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Jetzt gibt es also die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juli 2019 über die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze und man würde meinen, damit wäre einiges geklärt, doch dem ist nicht so. Die ganz einfache Frage, ob mit und durch die Entscheidung des EuGH die Mindest- und Höchstsätze der HOAI unmittelbar keine Rechtsverbindlichkeit mehr haben, wird aktuell kontrovers diskutiert.
Das OLG Celle entschied am 23. Juli 2019 (14 U 182/18), dass die deutschen Gerichte dazu verpflichtet sind, „ab sofort“ die für europarechtswidrig erklärten verbindlichen Mindest- und Höchstsätze nicht mehr anzuwenden. Denn, so das OLG Celle: „Im Konfliktfall sind die betroffenen Gesetze und Verordnungen EU-rechtskonform auszulegen.“ Was sich auf dem ersten Blick nachvollziehbar lesen mag, wird von einem anderem Gericht, dem OLG Hamm (Urt. v. 23.07.2019 – 21 U 24/18) mit einer sehr verständlichen Begründung in Frage gestellt. Nach Ansicht des OLG Hamm sind die Mindest- und Höchstsätze der HOAI weiterhin anwendbar. „Das Urteil des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren“, so das OLG Hamm, „bindet nämlich nur den Mitgliedstaat, der nach eigenem Ermessen die geeigneten Maßnahmen ergreifen muss, um den europarechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Für den einzelnen Unionsbürger geht von dem Urteil keine Rechtswirkung aus.“ Der Stuttgarter Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Karsten Meurer, überschrieb deshalb einen aktuellen Aufsatz, der auf der wichtigen Baurechtsplattform IBR veröffentlicht wurde, mit: „Die HOAI ist immer noch wirksam!“ Aus seiner Sicht finden die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze deshalb weiterhin Anwendung.
Eins ist unstrittig: Die HOAI als ganzes bleibt weiterhin anwendbar. Wie ist es aber mit den Mindest- und Höchstsätzen? Gerade für Vergabestellen hat diese Frage Bedeutung, ob sie Angebote unterhalb der Mindestsätze anerkennen müssen oder nicht. Die Entscheidungen des OLG Celle und des OLG Hamm sind nicht rechtskräftig, sodass eine Entscheidung des BGH noch aussteht. Zudem liegt dem EuGH eine ähnliche Anfrage des LG Dresden zur Klärung vor.
Im Ergebnis überrascht es, dass bei einer solchen wichtigen Entscheidung keine Rechtssicherheit besteht, wie nun die (vermeintlich) einfache Folgefrage zu beantworten ist, ob nun die Entscheidung unmittelbar anzuwenden ist oder nicht. Im FAQ der BAK heißt es deshalb auch folgerichtig: „Insoweit bleibt eine höchstrichterliche Klärung abzuwarten; entsprechende Honorarprozesse sind daher aktuell zumindest mit erheblichen Unwägbarkeiten behaftet.“