, mit ihrer Schilderung der (Büro-)Realität Einfluss zu nehmen. Das Berufsgericht war weder von uns noch vom Ministerium von seiner Haltung abzubringen. Selbstredend ist die deutsche Justiz unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Kammer hätte sich in diesem konkreten Fall und in der Sache mehr Praxisnähe gewünscht. Gerechterweise ist allerdings anzumerken, dass Basis der Entscheidung das aktuell gültige Architektengesetz war. Auf dessen Basis wird Recht gesprochen. Die Lösung aus einem solchen Dilemma besteht in der Änderung des Architektengesetzes. Das steht hoffentlich noch 2021 an.
Gemeinsam mit dem zuständigen Wirtschaftsministerium und nach intensiven Debatten in der Landesvertreterversammlung (dem von den Mitgliedern gewählten „Architektenparlament“) haben wir beschlossen, den Landtag von Baden-Württemberg zu bitten, die„Tätigkeitsarten“ aus dem Architektengesetz zu streichen. Künftig soll es nur noch „Architektinnen“ und „Architekten“ geben, unabhängig davon, wie diese ihren Beruf ausüben, d. h. unabhängig davon, ob diese Personen frei, baugewerblich, angestellt oder beamtet als Architektinnen oder Architekten arbeiten. Damit werden wieder Tätigkeits-Mischformen möglich. Wer zu dem geschützten Titel „Architekt“ das Adjektiv „frei“ nutzen möchte, muss bestimmte zusätzliche berufspolitische Pflichten erfüllen. Diese Gesetzesänderung soll laut aktuellem Zeitplan spätestens im Herbst 2021 beschlossen und umgesetzt werden. Die Kammer löst mit ihrer Änderung der Beitragsstruktur – quasi im Vorgriff – bereits eine zu erwartende Folgeproblematik aus dem neuen Architektengesetz: Wenn es keine „Tätigkeitsarten“ mehr gibt, kann und darf es auch keine unterschiedlichen Beitragshöhen je nach Tätigkeitsart geben. Auch dieses wurde von den von Ihnen gewählten Repräsentanten in zwei Landesvertreterversammlungen 2018 und 2019, sowie in den Bezirksversammlungen intensiv diskutiert. Im Ergebnis wurde entschieden: Es gibt zukünftig einen einheitlichen Basisbeitrag für alle Mitglieder. Wer das Adjektiv „frei“ im Titel führen möchte, bezahlt einen Zusatzbeitrag. Zur Finanzierung der Kammeraufgaben sollte ein neuer Basisbeitrag zwischen dem bisherigen Beitrag für Angestellte und dem Beitrag für die Mitglieder der Tätigkeitsarten „frei“ und „baugewerblich“ liegen. Die Festlegung des neuen Basisbeitrages errechnete sich aus mehreren Beitragssimulationen. Entsprechend der Simulationen geht die Geschäftsstelle von folgender Verteilung der Beitragsarten aus:
Bei Fragen und Anmerkungen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Landesgeschäftstelle der Architektenkammer zur Verfügung: