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                Ein Impulsgeber für die notwendige Überarbeitung des Baurechts

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                • Öffentliches Bau- und Planungsrecht
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                • Überarbeitung des Baurechts
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                Der 4. Deutsche Baugerichtstag in Hamm hat in diesem Jahr wieder wichtige Weichenstellungen vorgenommen. Die Reformbestrebungen im Bauvertragsrecht wie auch im Architekten- und Ingenieurrecht nehmen konkrete Formen an.

                 

                Von Friedrich-Karl Scholtissek

                HAMM, 17. Mai. Dem Gesetzgeber in Berlin müssen die Ohren geklungen haben. Auf dem jüngsten Deutschen Baugerichtstag in Hamm machten die führenden Baurechtler im Lande mehr als deutlich, dass der Wirtschaftszweig Bauen eine gesetzliche Reform dringend nötig hat - bezogen auf die bauausführenden Unternehmer, die Architekten und Ingenieure, wie auch auf die Auftraggeberseite. Schon zu Beginn der vierten Auflage der Veranstaltung am vergangenen Wochenende brachte es der Präsident des Deutschen Baugerichtstages, Rolf Kniffka, Vorsitzender Richter des 7. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGH), auf den Punkt: Er stellte die Frage, ob der Gesetzgeber tatsächlich will, dass das Baurecht und das Auslegen von zweifelhaften Fragen mehr denn je allein den fünf Richtern des BGH überlassen bleibt. Wolle der Gesetzgeber dies nicht, sei er in der Pflicht, Vorgaben für alle am Bau Beteiligten zu liefern. Letztlich könne nicht zunehmend auf den Grundlagen von "Treu und Glauben" entschieden werden.

                Dies leuchtet ohne weiteres ein. Derartige Auslegungen im Bau- und Architektenrecht sind für die am Bau Beteiligten ein Vabanquespiel, das eine rechtssichere Handhabung nicht gewährleistet und es nach jahrelangem Prozessieren den Richtern verantwortlich überlässt, Entscheidungen über das Wohl und Weh der Vertragsparteien zu treffen. Das altehrwürdige Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) reicht mit seinen wenigen, zumeist vor mehr als 112 Jahren begründeten Werkvertragsparagraphen nicht mehr aus, um das immer komplexer werdende Bau-, Architekten- und Ingenieurrecht einer adäquaten Lösung zuzuführen, also einer rechtssicheren Handhabung zugänglich zu machen.

                Plädoyer für Eilverfahren

                Vor diesem Hintergrund nahmen die knapp 600 Teilnehmer des Deutschen Baugerichtstages nicht nur gespannt zur Kenntnis, wie weit die Arbeitsgruppe für Bauvertragsrecht im Bundesministerium der Justiz inzwischen hinsichtlich einer Erweiterung des BGB um das Bauvertragsrechts vorangeschritten ist. Sie konnten in der Abschluss-Plenarsitzung auch erfahren, dass sich die im Arbeitskreis für das Bauvertragsrecht vertretenen Diskutanten unter anderem für ein gerichtliches Eilverfahren ausgesprochen haben. Dies soll eine zügige Streitbeilegung über die Anordnung und Bezahlung von Nachtragsleistungen gewährleisten und damit zu einer Liquiditätssicherung des ausführenden Unternehmers beitragen.

                Weitere wichtige Impulse gaben die Diskussionen bezogen auf die Einführung eines Adjudikationsverfahrens, um auszuschließen, dass zukünftig das Baurecht von langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen geprägt ist. Dabei wurde an die Justiz appelliert, das Baurecht endlich als eine Spezialmaterie zu begreifen, die spezialisierte Richter in den Landgerichtskammern und in den Senaten der Oberlandesgerichte notwendig macht. Nur so wird die Qualität der Rechtsprechung gesichert und eine zügige Verhandlung sowie zielgerichtete Entscheidungsfindung unterstützt.

                Deutlich geworden ist in Hamm jedenfalls, dass die Reformbestrebungen im Bauvertragsrecht weiter vorangetrieben werden. Gleiches gilt auch für das Architekten- und Ingenieurrecht. Diesbezüglich war zu vernehmen, dass sich der Gesetzgeber für die Teilabnahme eines Architekten- und Ingenieurwerkes einsetzt. Hiermit würde - gesetzlich festgeschrieben und nicht nur den Parteien im Wege der vertraglichen Privatautonomie überlassen - eine Synchronisierung der Abnahme des Architekten- und Ingenieurwerkes mit derjenigen der ausführenden Gewerke erfolgen. Überbordende Gewährleistungszeiten des Architekten würden damit der Vergangenheit angehören. Die ohnehin schon gesetzlich geregelte fünfjährige Mängelhaftungsfrist wäre dann bezogen auf den Architekten und den ausführenden Unternehmer nahezu gleichlaufend - insbesondere was die im Mittelpunkt stehende Planungs- und Bauüberwachungstätigkeit des Planers betrifft.

                Der Gesetzgeber ist nunmehr aufgefordert, erstmalig in der Geschichte des BGB den Architekten- und Ingenieurvertrag einer Kodifizierung zuzuführen. Kritische Stimmen vertraten zwar die Auffassung, dass damit für die Berufsgruppe der Architekten und Ingenieure nichts gewonnen sei; dies aber in Verkennung eines umfassenden Regelungsvorschlags, der nun endlich auch berücksichtigt, dass der Architektenvertrag eben von einer herausragenden Besonderheit geprägt ist - können doch zu Beginn der Vertragsbeziehung zumeist Auftraggeber und Architekt noch nicht definieren, was das eigentlich geschuldete Werk ist. Folglich stieß überwiegend auf Zustimmung, dass in einem kooperativen Modell Auftraggeber und Planer zunächst einmal die Ziele und die Grundlagen der geschuldeten Planungsleistungen inklusive einer Einschätzung der Gesamtkosten ermitteln müssen, wenn diese noch nicht feststehen. Hier würde erstmals ein zentraler Scheidepunkt gesetzlich eingeführt werden, der entweder die Zustimmung des Bauherrn hervorbringt und sodann in die konkretisierte Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung einmünden kann - oder aber auf Ablehnung des Auftraggebers stößt und beide Seiten dann die Möglichkeit haben, sich aus der begründeten Beziehung zu trennen.

                Beide sind damit zu einem kommunikativen Austauschprozess aufgefordert, den übrigens die Rechtsprechung des Bausenats in Karlsruhe über das Kooperationsprinzip bei Konflikten am Bau schon seit Jahren einfordert. Ein entsprechendes Regelwerk würde darüber hinaus auch dazu beitragen, das Elend der Unübersichtlichkeit und stark einzelfallbezogenen Rechtsprechung zur Akquisitionsproblematik zu kanalisieren. Die Erkenntnis ist längst gereift, dass es eine Vorphase zur Erörterung, Aufklärung und eigentlichen Bedarfsermittlung geben muss, um überhaupt das geschuldete Architektenwerk in seiner beschriebenen Zweigliedrigkeit einer vertraglichen Regelung zuzuführen.

                Auf dem Baugerichtstag stieß überwiegend auf Zustimmung, dass die quasi vertragszielermittelnden Bearbeitungen durch den Planer nicht vergütungsfrei sind, sondern einer Vergütungspflicht des Bauherrn unterliegen, wenn dieser sich nach einer solchen Phase dafür entscheidet, die vertragliche Beziehung mit dem Architekten nicht fortzusetzen. Damit würde einerseits der Bauherr von der Furcht befreit, er begründe nur allzu schnell mit dem Architekten einen Vollarchitektenvertrag. Andererseits wird unterstrichen, dass eben auch die Zielfindungstätigkeiten des Architekten vergütungspflichtige Leistungen sind. Beiden Interessenlagen wird somit Rechnung getragen.

                Darüber hinaus wurden Überlegungen angestellt, die gesamtschuldnerische Haftung der Planer mit den ausführenden Gewerken einer Neuregelung zuzuführen. Die soll das häufig auftretende Ungleichgewicht und die nicht zu vernachlässigende einseitige Belastung der Planerzunft mildern. Selbstverständlich sind die Fälle ausgeklammert, die auf einer tatsächlich nachzuweisenden Pflichtverletzung des Architekten beruhen. Bei einer klaren Verantwortlichkeitszuweisung wird das Rechtsinstitut der gesamtschuldnerischen Haftung nicht aufzuheben sein. Es muss aber aufhören, dass der Architekt für nahezu jeden Ausführungsfehler des Unternehmers haftet.

                Bemerkenswert ist die überwältigende Zustimmung des Arbeitskreises für das Bauversicherungsrecht, eine ganzheitliche Lösung der Versicherungswirtschaft zu installieren, um Rechtsstreitigkeiten schneller zu lösen und damit insgesamt zu einer Reduzierung der Konflikte am Bau beizutragen. In diesem Zusammenhang steht die Empfehlung an den Gesetzgeber, im Rahmen der geplanten gesetzlichen Verpflichtung des Unternehmers, Fertigstellungs- und Mängelhaftungsrisiken abzusichern, eine vergleichbare Alternative durch Versicherungslösungen mit in die gesetzliche Kodifizierung aufzunehmen. Zudem müsse die Versicherung projektbezogen ausgestaltet sowie mit einem Direktanspruch des Bauherrn gegenüber dem Versicherer versehen sein.

                Für geplante Großprojekte sind die anstehenden Reformbestrebungen zur Bürgerbeteiligung von Bedeutung. Nicht nur die Politik, auch der Gesetzgeber hat spätestens nach den Protesten um "Stuttgart 21" erkannt, dass eine Einbeziehung erst dann, wenn die relevanten Vorhaben schon planerisch feststehen, nicht mehr in den gesellschaftlich relevanten Kontext passt. Ein zeitlich vorgezogenes Einbeziehen der betroffenen Bevölkerungskreise, einhergehend mit erhöhten Betreuungspflichten der Behörden gegenüber den Beteiligten, ist erforderlich. Folglich ist auch die Reform des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Berlin schon angedacht. Die Baurechtler in Hamm haben dies durchweg als positiv bewertet und dabei unterstrichen, dass Beteiligungsverfahren auch über Internet möglich sein sollten. Zudem sei eine Verbesserung der Kommunikation mit den Bürgern durch professionelles Verfahrensmanagement sowie das Installieren von Mediationsregelungen möglich.

                Mehr Gewicht für private Gutachten

                Die bisher vernachlässigte Rolle des Privatgutachtens in Baurechtsstreitigkeiten muss - hierfür ist in Hamm eine überwiegende Mehrheit erzielt worden - gestärkt und einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden. Damit würde noch einmal unterstrichen werden, dass es dringend bei den Land- und Oberlandesgerichten einer speziellen Zuständigkeit für Bau- und Architektenstreitigkeiten bedarf. Dieses Gebiet ist nicht nur rechtlich, sondern insbesondere auch mit Blick auf die Vernetzung mit fachtechnischen Problemen nur von Richtern mit einer entsprechenden Ausrichtung zu bewältigen. Rückt das von den jeweiligen streitenden Parteien vorzulegende Privatgutachten also berechtigterweise stärker als bisher in den Fokus der Auseinandersetzung und damit auch des Richters, ist eine häufig festzustellende Flucht in das gerichtlich angeordnete Gutachten nicht mehr der ausschließliche Weg zu einer tragfähigen Begründung der Entscheidung.

                Die in Hamm am vergangenen Wochenende entwickelten Initiativen und Überlegungen geben dem Gesetzgeber nicht nur Impulse zu inhaltlichen Regelungen, sondern zeigen auch die Notwendigkeit, so schnell wie möglich eine Kodifizierung des Bau- und Architektenrechts im BGB vorzunehmen. Der Deutsche Baugerichtstag wird die Entwicklung dann auch bei seiner fünften Auflage im Mai 2014 wieder konstruktiv und kritisch begleiten. Dies dann aber ohne seinen Gründer und langjährigen Präsidenten Rolf Kniffka. Er gab dieses Amt nach dem jüngsten Treffen der führenden deutschen Baurechtler auf und wurde mit Beifall verabschiedet - wird jedoch sicher auch künftig dem Baugerichtstag als kritische und hochqualifizierte Stimme erhalten bleiben.

                Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der Sozietät SK-Rechtsanwälte sowie Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht an der Hafencity Universität in Hamburg.

                Die Veröffentlichung des Artikels erfolgte in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, 18.05.2012, Nr. 115, Seite 37.

                Rückfragen / 29.05.2012

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